Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 1 (5.1.1850)
- Date
- 1850-01-05
- Page
- Seite 2 (sequence 3)
- Language
- German
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2 welchen bis jetzt solche nicht ansässig waren, und in jenen Gemeinden, in denen sie bisher ansässig waren, über die Zahl der bis jetzt ansässigen Familien, steht den betreffenden Gemeinden bis zum Erscheinen des revidirten Gemeinde-Edikts und der revidirten Gesetze über Ansässiqmachung, das absolut hin-' dernde Widerspruchsrecht zu." Von mehreren der 42 Abgeordneten-, welche gegen den Entwurf auch mit dieser^ Modifikation stimmten, wurden manche Amendements eingebracht/deren Durchführung noch weit schlimmere Zustände herbeiführen würden, als die bisherigen waren, obgleich die unveränderte Annahme des Gesetzes sowohl im Referate, als auch von manchen Rednern während der Verhandlung dringend empfohlen wurde. Im Berichte des Abg. Scharpff als Re-- ferenten des 3. Ausschusses heißt es: „Die.-Israeliten m Baiern sind noch nicht im Genüsse derselben bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, wie die christlichen Staarseinwohner, obgleich sie alle Gemeinde- und Staatslasten zu tragen und alle Gemeinde- und Staats-Pflichten zu erfüllen haben, wie diese, — für sie bestehen zur Zeit noch Ausnahmsgesetze (werden die hauptsächlichsten aufgezählt). Sie verletzen die Menschenwürde und sind, weil sie eine ganze Religionsgenossenschast ohne Unterschied, den Redlichen, wie den Unredlichen, treffen, im höchsten Grade ungerecht. — Ueberdieß hat die Erfahrung aller Zeiten gelehrt, daß sie den Zweck, warum sie gegeben sind, die Christen gegen Wucher und Betrug der Juden zu schützen, nicht erreichen. Den redlichen Juden bedrücken und .belästigen sie, und sind eine Schmach für ihn, der Unredliche aber weiß sie recht gut zu umgehen. Trotz alledem bestehen sie in Baiern bis heute noch. — Die hauptsächlichsten Einwendungen, welche immer wieder gegen die Aufhebung dieser Gesetze vorgebracht worden, obgleich sie in unzähligen Schriften widerlegt sind, sollen hier in Kürze aufgeführt und geprüft werden. Vor Allem wird behauptet, die jüdische Religion enthalte Lehren, die sich mit der Moral nicht vertrügen. So oft auch dieser Vorwurf der jüdischen Religion gemacht wurde, so unwahr und unrichtig ist er. Die jüdische Religion gründet sich auf das alte Testament und den Talmud und lehrt im Wesentlichen, gleich der Christlehre, Einheit Gottes, Selbsterhaltung und Nächstenliebe. Die Religion welche lehrt: „Ihr sollt eure Feinde lieben" — kann unmöglich gestatten, einen Andersgläubigen zu betrügen und zu übervortheilen oder gar den Meineid gegen denselben billigen. — Es mögen allerdings in manchen Schriften spätere Rabbiner manche grobe Jcrthümer enthalten sein, alsdann aber werden auch die Juden auf ihrem heutigeil Standpunkte sich zu denselben nicht mehr . bekennen. Dabei ist nicht zu übersehen, daß diese Schriften größtentheils in Zeiten geschrieben wurden, in welchen die Juden auf das ungerechteste und unmenschlichste verfolgt wurden, so daß selbst harte Stellen gegen ihre Unterdrücker in denselben leicht erklärlich und entschuldbar sind. .Wer vermöchte auch alle Lehren zu vertheidigen, die in den christlichen Schriften des Mittelalters und noch früherer Jahrhunderte enthalten sind? Werden sich die Christen n,icht dagegen verwahren und mit Recht, wenn einzelne Stellen aus diesen Schriften und dazu noch aus dem Zusammenhänge entnommen und daraus Nachtheiljgcs für die christliche Religion,gefolgert werden wollte? Daß dieß möglich wäre, wird Niemand längnen .wollen. — Auch in den Motiven zu dem hier in Frage stehenden Gesetze wird zngegrben: „daß das Sictengesetz der Juden in seiner ächten Auffassung nach a.tlen im Staate sich entwickelnden Richtungen den Zwecken des letztem nicht entgegenstehe, und die mosaische Religion mir dem Staatswohle vollkommen vereinbar fei, so daß in dieser Religion ein Grund nicht gefunden werden könne, die Rechte ihrer Bekenner in bürgerlicher, gemeindlicher oder staatlicher Beziehung Beschränkungen zu unterwerfen, oder überhaupt Sonderbestimmungen auf dem Grunde des religiösen Bekenntnisses festzuhalten." Wenn, nun die jüdische Religion an sich Leinen Grund abgeben. kann, den Juden den vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vorzuenthalken, stehen sie etwa den Christen gegenüber auf einer so niedern Stufe der Bildung und Civilisation, daß sie zur Ausübung dieser Rechte nicht würdig oder reif sind? Es ist bekannt, daß sie seit länger als einem Menschenaller beinahe überall gute Elementarschulen haben, einen vernünftigen Religions-Unterricht genießen, was die in Baiern eingeführten Religionsbücher beweisen: sie sind nüchtern und mäßig, führen in der Regel ein musterhaftes Familienleben, sie sind friedlich, menschenfreundlich und vor Allem gehorsam dem Gesetze, so daß nur in seltenen Fällen Juden wegen Vergehen oder Verbrechen verfolgt und bestraft zu werden.brauchen. Es wird ihnen.weiters zur Last gelegt, sie zögen sich von allen mit anstrengender Arbeit verknüpften Beschäftigungen zurück und suchten ihren Lebensunterhalt hauptsächlich im Handel und Wucher. Dieser Vorwurf klingt beinahe wie Hohn. Seit Jahrhunderten hat man den Juden die gewöhnlichen Wege zur Gewinnung des Lebensunterhaltes versperrt, so-daß ihnen beinahe nur als einziges Mittel der Handel übrig blieb; und wer will ihnen den Vorwurf machen, daß sie dieses einzige Milte! ergriffen! Sollte ihnen denn das Recht der Selbsterhaltung versagt, sollten sie förmlich ausgerottet werden? Nach dem Geiste mancher gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Juden sollte man wirklich glauben, daß Vertilgung derselben Absicht und Zweck dieser Gesetze gewesen sei. Selbst zugegeben, daß heule noch eine vorherrschende Neigung der Juden zum Handel und zu den Gewerben, mit denen Handel in Verbindung steht, besteht, so fragt Referent, kann vernünftiger Weise verlangt werden, daß die Juden auch einmal, wenn ihnen Gesetze wie das Eoikt von 1813 einige Freiheit gestatten, von ihren Jahrhunderte alten Gewohnheiten ablassen? Haben nicht seit 1813 viele Juden Gewerbe gelernt, betreiben nicht viele Ackerbau, widmen sich nicht viele den Künsten und Wissenschaften, obgleich sie vom Staatsdienste heute noch ausgeschlossen sind und beim Betriebe der Gewerbe noch viel von den Vorurtheilen der Christen zu leiden haben. Sie sind diesen Beschränkungen nur in so lange unterworfen, als sie dem Glauben ihrer Väter treu bleiben, so daß sie beim Verlassen ihrer Religion mit den Christen gleichberechtigt werden, was diese Beschränkungen als Strafe ihres Glaubens