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Der Orient · 1847-02-05 · Heft 6 (5.2.1847) · p. Seite 48

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Journal
Der Orient
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 6 (5.2.1847)
Date
1847-02-05
Page
Seite 48 (sequence 15)
Language
German
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48 Tumult am heftigsten. F^Keill Jude durste ohne Lebensgefahr sich blicken lassen-. Der wüthende Haufe drang/ endlich m rnehre Judenhäuser ein; einem preußischen Unterthan zerschlug man Fenster und Thüren, beraubte ihn seiner Habe und zerschmetterte vor seinem Angesichte sein kleines. Kind, das man wnthend aus den Armen seiner Mutter riß, auf dem Steinpflaster. Endlich gelang es der Vermittelung insbesondere des englischen und des österreichischen Konsuls, die Ruhe und öffentliche Sicherheit wieder hcrzustellen., tue. seitdem nicht wieder gestört werden -ist." Möchte doch eine Untersuchung der: Veranlasser dieser traurigen Vorfälle ans Licht ziehen. Leider hat man ja so viele Beispiele, daß fanatische Priester das Volk von der Kanzel herab zu solchen und ähnlichen Gräuelthaten antreiben. Die Gesetzgebung Württembergs über die Verhältnisse der Israeliten. (Fortsetzung.) §. 10* 3um Art. 10 des Gesetzes. Die Gesuche ausländischer Israeliten um Aufnahme in das Staats-Bürgerrecht sind, wenn die gesetzlichen Erfordernisse für die Bewilligung eines solchen Gesuchs vorhanden sind, durch die Kreis-Regierung dem Ministerium zur Entscheidung.vorzulegen; wenn es aber an jenen Erfordernissen mangelt, von - dem Bezirksamt und beziehungsweise von der Kreis-Regierung sogleich zurückzuweisen. §. 11, Zum Art. 11 des Gesetzes. Die einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer ungehörigen Israeliten nach Festsetzung ihrer Familien-Namen (§§. 2—5) in die Bürger- und Beisitzer-Listen einzutragen. F Diejeirigen derselben, welche bisher unter dem Namen von Orts-Schutz- Verwandten das Heimatbrecht in einer Gemeinde hatten (Verordnung vom 11. September 1807, §.16. S. 450), sind in die Beisitzer-Liste aufzunehmen. §. 12. Diejenigen (Ln - oder ausländischen) Israeliten, die sich in einer Gemeinde, ohne Bürger oder Beisitzer derselben zu sein, selbstständig aufhalten, sind anzuhalten, binnen drei Monaten, von der Verkündigung dieser Verordnung an, sich über den Besitz eines örtlichen Heimathrechts ausZuweisen, und, wenn sie diese Bedingung erfüllt haben, in das Verzeichniß der Wohnsteuerpflichtigen aufzunehmen. Denjenigen hingegen, welche. sich über den Besitz eines örtlichen Heimathrechts binnen der festgesetzten Frist nicht aus-- zuweisen vermögen, ist der fernere Aufenthalt in der Gemeinde nicht zu gestatten. InZukunft aber hat jederIsraelite, welcher seinen selbstständigen Wohnsitz in einer Gemeinde nehmen will, zuvor Verlag von C. L. Fritz sch e. über den Besitz eines Gemeinde - Bürger - oder Beisitz-Rechts sich auszuweisen. .(Gesetz über das Gemeinde - Bürgerrecht Art. ».) Z. 13. Zu den. Art. 17 und 18. Wenn ein Israelite eine »der mehrere der im Art. 36 des Gesetzes als Schacherhandel bezeichneten Erwerbsarten, sei es nun gewerbsmäßig oder nur in einzelnen Fällen ausübt; so ist das ihm zukommende Prädikat eines Schacherhändlers iw der Liste der. Bürger, Beisitzer oder Wohnsteuerpflichtigen seines Wohnorts, in welche er eingetragen ist (§§. 11 und 12), zu bemerken. 11. Bei der ersten Aufnahme dieser Listen sind daher diejenigen Israeliten, welche offenkundig dm Schacherhandel als Haupt- oder als bloßen Neben-Erwerb betreiben, unter der Abtheilung „Stand und Gewerbe" als Schacherhändler einzutragen. Die übrigen Israeliten aber sind von dem Orts-Vorsteher zu befragen: ob sie eine jerur Erwerbsarten, sei es nun gewerbsmäßig oder nur in einzelnen Fällen, ausüben wollen? und im Bejahungs-Falle in der betreffenden Liste als Schacherhändler zu bezeichnen. §. 15. Will künftig ein Israelite, , bei: bisher nicht als Schacherhändler in den Listen über die Gemeinde-Angehörigen bezeichnet war, eine oder mehrere Arten von Schacherhandel gewerbsmäßig oder nur in einzelnen Fälleis treiben, so hat er vor allen Dingen hiervon dem Orts-Vorsteher seines Wohnorts Anzeige zu machen und dieser hat solches, unter Beifügung des Tags der Anzeige, in der betreffenden Liste der Würger, Beisitzer oder Wohnsteuerpflichügen zu bemerken. §. 16. Will ein als Schacherhändler bezeichneter Israelitr sich jeder Art von Schacherhandel «gänzlich enthalten und dadurch die mit der Ausübung einer. Schacher-Erwerbsart verbundenen Rechts-Nachtheile von sich abwenden; so hat er hiervon seinem Orts-Vorsteher Anzeige zic machen; welcher dieses unter Angabe des Tags der Anzeige m der betreffenden Liste zu bemerken hat. § 17. Der Israelite, welcher die wogen Treibung des Schacherhandels vorgeschriebene Anzeige (§§, 14— 16) unterlassen oder die Erklärung, sich künftig jeder Art von Schacher- Gewerbe enthalten zu wollen gegeben hat, und dennoch der Ausübuug einer jener Erwerbs-Arten überwiesen wird, ist im ersten zur Anzeige kommenden Falle mit 'einer Straft von vier Reichsthalern oder zweitägigem Gefängmß, und bei der Wiederholung der Uebertretung mit einer Straft von acht Tagen Gefängniß zu belegen» (Fortsetzung folgt.) Perfonalchronik und Miseelle». Berlin. Se. Majestät der König hat der Berliner Judcrigemeinde 300Thlr. für ihre Armen zakommen lassen. - Tunis. Die Zahl unserer Gemeindeglieder beläuft sich aus 40,000 Seelen. Synagogen und jüdische Bethäuser sind 30. Druck von I. H. Nagel»

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