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Der Orient · 1849-11-24 · 47 (24.11.1849) · p. Spalte 749-750

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
47 (24.11.1849)
Date
1849-11-24
Page
Spalte 749-750 (sequence 7)
Language
German
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719 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren 75» haben, eine solche Armenpflege herbeizuführen, daß der wirklich erwerbsunfähige Arme gut versorgt, der Erwerbs- und Arbeitsfähige aber zu selbfttha'ngem Fleiß und zur Arbeit gebracht und hierin unterstützt werde, daß vor Allem auf die Jugend der Armen gewirkt werde, sie an Fleiß und Arbeit, Mäßigkeit und Sittlichkeit zu gewöhnen, und so durch Verbannung der Faulheit, Trägheit und Unmäßigkeit die Quellen der Armuth immer mehr verstopft und der beglückende Segen einer fleißigen, thätigen, genügsamen Lebensweise imnur allgemeiner werden möge. §.' 80. Zugleich soll diese Ordnung möglichst dahin streben, auch dem freien Wohlthätigkeitssinne der SynagogengUedcr die heilsamste, weiseste Richtung zu geben, damit durch die WohUhätigkeirsspenden und Stiftungen jederzeit das möglichst Beste und Segenvollste verwirklicht werden möge. §. 81« Die Ordnungen, Bestimmungen und Instruktion,en für das Unterrichts-, Gottesdienst- und Armenwesen der Synagoge, auf welche in diesem Kapitel hingcwiesen wurde, sind von dem Landessynagogen-Rathe zu verfassen und anzuordnen. (Motiv n.) Kap. 4. Von der S'ynagogen-Verfaffung. (Mot. o.) •A. Ortssynagoge. §. 82. Alle in dem Ortssynagogenkreis wohnenden Bekenner des jüdischen Glaubens bilden zusammen die Ortssynagoge (8. 14 bis JS). Sie haben gemeinschaftlich die der Ortssynagoge obliegenden Anstalten zu gründen und zu unterhalten, und verwalten dieselben durch von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Vertreter. §. 83. Jede Ortssynagoge ist berechtigt, unter Beachtung der in dieser Verfassung enthaltenen allgemein giltigen Bestimmungen, sich ihren lokalen Verhältnissen entsprechende besondere Statuten zu geben. Diese lokalen Statuten sind abschriftlich dem Landcssynagogen-Nathe zur Kenntnismitzutheilen. §. 84. Jedes Glied einer Ortssynagoge ist zur Beachtung der für dieselben bestehenden Statuten und Bestimmungen verpflichtet. §. 85. Jedes Glied einer Ortssynagoge, welches ein eigenes Vermögen besitzt, oder sich selbstständig ernährt, ist verpflichtet, seinen verfassungsmäßigen Beitrag zu dem Ort§- synagogenwesen zu leisten. §. 86. Wer mit Anfang des Rechnungsjahres (§. 154) zu einer Ortssynagoge gehört, muß für den Lauf dieses Jahres zu dieser Ortssynagoge beitragen, auch wenn er im Laufe desselben seinen Wohnsitz ändert. 8- 87. Die mit Besoldung Angestellten der Kultus- und Lehranstalten sind von allen direkten synagogaleu Beiträgen frei. §. 88. Alle Glieder einer Ortssynagoge die ihre pflichrmaßigen Beiträge leisten, oder aus Unvermögen von denselben freigesprochen sind, sind in allen Beziehungen des Synagogenwesenö vollkommen gleichberechtigte, bis auf diejenigen Beziehungen, hinsichtlich welcher diese Verfassung ein Anderes bestimmt. (§. 91.) §. 89. Alle männlichen, selbstständigen, beitragenden, oder aus Unvermögen von der Beitragspflicht freigesprochenen Synagogenglieder sind stimmberechtiget. §. 90. Im Privatdienst Stehende sind stimmbercchtiget, sobald sie Beiträge leisten und nicht als Hausdiener dem Gesindeverbande angehoren. §. 91. In allen das Synagogenvermögen oder die Synagogenbeiträge betreffenden Fragen, so wie überhaupt bei jeder wie immer gearteten, auf eine Vermehrung oder Verminderung der Einkünfte und Ausgaben sich beziehenden Angelegenheit sind nur die beitragenden Mitglieder stimmberechtiget. §. 92. Alle das allgemeine Stimmrecht habenden Mitglieder sind auch wahlberechtigt bei allen Synagogenwahlen; wählbar jedoch nur die Beitragenden. §. 93. Vom Stimm- und Wahlrechte ausgeschlossen sind: a) Die aus einer öffentlichen Armenkasse Unterstützung beziehen» b) Minderjährige, oder unter Kuratel Stehende. c) Säumige Schuldner der Synagoge und diejenigen, die mit einer Synagogen-Verwaltung^-Rechnung im Rückstand sind. d) Eben so Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, und diejenigen, welche nach gepflogener Konkursverhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt worden; dann e) Jene, welche einer entehrenden Handlung schuldig erjedoch den einmal Gesunkenen durch fortgesetzte Zurücks^Wg nicht immer weiter der Unehrbarkeit in,die Arme zu werfen, ihm vielmehr, so weit auf diesem Gebiete möglich, einen Sporn zur Besserung zu reichen, wird bestimmt,, daß dieser Ausschluß nur so lange zu dauern habe, als er nicht durch einer^Hortgesctzten ehrbaren, tadellosen Wandel sich in die Achtun'g^der Gemeinde wieder rehabilltirr hat. Diese Rehabilitation kann 'nur in einer förmlichen Synagogen-Versammlung vermittelst übereinstimmenden Beschlusses von mindestens aller stimmberechtigten Glieder geschehen. §, 94. Keiner kann in einer Versammlung mehr als Eine Stimme vertreten. §. 95. Alle Synagogen - Angelegenheiten, die nicht verfassungsmäßig von den Vertretern der Synagoge erledigt werden können, sind in einer Versammlung der stimmberechtigten Synagogenglieder zu erledigen. §. 96. Sind die Stimmberechtigten zu der Versammlung mit Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes auf gehörige Weise geladen worden, so können vollgilu'gc auch für die Abwesenden bindende Beschlüsse durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen, ohne Rücksicht auf die Zahl derselben gefaßt werden.

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