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Der Orient · 1847-12-03 · Heft 49 (3.12.1847) · p. Seite 392

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 49 (3.12.1847)
Date
1847-12-03
Page
Seite 392 (sequence 15)
Language
German
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392 — Lehrer dieses Gesangbuch bei ihrem Religionsunterricht einzuführen und zu gebrauchen haben. Der Preis/ des ungebundenen Exemplars ist auf 43 Kr. der des gebundenen auf 58 Kr. mit der Verlagshandlung festgesetzt worden. 8) Jsrv Ob. Klrch. ,Beh. 4. August 1836. Vorschrift für die israelitischen Retigionslehrer über den Gebrauch des Gesangbuchs. §. 1. Ms religiöses Lehr- und Erbauungsbuch hat das Gesangbuch einen doppelten Zweck. Es soll > 1) bei dem Religionsunterrichte in der Schule und 2) bei der öffentlichen Gottesverehrung . gebraucht werden. §. 2. Bei dem Religionsunterricht in der Schule haben die Religionslehrer das Gesangbuch in der Art zu gebrauchen, daß sie den Kindern des zweiten Schulkursus (von 8—10 Jahren) wöchentlich einen oder mehrere leicht verständliche Liederverse, nachdem solche hinlänglich erklärt sind, zum Memoriren aufgeben. Den Kindepn des dritten Schulkursus (von 10 — 12 Jahren) können schon mehrere, mit der bei dem eigentlichen Religionsunterrichte erklärten Lehre oder Wahrheit im Zusammenhangs stehenden Liederverse, und den Kindern des letzten Schulkursus ganze Lieder, nach vorhergegangener Erklärung, Zum Auswendiglernen aufgegeben werden. §. 3. In Schulen, wo drei Klaffen bestehen, hat dieser Unterricht mit'der zweiten Klaffe (Kinder von 9 — 11 Jahren) in der oben angegebenen Weise zu beginnen. In Gei meinden, wo die Kinder israelitischer Religion die christlichen Schulen besuchen, haben die Vorsänger die Obliegenheit die Israelltenkinder wenigstens in zwei wöchentlichen Stunden im Gesänge zu unterrichten und sie im Singen der Lieder dieses Gesangbuchs zu üben. §, 4. Rabbiner und Vorsänger erhalten zugleich den Auftrag keine Gelegenheit zu versäumen, das Gesangbuch zur häuslichen Andacht zu empfehlen, und besonders darauf zu sehen, daß alle Konfirmanden im Besitze desselben sind. §. 5. Der Gebrauch des Gesangbuches in der Synagoge und besonders bei den öffentlichen sabbatlichen Katechisationen, wird die demnächst erscheinende Synagogenordnung bestimmen. 9) Isr. Ob. Kirch. Bet). 14. Juli 1837. Nachdem das von der isr. Oberkirchenbehörde der K. Staatsregierung vorgelegte und Höchsten Orts gritgeheiffene Lehrbuch der israelitischen Religion zum Gebrauche der Synagogen und israelitischen Schulen des Königreichs Würtemberg^ im Berlage der Hallberger'schen Buchhandlung .in' Stuttgart erschienen ist, so wird solches mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Preis des ungebundenen Exemplars auf achtzehn Kreuzer und der des gebundenen auf vierundzwanzig festgesetzt ist. Dieses Lehrbuch ist von allen israelitischen Religionslehrern bei ihrem Unterrichte einzuführen und zu gebrauchen. Verlag von C. 8. Fritzsche. 10) Aus der Vorrede" zum „Lehrbuche der israelitischen Religion.^ Vorerst den Zweck betreffend, den wir bei diesem Lehrbuche der Religion vor Augen haben, so ist dieser kein anderer, als dm wir bei der Herausgabe des Spruchbuchs und Gesangbuchs wiederholt ausgesprochen haben, nämlich die umfassende Verbesserung des israelitischen Religionsuntercichtswesens in Schule und Synagoge. Eine mehr denn fünfjährige Amrsthätigkeit hat uns in der Ueberzeugung befestigt, daß Alles, was innerhalb Israels für Israel geschehen kann, von der Schule ausgehen muß. Die religiössittliche, und somit auch die bürgerliche Erhebung, soweit diese von den Juden selber abhängt, ist durch den besseren Iugendunterricht nothwendig bedingt, und der Wunsch nach heilender Verbesserung der Synagoge wird erst alsdann volle Befriedigung finden, wenn ihr eine reine religiöse Eckenntniß allgemein gemacht haben wird. Darum glauben wir, den gleich anfangs von uns betretenen Weg verfolgend, und unsre, wenn nicht ausschließliche, doch größere Sorgfalt dem Heranwachsenden Geschlechte zuwenden zu müssen. So wie nun das Spruchbuch zum Zwecke hat, die jüngern Kinder die wichtigsten religiösen Wahrheiten und sittlichen Vorschriften mit den Worten die Bibel selbst zu lehren: so soll dieses Lehrbuch die reifere Jugend, auf den Grund der heiligen Schrift, mit dem Geiammlinhalte unserer Religion, so weit diese für den Nichtgelehrten zu wissen nöthig ist, bekannt zu machen. Vollständigkeit war daher die erste Anforderung, die wir an diese. Schrift machten, und die uns auch veranlaßte, sie besonders für diesen Zweck ausarbeitm zu lassen. Es wurde nicht nur die Pflichtenlehre nach ihrem ganzen.Umfange, sondern auch die vollständige Glaubenslehre, Io wert sie sich für den populären Unterricht eignet, so wie daS ganze Ceremonialgesetz, soweit es noch Anwendung sinder, ausgenommen. Im klebrigen glaubten wir den Lehrbegriff der Synagoge vollständig aufnehmen zu müssen, um Nichts, was zu demselben gehört, umgehen oder verschweigen zu müssen, da wir Nichts zu verschweigen haben, so wenig gegenüber von der Staats-Regierung und andern Kirchen, als gegenüber von unfern eigenen Glaubensgenossen. (Fortsetzung folgt.) 11) Auch die Vorrede zum Religionsbuche dürfte in dieser Sammlung nicht fehlen. Nicht allein deshalb, weil spätere Erlasse sich auf sie beziehen, sondern weil auch hier die Methode für den Religionsunterricht vorgeschrieben und weil in derselben von der höchsten Religionsbehörde des Landes sowohl gegenüber dem Staate als den Israeliten ein religiöses Glaubensbekenntnis abgelegt wird. Man erfährt hier den Sinn und Geist, in welchem sie die Religion gelehrt wissen will. . Druck, von I. H. Nagel.

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