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Der Orient · 1847-10-15 · 42 (15.10.1847) · p. Spalte 669-670

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Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
42 (15.10.1847)
Date
1847-10-15
Page
Spalte 669-670 (sequence 7)
Language
German
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669 Kritiken. Die Eidesleistung der Juden rc. v. Dr. Arankel angez. v. Dr. Landau. 6?0 Kurze Anzeige«. 41) Die Eidesleistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung von Or. Z. Frankel. Zweite, mit einem Anhänge vermehrte Ausgabe. Dresden und Leipzig. 1847. Arnoldische Buchhandlung, 1:847* Es wäre überflüssig, über den Werth dieses Werkes zu sprechen, da es nicht nur in theoretischer Hinsicht von den namhaftesten Gelehrten bereits als vortrefflich erkannt und gewürdigt worden, sondern auch praktisch seineftgensreiche Wirkung auf die Verbesserung der Form des Judeneides in mehren deutschen Staaten und die humane Umgestaltung desz ' selben in Frankreich durch den Advokaten Martin am Caffas tionshofe bewährt hat. Was aber dieser zweiten Ausgabe! einen neuen Werth und ein besonders für unsere Zeit hohes j Interesse giebt, ist der Anhang, der mit vieler Genauigkeit und Schärfe die Frage behandelt, wie der oft und mit Grund j geführten Klage über die häufigen Meineide zu begegnen sei, j und dabei manche sehr beachtenswerthe Bemerkung in Bezug j auf den Iudeneid einfließen läßt. Der Hr. Verf. geht naj türlich von dem Grundsätze aus, daß der Eid verselrsamt und j die Feierlichkeit - bei dessen Ableistnng gehoben werden müsse, weist, absr das Unhaltbare, der -willkürlichen Maßregeln in j erste rer und die falsche Auffassung, die Feierlichkeit des Eides in gehausten Formen zu erblicken schlagend nach, faßt die Sache bei der Wurzel an und führt sie mit Gründlichkeit durch. Sehr einleuchtend ist seine Einwendung gegen den Vorschlag, bei geringer» Gegenständen den Eid nicht aufzulegen, daß der Richter ja nicht ermächtigt sei, die Gegenpartei zur Werzichtleistung auf den Eid zu nöthigen, wo sie ein j Recht hat ihn zu fordern; daß dadurch das Recht verletzt! würde und der rechtsgelehrte Richter ja im Namen der Gerechtigkeit Urthec'l zu sprechen, aber nicht den Schiedsmann zu machen habe. Dagegen meint der Hr. Vers, würde die > Verseltsamung des Eides eine natürliche Folge sein, wenn man aus dem Fanatismus herausgehe, den stereotyp geworde-. nen Charakter der Beeidigung flüssig mache, ,und zu einem rationalen Principe zurückkehre". Er weist, nun nach, wie nothwendig durch die vielen unnöthigen Eide, die der Formalismus anferlegt, die Heiligkeit des Eides verlieren müsse. So wäre die Beeidigung der Sach- , verständigen, wo ja keine Parteilichkeit-vorauszusetzen, überdies dem Produkt wie dem Producenten, in.Ermangelung eines amtlich verpflichteten Sachverständigen, frei steht Sachverständige zu wählen, der Eid unberechtigt und überflüssig. Noch mehr werde mit dem .Eide gespielt, indem man alle Zeugen vor Ablegung des Zeugnisses schwören lasse, obgleich gegen die Zeugen kein gegründeter Verdacht-der Unwahrheit vorliege, oft auch der Gegenstand Ihres Zeugnisses ganzglcichgiltig sei oder nur eine sehr entfernte Beziehung zu der Untersuchung habe, die von dem Zeugen kaum geahnt werden könne. .Mindestens, schlägt der Hr. Vers, vor, lasse man die Zeugen erst nach Ablegung des Zeugnisses schwören, um vor- 8 her zu ermitteln, ob dasselbe in näherer Beziehung zur Unterj suchung stiebe, -unb ob es richtig genug sei, um einen Eid darüber abznfordern. Er fordert dies besonders bei Criminal- - Processen, wendet es aber auch auf den Civitproceß in ge-! wissen Fällen an. Endlich dürfe der Zeuge nie in eine Kot- : lision gebracht werden, der sein Gewissen zu unterliegen droht. - Es nennt daher die Regel des canonischen Rechts (die -das östereichische Gesetzbuch noch, jetzt bei Hochverrath anwen-! det) Eltern und Kindern nötigenfalls zum Zeugniß gegen l einander zu zwingen, mit Recht verwerflich. Sehr interessant ist der Nachweis des Hrn. Verf. an der Englischen Jury,! wie Richttr selbst, geschweige denn Zeugen in Collision gera-! then und unterliegen könncn, wenn „dem Strafgesetze eine rationale Basis abgehe und die Größe der Strafe in keinem richtigen Verhältnisse zum Verbrechen siche. Hieran knüpft! der Hr. Berf. den Fall, wenn im Mittelalter ein Jude gegen einen andern hätte ein Vergehen eidlich bezeugen sotten, worauf diesem, nicht als Gesetz sondern als Auswuchs des Religionshasses, als Ausnahmegesetz gegen den Juden, die Todesstrafe zuerkannt werden sollte, wo also das Zeugniß ein Mittel zur Ungerechtigkeit, zum Morde werden mußte. Erfragt ob er hier nicht wenigstens zweifelhaft werden müßte zwischen der Wahl eines Meineids und eines indireclen Mordes? Er setzt nun den Ausspruch des R. Ascher respons 9. § 10 der in ))W angeführt wird, und den die Denunüaten des Tal-- . mud als ruttnstrum verschreien, in das gehörige Licht,'-daß man völlig damit einverstanden sein muß. Der Hr. Vers, geht nun auf die Mittel über, die Eidesleistung nicht durch Anhäufung von Förmlichkeiten und Sonderbarkeiten— die dem Zwecke zuwiderlaufen — sondern durch Einfachheit, Würde und Erhabenheit feierlicher zu machen. Wir heben daraus^ besonders hervor, was der Hr. Verf. rügt, daßder Eid auf der Gerichtsstube meist wie ein Gej schäft unter weltlichem Geräusch, neben vielen andern Geschäften und "Unterhandlungen indemselben Zimmer abgemacht wird; daß die Admonition meist zur starren und stereotypen Formet herabgewürdigt und wirkungslos ist; ferner was der! Hr. Vers, über die Formel „Bei Adonai dem Gotte Js-! raels" sagt, welche'letztere Worte er nicht für nothwendig,; aber doch als Hinweisung auf etwas Positives (Offenbarung),! da wo der Eid positive Färbung hat, für zweckdienlich und natürlich halt; während derselbe für die Länder, wo auf das ' positive Bekenntniß keine Rücksicht' genommen wird, eine allgemeine Form des Eides anempsiehlt. Ueberhaupt sucht der Verf. die Gewissensfreiheit des Schwörenden zu wahren, ohne der Heiligkeit und dem Ernste des Eides zu nahe zu treten. Zuletzt giebt uns noch der Herr Verf. als Fortsetzung der Geschichte des Judeneides in der ersten Ausgabe, eine Zusammenstellung der veränderten Form des Judeneids in Frankreich und in mehrern Deutschen Ländern wie Sachsen, Preußen *) und Hannover mit einer kurzen, treffenden Kritik. Es *) Wir machen hier besonders auf den Widerspruch auf-

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