Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Ideen, die wir nur als Motiv mancher Gesetze vermuthen können, durch andere, als durch die von Gott selbst vorgeschriebenen Formen zu bethatigen. Es dürste vielleicht Manchem/dieses als intolerant erscheinen; allein auch die Toleranz hat ihre Grenzen , über diese hinaus liegt das Gebiet des Jndifferentismus. Zst es nun aber ausgemacht, daß die projektirte Lheologenversammlung den Reformsüchtigen nicht genügen wird, daß sie selbst hinter den Wünschen und Hoffnungen der meisten sogenannten „ Gemäßigten " nothwendig Zurückbleiben muß: so ist es um so dringendere Pflicht, klaren Wein einzuschenken, alle und jede dunkle oder vieldeutige Ausdrucksweise zu vermeiden, damit Jedermann von vorn herein klar sehe, was er zu erwarten berechtiget ist, und sich nicht über getäuschte Hoffnung zu beklagen habe. „Gemäßigter Fortschritt" ist ein höchst relativer Begriff. Auch die 3. Nabbinerversammlung behauptet, gemäßigt zu sein, und vielleicht macht selbst die Reformgenoffenschaft auf Mäßigung Anspruch. „Fortbildung im Judenthume," „historisches Judenthum" sind sehr elastische Ausdrücke, die Jedermann so weit ausdehnen kann, bis er sich mit seinen Begriffen hinemsindet. „Abschaffung des Unwesentlichen" — Aber was ist unwesentlich? Heut zu Lage hält Mancher die heiligsten Gebote, ja, das ganze Zeremonialgesetz für unwesentlich. Derartige Ausdrücke bestimmen zu wenig, sind der Mißdeutung unterworfen, sie sollten darum billig vermieden werden» Die Aufgabe einer Versammlung im orthodoxen oder conservativen Sinne wäre, wie wir glauben, dahin zu desiniren: Die Versammlung soll, fern von Neuerungssucht, jede Nachäffung anderer Confessionen vermeidend, ernst und gewissenhaft berarhen, welche Änderungen, Verbesserungen und Einrichtungen, von den Zeitumständen zur Erhaltung und Kräftigung des rabbinischen Judenthums gebothen, zu treffen sein möchten, und, in so weit solche nach Talmud und nach den Decisoren zulässig, für deren Einführung sich interessiren. Der Oberrabbiner Herr Rapaport hat übrigens bereits in seinem vortrefflichen Sendschreiben SHPlDifi" die Grenzen einer möglichen Reform im rabbinischen Judenthume mit Umsicht gezeichnet. Möchte es-dem geehrten Herrn Redakteur dieser Blätter gefallen, diesem Lheile jenes Sendschreibens Ln diesen vielgelesenen Blättern die verdiente allgemeine Verbreitung zu verschaffen. B e u t h e n a. S. im Oetober 1846. I. Deutsch. Perfonalchronik und Miseeüea. Amsterdam. Der hiesige Kapellmeister am Stadttheater, Hr. A. Berlin, bekannt durch seine günstig aufgenommenen Kompositionen (— ein Israelit —) hat vom König Otto von Griechenland die gr. goldne Medaille „des merites artistiques“ nebst einem schmeichelhaften Schreiben erhalten. Die Gesetzgebung Würtembergs f über die f Verhältnisse der Israeliten. (Fortsetzung v. Nr. 52 d. I. 1846.) [. Zweiter Titel. r Von den Verhältnissen der Israeliten zu den! t ' Gemeinden. r Art. 11. Gemeinde-Angehörigkeit. Jeder in dem König- - reiche einheimische Jsraelite muß einer bestimmten Gemeinde als Bürger oder Beisitzer angehören. Demjenigen, welcher nicht bereits ein örtliches Bürgerr oder Besitz-Recht besitzt, wird nach dem über die Heimath- Verhältnisse bestehenden Gesetz das örtliche Beisitz-Recht in einer Gemeinde angewiesen. Art. 12. Aufhebung des bisherigen Schutz-Verbands. ) Der auf die Person beschrankte Schutz-Verband der bisherigen fl Schutz-Juden, so wie die besondern Abgaben an Schutz- und fl Schirm-Geld und Waisenhaus-Beitrag, welche dieselben bisher? an die Staatskasse zu entrichten hatten, sind vom 1. Juli | 1828 an aufgehoben. t Auch kann in Zukunft keinem Israeliten ein blos per- *. sönliches Schutzrecht (ohne erbliches Bürger- oder Beisitz-Recht); ertheilt werden. j’ Art. 13. Uebersiedlung in andere Gemeinden. Jeder WürLembergische Jsraelite kann von jeder Gemeinde des Königreichs zu jeder Zeit und unter allen Umständen Ln das - Bürger- oder Beisitz-Recht ausgenommen werden. Zur unfreiwilligen Aufnahme eines von einer andern Geimeinde des Königreichs übersiedelnden Israeliten ist die Gef; meinde nur dann verpflichtet, wenn derselbe nicht allein die j in dem Gesetze über das Gemeinde-Bürger- oder Weisitz-Nechr , (Art. 18-—20) erforderlichen Eigenschaften besitzt, sondern auch; mit Verzicht auf jede Art von Schacherhandel (Art. 36) sich " von dem Feldbau oder vom Betrieb eines Handwerks zu '• nähren gedenkt, und sich hiefür wenigstens zehn Jahre lang (die etwaige Unterbrechung durch Militär-Dienste eingerechnet) berufsmäßig ausgebildet hat. Ohne diese Vorbildung kann ein Jsraelite die Aufnahme . für den Betrieb des Feldbaues in dem Fall und unter der fl Bedingung ansprechen, daß er so viele Güter auf der Ortsfl Markung erwerbe, als zur Ernährung einer Familie erforj; dert werden. fl Bei dem Bäcker-, Metzger- und Schneider-Handwerk-; wird zur unfreiwilligen Aufnahme noch weiter erfordert, daß-, dieses Gewerbe in der betreffenden Gemeinde nach dem Er-fl messen der Regierungs - Behörde noch nicht übersetzt sei; cs fl wäre denn, daß der Aufzunehmende schon vor der Verkündigung des. gegenwärtigen Gesetzes sich einem dieser Gewerbe; ordnungsmäßig gewidmet hätte. (Fortsetzung folgt.) Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I. H. Nagel.