Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1847-09-10 · 37 (10.9.1847) · p. Spalte 581-582

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1847
Issue
37 (10.9.1847)
Date
1847-09-10
Page
Spalte 581-582 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
85% known words query
IRI
…/8555529-9890729-9890751--5120-3533487
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

581, Studien^ Naf. -Meldola's Biographie, . mitgetheitt von Zipfer. 582 die Fremden ihre Waaren bei christlichen KauffeuLen niederlegten und die jüdischen Bewohner Livorno's der Provisionsgebühr verlustig wurden), selbst von Seiten der Letztem große Anfechtungen. Sie wurde daher zwar nicht gänzlich aufgehoben, aber durch eine erleichternde Modifikation umgestaltet (RGA. Dibre Joseftz. 35). Das zweite nicht minder schätzenswerthe Dokument betrifft die ehelichen Verhältnisse und lautet wie folgt: Que ninguna persona en tanto que tenga casa en esta cuidad de Livorno pueda toniar segunda muger en yida de la primera sin primero depositar el dote y anadidura (niDDin) de la primera muger que constara.de sii con.tratb de matrimonio ■ (rniro) en mano de los seftores deposadores de nueslra sinagoga sodo pena 'de excomunion (Din) y arbitrio de los seiiores de la adminislracion ("iDyQ) los cuales procurarän personas que administren decho dote con las seguridades posibles y su rendimiento seryira para alimentos yotro de declia primera mager .y esta ordenanza se inanfcenga y observe no obstante cuatquier otra judicial o esolra judicial ILcencia o consenlimiento que de las niugeres se aga a sus maridos que eslos se deberän repulap for nulos 6 inyalidos y contra razon y dereclio Iieclios todo para proyeer a la indignidad de las lmigercs y buona justicia no entencliendose esta ordinanza con aquellas personas que segun la disposicion de nuestra santa ley deben cofiadar solamenle“. Daß Niemand, der in der Stadt Livorno ein Hans besitzt, eine zweite Frau beim Leben der ersten nehmen darf, wenn u nicht früher die Aussteuer und Zugabe der ersten Frau, wie dies ihr Ehekontrakt ausweist, in die Hand der Herren Aufseher unserer Synagoge überliefert, unter Strafe des Bannes und Gerichtsdrohuug der Gemeindeverwalter. Letztere haben daherLente zu ernennen, die die besagteAussteucr mitbestmoglichster Sicherheit verwalten solle». Die entfallenden Interessen bezieht die Frau "zu ihrem Unterhalt und andertweitigcn Bedarf. Die Verordnung soll aufrecht und in Giltigkeit bleiben, ungeachtet dieser oder jener gerichtlich ertheiltcn Erlaubniß oder Einwilligung Seitens der Frauen zu Gunsten der Männer; vielmehr müssen dergleichen Zugeständnisse, als gegen Recht und Gebühr unternommen, ..für null und nichtig angesehen werden, weil gegen die Würde der Frauen und eine güte Rechtspflege. Jedenfalls ist diese Verordnung nicht bei jenen Personen in Anordnung ju bringen, bei denen nach Verfügung unserer heiligen Lehre die Levirats-Ehe statt zu finden hat". — Wir sehen daraus, daß in Livorno die Levirats-Ehe im 'Widerspruche mit den andern Gemeinden noch in ^raft gestanden, der im Kollisionsfalle alle andern Verordnungen haben weichen müssen- Ferner gehet hervor, daß Daselbst der bekannte „Bann des G er sch om" d. h. sein Synodatbeschluß entweder als nicht bindend , oder, als schon erloschen betrachtet wurde.. RGA. Majim Rabbiur zu RE. Eben Ha-Eser tz. 4 heißt es: Und in der hier berührten Gemeinde ist nran übereingekommen, daß mit der Versorgung der ersten Frau, und Erlegung eines Drittels ihrer dos propler nupliam und der Mitgift, er eine andere Frari nehmen kann, was gerade gegen die Anordnung des G e r sch o m ist. Judeß war die Absicht dieser Verordn ung nicht so sehr, um der ersten Frau, wenn sie der zweiten weicht, eine Verpflegung zu sichern, sondern vielmehr um der Polygamie Schranken zu setzen, in dem es nicht einem Jeden so 'leicht fallen möchte, eine zweite Ehe emzugehen und zugleich eine so bedeutende Summe zu erlegen. Es heißt in RGA. Dibre Josef §. 43 ausdrücklich: Wahrlich - die Absicht dieser Einrichtung ist, damit es nicht irgend Einem leicht wird, zwei Frauen.zu. ehrlichen, da bekanntlich derjenige, der zwei ehelicht, HaDer and Streit in sein Hans bringt und die Eifersucht einer solchen Nebenbuhlerin ein großes kaum zu ertragendes Leid ist. Darum hat man die Anordnung getroffen, daß derjenige, welcher zw seiner bereits besitzenden Frau noch eine ehelicht, zuerst die Ketuba der ersten u. s. w. besorgen muß, damit durch diese Erschwerung die Leute von der Polygamie abgehalten werden und sie sich nur in den äußersten Fällen dazu entschließen, keineswegs aber, daß ihre Hauptabsicht die Befürchtung war, er würde zwei nicht ernähren können. Im Jahre L712 verließ Rafael Livorno, indem er nach Pisa zur Uebernahnie der von seinem Großvater schon daselbst bekleideten Nabbinerstetle berufen wurde. Ueber seine günstige Aufnahme daselbst, spricht er sich selber in folgender Stelle aus: „Als ich her nach Pisa kam, um da Rabbiner und Religionslehrer zu sein, fand ich bei Allen Guuist und Alle von klein bis gross erwarteten mich mit Freuden und hofften von mir zeitgemäße Anordnungen und Einrichtungen" (RGA. Maj. Rab. zu OCH. §. 22). Jedoch geht aus der ebencitirtm Stelle l/ervor, daß er daselbst ans einen heftigen Gegmcr gerathcn, der selbst wach diesem Amte gestrebt und ihm daher überall Hindernisse in den Weg gelegt. Es scheint damals in Italien Sitte gewesen , wie etwa m unfern kleinen deutschen Gemeinden noch heut zu Tag, daß das Amt eines Vorbricrs auch zu 'den Funktionen eures Rabbiners gehörte; wenigstens bekleidete es Rafael in Pisa (RGA. Maj. Nab. .zu OCh. Vorw.: 71 flir mint tot ot rovib nd*d pr'pb «opi fr-nps .osn dot ns* rro? v'OT afpv tDsiy by maoi m hnt "ihn rchw nnx (Jb. §. 22.) — *m wn p"p"n PaiTO ns ’nNi wte 'nvnav:riöäö utti tpDinN n"n nw pps roiD rnin otd n3 -rus^En fw fo .■rim''?vr/3 rmy im pnmi .-ayi rü m um Rafael eiferte 37*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.