Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1847)
- Date
- 1847-11-05
- Page
- Seite 353 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Berichte, Stuöien und Kritiken ^Mer Das Abonnement auf ein Jahr ist 5 Thlr. Manabonnirt bei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen: auf ein Jahr. für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr» Julius FuE. Jahrgang. Bon dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Literaturblütt mitgerechnet, zwei B.ogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. 4*5* Leipzig, den S. November 184 V« Inhalt. Deutschland. Hamburg. Petition und Gegenpetition in Sach n der Gewissensfreiheit. Nackel. Krankenverpfl-egungsverein. Toaste. Worms. Coneert. Kantor Grün. Oldenburg. Politischer Fortschritt. Strzelno. Unterstützungsr verein..' Rabbinen- und Schulwesen. Jnowraclaw. Bromberg. Gemischte Ehen. Eine Merkwürdigkeit in Krakau. Berlin. Dr. Remak, der erste Docent. Halberstadt. Berathung der Vorstande. Halberftadr. Berarhung in der Provinz Sachsen. Reform und Antireform. Dr. Hildesheimer. — Fran kr eich. Paris. Nabbinerwahl.— Polen und Rußland. Odessa. Mildthätigkeit. — LB. d. Or. - Deutschland. Hambürg, 20. Oktbr. (Phönix.) Es hat sich der Fall ereignet, daß die Einregistrirung eines jüdischen Knaben von der jüdischen Registratur verweigert worden ist. Der Grund zu dieser Verweigerung eines b ü r gerli ch e n Akts ist die Unterlassung einer -sogenannten geistlich e u Cer e m o u i e, nämlich der Beschneidung. (Sine zahlreich Unterzeichnete Petition liegt Behufs weiterer Unterzeichnung Elbstraße Nr. 9 aus. Ihr Inhalt ist, eine Aufforderung an den Gemeindevorstand, die Verweigerung der Registratur, oder mit andern Worten die Verweigerung der beschrankten Bürgerrechte des Hamburger Juden zu sanktioniren. Konnte dieser Schritt Erfolg haben, so erführen wir daraus Folgendes: 1) Der Gemeindevorstand (aus Juristen, Kommissionären, Bcmquiers :e. bestehend) wäre ein g e i st l.i ch e s G ericht, denn er würde alsdann, wie im vorliegenden Falle, über religiöse Angelegenheiten urtheilen. 2) Derselbe (aus Juristen, Kommissionäreu, Banguiers :c. bestehend) wäre eine geistliche M a ch t, - dem die exekutive Gewalt gegeben; denn er bestraft, wie im vorliegenden Falle, ciu Ceremon ial verge hn nrit — bu rgerlich em Tv d. Er hätte also das Recht, alte Ceremonialvergehn, wie etwa Abschreiben am Sonnabend, Gebrauch der Rastrmesser, Speisevergehen re. zu bestrafen. 3) D i e geistliche Macht, die das „alte Judenthum" übte, wäre von den „modernen" Petitionen für ungiltig erklärt. Denn sonst ist diese die natürliche Richteritt über Ceremonialvergehm, und hat auch im Sinne des alten Judenthums ein dem Vergehen angemessenes Strafrecht, wie etwa „Bann" (Cherem) re. 4) Die Petitionäre sprächen den Grundsatz aus, in Religionsangclegenheiten gelte bürgerlicher Zwang, itub sie möchten durch die Zahl der Unterschriften diesem Grundsatz die Herrschaft erringen. ES will die bloße M a j e r t t ä t einer hier nwg liehen M i n o rit ä t b ürg e rl i ch e n Zw ang i n Glaubenssa ch e n auferlegen, ohne zu bedenken, daß dann die getaufte Major ü t ä t der beschnittene n Mino r i t ä t gegenüber inr Rechte sei. Es wird hierdurch von den Petitionären ausgesprochen, daß die -christliche Registratur daS Recht hätte, Menschen wegen Vollziehn-tg ^er B e sch n e i d u n g und wegen U n t er l a f f u v9 c r ® r e in o n i e der Taufe vom B ü rg er r e ch t e auszuschlicßen. 5) Die - Petitionäre heben aljo dem Inhalte nach wenn gleich unbewußt die Erklärung abgegeben : „Wir Endesunterzeichneten erklären unsmiWnnjch, durch polizeiliche Maßregeln die Ausübung gewisser C erem onialg esc tze zu erzwingen. Wir erkennen den Gcmemdcvorstaud (aus Juristen, Kommijstonären, Banguiers re. bestehend) als ein geistliches Gericht mit exekutiver Gewalt an, erklären unsere frühere geistliche Autorität für eine Null. Wir erklären ferner, daß das Recht, mit Glaubeussachen bürgerliche Strafen oder Vorzüge zu verbinden, welches von anderer Seite 45