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Der Orient · 1847-06-11 · Heft 24 (11.6.1847) · p. Seite 186

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 24 (11.6.1847)
Date
1847-06-11
Page
Seite 186 (sequence 3)
Language
German
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- 186, - sie bereits seit einer langen Reihe von Jahren sich befanden; so ^unterliegt es doch keinem Zweifel, daß den Israeliten der Rheinprovinz, das Theuerste, was sie besaßen, ihre bisherige Verfassung, entrissen würde, ein Erbe jener großen. Tage; ein Erbe, das durch des Hochseligen Königs Majestät Begründung und Befestigung erhielt; ein Erbe, das bis auf diesen Augenblick von der . höchsten Behörde in seinem ganzen Umfange, in allen seinen Verzweigungen gewissenhaft beachtet wurde. Ein kaiserliches Dekret vom 17. März 1808 verlieh dem Reglement vom 10. December 1806 Bestätigung und Gesetzeskraft, wonach zur Errichtung von Provinzial- Konsistorien, an deren Spitze ein Central-Konsistorium als Oberbehörde fungire, geschritten werden soll, denen die Ueberwachung aller Kultus- und Synagogenaugelegenheiten anzuvertranen sei. In Folge dieses Gesetzes bestehen noch gegenwärtig in der Rheinprovinz drei Konsistorien, die jeder Zeit für die Aufrechthaltung der Ordnung ui den Synagogen, für Fortentwickelung des Schulwesens ,. für Regulirung der Gemeindeverwaltung in sinaucieller Hinsicht segensreich gewirkt haben und noch segensreicher gewirkt haben würden, wenn sie in verschiedenen Fällen eine. kräftigere Unterstützung bei den Vorgesetzten Behörden gefunden hätten. Der Gesetzentwurf, der aber von der Organisirung sogenannter >,Judenschasten" spricht, die unter einem Vorstände als ihrem Organe der Regierung gegenüber stehen sollen, hebt mit diesem Korporationswesen, mit dieser Stellung aller Israeliten der preußischen Monarchie ans jene bürgerliche Stufe, auf welcher sich die israelitischen Bewohner des Grvßhcrzogthnms Posen befinden, die Konsistorial-Verfassung total ans oder erschüttert sie wenigstens in ihren Grundfesten. Nicht minder greift das projektirte Gesetz in die bestehendeKommunalordnnng ein; während diese dem Israeliten bei Stadtverordneten-Wahlen das Recht des Wähtens und der Wählbarkeit cinränml, nimmt jenes durch eigene Bestimmungen dieses einmal erworbene Recht wieder zurück; ein Recht, das nicht blos auf dem Papiere fungirte, sondern auch durch den humanen und liberalen Sinn der christlichen Mitbürger in die ^Praxis eingeführt wurde, da beinahe in allen Hauptstädten der -.Rheinprovinz Israeliten mit bedeutender Stimmenmehrheit zu Stadtverordneten erwählt wurden. Aber ganz abgesehen davon, daß Unterthanen der Genuß bürgerlicher Freiheiten, deren sie sich seit mehreren Deeennien erfreuten und deren Beibehaltung bis zur weitern gesetzlichen Bestimmung durch eine Allerhöchste Kabinets-Ordre garantirt war, entgegen werden und manches Institut in Nichts zerfallen müßte, welches Gutes und Zweckmäßiges gestiftet; abgesehen davon, würde die Ausführung dieses Entwurfes auch schädlich, nach-- theilig und gefährlich auf die Gesittung des Volkes inflniren, dem er als ein Geschenk dargereicht werden soll. Es . waltet darin, wenn wir die Sache mit ihrem wahren Namen bezeichnen ' — denn Wahrheit allein ist ja die Quelle alles Gedeihens, der Born alles Lebens — ein Geist der Absonderung, der Trennung, der- Spaltung unter den Konfessionen, zu deren gegenseitiger Annäherung der Staat kein Mittel unversucht lassen sollte. In der Entfernung des Bruders vom Bruder , des Unterthans vom Uuterthan kann unmöglich der Segen ruhen; in der aufgcthürmten Scheidewand mag er nicht zu suchen, nicht zu7 finden sein; in der Absonderung, die den Abgesonderten, weil man zu ihrer Rechtfertigung längst vermoderte Gründe aus der grauen Vorzeit heraufbcschwören muß, unverschuldet erniedrigt, kann das wahre Heil nicht gefördert werden; denn kann überhaupt irgend ein Heil auf Erden Förderung beanspruchen durch eineHandlung, die dem nicht gefällt, dem wir alle als Menschen, als Kinder dienen und angehören! Wo das Gesetz spaltet, da erst erwachsen unter der Hand fremdartige, heterogene Theile, an deren einstige Zusammenfügnng so leicht nicht gedacht werden dürste. Nicht die Jsolir u n g erzeugt den. Segen, nein, nur die A m alga m iruug. Und wie wahr. sagte in der jüngsten Zeit ein hochgestellter Manuin der Großherzoglich Hessischen Deputirtcn-Kammer: „Nicht die Juden sondern sich von deu Christen ab, sondern diese von jenen; man solle eine Thür öffnen an der Mauer, welche die Christen zur Sonderung gezogen, eine Brücke schlagen über die Kluft, von der Intoleranz erzeugt." Trägt der Ausdruck „Judenschaft" in seiner Bedeutung als abgeschlossene Korporation schon das Gepräge des NtittelalterS, erinnert er an jene dahin geschwundene Zeit mit ihren Drangsalen und Feindseligkeiten, mit ihrem finstern Fanatismus, mit ihren Uebeln unter dem Vorwände des Glaubenshasses: so muß ja eine solche Einrichtung, wo Israeliten eines Bezirks auch in andern als Knttusuud Schulangelegenheiten als ein zusammengehöriger Körper, als ein sich eug umschließendes Ganzes betrachtet werden, den Israeliten vollständig seinem christlichenMitbrudcr entfremden und das menschliche Gesetz würde zerreißen, was das göttliche znsammengefügt! Als nach- - theilig müssen wir es ferner bezeichnen , wenn die Regierung sich nur negativ um die Knltusangelegenheiten kümmern will. Gerade auf dem Gebiete der Dogmen divergiren die Ansichten der Menschen am meisten, besonders in unserer Zeit des Denkens, wo Nevlogie mit Orthodo.rie, Rationalismus mit Supernatnralismus in stetem Karnpfc liegen. — Wer soll den Kampf schlichten, um wenigstens den Frieden in der Kirche aufrecht zu erhalten, wenn die Regierung nicht mit weiser, väterlicher Hand schützt; wenn sie nicht auf den Ausspruch einer theologischen Autorität des betreffenden Bezirkes — als bindend für die, welche sich zur'Kirche halten — kräftig mit einwirkt? Knltnswesen ohne Beistand der Behörde hat keinen Haltpuukt, kein Fundament; cs wird zuletzt ein tobtet Körper, den keine Seele mehr belebt.

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