Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1848
- Issue
- 50 (9.12.1848)
- Date
- 1848-12-09
- Page
- Spalte 781-782 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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*81 Kritiken. Fassel's Tugend- und Rechtslehre. 782 komme (es ist Pass. YIU tum Jli mcb. - die Ableitung des von S. 271 (lies instrumenta ad bellum apta); S. 323 die Zusammenstellung von ulit gySb, während es nur fehlerhafte Form für ist, u. a. m. Ree. wiederholt, daß sich neben solchen Fehlern und Ungenauigkeiten eine große Menge gelehrter und belehrender Bemerkungen und Ausführungen finfccn, sowohl sachlicher als sprachlicher Art, wie z. B. über S. 225 f. (vgl. noch den Gebrauch dieses Wortes bei den Persern im Sinne von yXhc>\ insbesondere gute geographische und historische Erläuterungen. Ein vierfaches Register kommt bei dem gelegentlichen Gebrauch des elw'as voluminösen Buches zu Hülfe. (Fortsetzung folgt.) Kurze Anzeige«. 34) DDttfOl Tugend- und Rechtslehre, bearbeitet nach den Prinzipien des Talmuds und nach der Form der Philosophie. Von Hirsch B. Fasse!, Rabbiner zu Proßnitz in Mahren. Wien, 1848, 8. XIV und 252 S. (Fortsetzung.) Eine solche Losung der Frage, wie sie Hr. Frankel in der angezogenen Stelle giebt, heißt jedoch nur ihr ausweichen, da jede Vermittelung zwischen dem Erkennen und Sichbewußtwerden der Rechtßprincipien mit dem Begriffe der Offenbarung in der hergebrachten Weise unverträglichfist. Ist die göttliche Offenbarung, wie Hr. Fr. meint, nichts weiter als das eigene erwachte Bewußtsein des Menschen, das Klarwerden, der dunkel geahnten Ideen, gleichviel ob sie theologischer oder juristischer Natur sind, so kann es keine ausschließliche Offenbarung geben, da jedes menschliche Bewußtsein, jede Entwickelung einer, schlummernden dunkel, geahnten Idee Offenbarung ist und jedes Volk mußte, wenn es eine sichbewußtwerdende Rechtslehre hat, eine geoffenbcrrte Rechtslehre haben, oder wir geben den Namen auf und keine, auch nicht die mosaische, ist offenbart. Findet das mosaische Recht wirklich nur in dem menschlichen Geiste seine Berechtigung, giebt es keinen absoluten Willen, welcher das eigene Bewußtsein des Menschen sich untererdnet, sondern der Mensch in seinem Erkennen und Klarwerden ist der Faktor, so ist es klar und einleuchtend, daß insofern das Gottes- und Rechtsbewußtsein in der Menschheit so mannigfach ist, wir gar nicht behaupten können, dieses oder jenes Bewußtsein ist offenbart, dieses oder jenes ist göttlich und wir negiren eine Offenbarung in theologischem Sinne überhaupt. Ist im Mosaismus das Recht immanent, so ist es nicht minder im Romanismus und Germanismus, wenn wir auf die Macht der ins Leben tretenden, sichbewußtwerdenden Idee Gewicht legen. Eben so vergebens sucht Hr. Fasse! eine Lösung dieser Frage. Sind die Rechtsgesetze wie andere Satzungen und Ceremonien der Religion offenbart und können sie keine höhere Potenz beanspruchen, d. h. wollen wir auf dem Standpunkte der sogenannten Rechtgläubigkeit stehen bleiben, dann hätten wir, wie Hr. Fasse! selbst ekngesteht, keine Rechtslehre. Ader Hr. F. findet in Geboten Gottes, in den göttlichen Offenbarungen einen großen Unterschied zwischen solchen, die Gott einmal offenbart hat und andern, die er immerwährend offenbart, zu welcher letzter» Klaffe er die Rechtslchre rechnet. Die Gesetze Gottes, die Gott noch immer offenbart, sollen zugleich als Gebote Gottes und Menschheitspflichten, als Sache Gottes und als Sohn, der Menschheit angesehen werden, und die Rechtegesetze mithin sind als solche anzuseheri. Dieser Ausweg ist jedoch weder eine Rechtsertiguug für die Offenbarung noch für die Wissenschaftlichkeit der Rechtslehre, und abgesehen davon, daß dabei der theologische Boden ganz und gar verloren geht, ist für die Rechtslehre dabei nichts gewonnen. Es bleibt uns nur übrig, wie jeder Nichttheologe schon von vorn herein behauptet, in der jüdischen Rechtslehre nur den menschlichen Gesetzgeber im Auge zu behalten und keineswegs den theologischen Gesichtspunkt der Offenbarung, und"mit diesem Standpunkte gewinnen wir, wie bei allen Rechtslehren, ein Kriterium für das Rechtsprincip. —- Neben der Frage, ob die jüdische Rechtslehre dem Begriffe der Gerechtigkeit entspricht, ob auch bei ihr ein Kriterium für die Richtigkeit des Princips anzuwenden sei, ist noch die Stellung zu betrachten, die das Recht im Iudenthum ei »nimmt. Hr. ff. spricht sich darüber in allgemeiner Betrachtung aus. Die Rechrslehre ist die „Tora" (Gerechtigkeit, Objekt der Rechtslehre) im engern Sinne, nach jüdischer Anschauung; als Tora gehört sie zu den drei Riesensäulen, auf welchen das Weltgebcude, d. h. das.Gebäude der menschlichen Gesellschaft ruht (Abot 1, 2) , als Tora ist sie neben "Aboda (Objekt der Religionslehre) und Gemilut Chasadim (Objekt der Tugendlehre) die Grundbedingung des Weltbestandes (ib. ib.). Die Rechrslehre als Tora ist die Spitze des Judentums und als einst ein Heide den obersten Satz dieser Tora wissen wollte, da sagte Hille! zu ihm: ,,Was dir nicht gefällt, das thue deinem Nebenmenschen nicht" (Sabbat 31 a). Dieser Hillel'sche Satz ist auch in der That das Urgesetz der Nechtslehre, woraus alle andern erst abgeleitet sind. In der ralmudischen Periode war Seder Nesikin, d. h. die Rechtslehre, der vorzüglichste Theil der ganzen Traditionslehre (s. meine Kultur.- und Literaturgeschichte -er Juden in Asien i S. 136. Anrri. 368); von dieser Wissenschaft heißt es, sie mache gelehrt (^NQ), sie sei die höchste Spitze des Gesetzes (mirQ yiypD) und einem sprudelnden Quell gleich (Baba Batra 175b; Berachot63b). Wirsehen aus dem Angeführten, daß die Rechtslehre im Mosaismus und Talmudismus die erste Stelle eknnimmt. (Fortsetzung folgt.)