Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 10 (4.3.1848)
- Date
- 1848-03-04
- Page
- Seite 80 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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— 80 Miscellen zur Geschichte der Juden. MLgetheilt von A. F. Rudolph. ..,U' Im- Jahre 1391 ertheilte Kaiser W e n ze l der freien Reichsstadt Nordhaüsen folgendes Privilegium: ' Wir Wenceslau v. G Gn. Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichß und König zu Böhmen, bekennen und thun kundr öffentlich mit diesem Briefe allen denen, die ihn sehen, hören oder lesen: Wenn sich die Bürgermeistern und Burgern,.gemeiniglichen der Stadt zu Northausen unser und -es.Reichß liebe getrewe, mit Uns von der wegen, die unter ihnen gesessen sindr, vereinet und verrichtet haben, darum . haben, wir ihnen die besondere Gnade gcth.an, undthun ihnen in Krafft dieses Briefes und Römischer Königl. Macht, daß sie alle. Burger, Einwohner, Unterthanen und Unterlassen alle ihre Schulden, Haupt-Geldes und gesuches, die sie den Juden zu. Northausen oder andern juden, wie die in dem Reiche ' wohnhaftig und gesessen^ sind, schuldig sind, von ihnen geberget haben, oder selb schuldig worden sind uff sich selbst, oder * uff andere Leute oder Bürge worden .sind/ oder Wechsel gethan haben gegen.den .jud'en, in welcherlei) Weise das geschehen were, geytzlich und gar ledig und loß sein sollen, und sie soll auch niemand anlangen, hindern oder ihrcrn in nicht einer Weise, und sollen ihnen auch alle und jegliche alle ihre Pfänden, die bis uff Datum dieses Briefes vorhanden, sind, genhlichen und lediglichen' wiederkehren, und wäre auch, daß icht ctnerk Briefe von den juden, ihren Erben, oder jemand anders von den juden schulden wegen wurden verschwiegen, verhalten oder, nicht wieder gegeben worden, dieselben Briefe sollen vorbaß hin-icht einerlei Krafft haben öder gewinnen, die ÄVir auch gentzlich vernichten, tödten,/ unmachtig machen, und abthun in Krafftdieses Brieses-, -wollte oder wurde jemandz'ß geistlich oder, weltlich daß wir doch bei Unfern Königl. Hulden rechtiglichen verbrechen, wider obgeschriebene unsere Gnade, Gabe, und Ledigung setzen, oder ichts thun, daß dieselbe Gnade, Gabe und Ledigung-geirret oder gehindert möchte werden, derselbe wäre. zu Stund in unser und des Reichß Ungnade-kommen,.und wollen auch wider dieselben, den ehgegenannten, die die Schuld-schuldig wären, und Ihren Helffern behulffen und beiliegende seyn, daß sie bei solchen unfern Gnaden vestiglich bleiben, was,die juden Pfand haben vor .Schulde, die'sie von denen dieses Briefes nicht verkaufst oder vereusert Haben, die sollen sie wieder geben', wolten sie auch jemand um solche Psandt anlangendie sie nach Datum dieses Briefes sollen gehabt habew, und sie den nicht bekentlich wahren, so sollen damit der Ansprach ledig seyn, wem auch jemand den juden zu. Northausen semptlichcn oder besondere 'icht eine Schuld schuldig, es weren Fürsten, Herrn, Verlag von C. L. Fritzsche. Land, Stadl, die sich vor Datum des Briefes mit Uns nicht gerichtet, und gesetzet hatten nach unfern Willen von der juden wegen, die Schulde mögen und sollen die juden daselbst einfordern und - einnehmen, doch mit solchem Unterscheydt, ob sich hernach Icht ein Fürst, Herrn, oder sonst wer der wahre, der den Juden zu Norrhausen schuldig ist, mit uns richten wurde, also bülde der in Unser Gnade kömpt, und diesen unfern Briefs hatte, .der soll denn auch dessen Gnaden brauchen, So mügen die ehgenannten von Northausen solche Summa Geldes, die sie Uns gegeben haben, von den Juden bei Ihn gesessen bescheidrglichen. wieder einnehmen und ufheben, was sie vorbaß mehr hernach, so sie derselben Summen bekommen, der juden genießen werden, es sey an Anfallen, Zinsen, Schatzungen, oder woran das sey, das sollen sie uns halb in Unser Cammer antworten nach ihren rrewen, die sie Uns und dem Reiche pflichtig sein, und das andern halbe Theil an der Stadt Nutz kehren und wenden, und doch zu voransoll Uns ein jeglich Jude, und Jüdin, der über das zwölffte jahr kommen ist, alle Jahr einen gülden Pfennig geben und bezahlen, die auch in unser Cammer sollen geantwortet werden. So haben wir auch die ehgenannten Rache, Bürger und die Stadt Northausen gcfreyet und begnadet, freyen und begnaden sie von Rom. Königs, Machte Vollkommenheit, daß sie, oder die Ihren, oder Icht einer, der Ihnen sämpttich und sonderlichen umb icht einerlei Schuld, Sache oder Zusprache, wclcherley die ist, oder würden, oder entstünden in künfftigen Zeiten niemand, von wesen oder Würdigkeit der oder die auch ist, oder sind, vor Uns oder Unsrer Nachkommen, oder vor des Reichzß Hoffgericht Vorbazß nicht mehr laden oder heischen soll, oder laden oder heischen laßen, und ob von jemandß geschehn wißent oder unwissent, so soll man wider sie weisen mit der Sachen gegen Northausen wir Ihr Gerichte, da sie denn der Tagen zu rechte stehen, und dem schuldigen Rechts pflegen sollen, also, daß von alters Herkommen ist, und setzen und sprechen in Kraft dieses Briefes und Röm. Königs. Macht, daß die ehgenannte unsere Gnade und Vorschubungen den ehgenannten Bürgern und' Stadt zu Northausen an ihren Fceyheiten, Rechten und Gnaden, die sie von'Röm. Kaysem und Königen redlichen hebracht haben, nicht einen schaden dringen sollen in icht eine Weise. Mit Urkund des Briefes versiegelt mit unsre Königl. Maj. Jnsiegel, gegeben zu Nornberg nach Christus Geburth 1391 des Donnerstages vor dem Sonntage, als man singet juclica in der festen, unseren Reiche des Böheimischen 28 und des Römischen ein 15. 'Drück von I'. H. Nage l.