Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1846)
- Date
- 1846-12-10
- Page
- Seite 395 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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395 brige aufgehoben. — Im Uebrigen ist aber das Lob sowohl, als der Tadel den Hr. Schwarz, Neuenhaus Schrift erthcilt, richtig, Dan. I. Helfft, Prof. rc. Der Wahlmodus des mährischen Landrahhinats. Bei der Wichtigkeit, welche die bevorstehende Wahl eines mährischen Landrabbiners einnimmt, wird es gewiß an der Zeit sein, die Leser mit der Art und Weise bekannt zu machen, wie ein geistliches Landesoberhaupt für Mähren gewählt wird. Wir entlehnen diese Schilderung dem trefflichen Werke des Prof. Scari über die mährischen Juden. 4. * l Nach verstrichener Koncursfrist wird die Wahl des Land- "rabbiners von den durch die mährischen Judengemeinden bestimmten Wahlmännern vorgenommen. Hiezu haben sich diese an dem von dem Gubernium bestimmten Lage in B r ü n n, an dem Orte, wo die Juden ihrem Gottesdienste obzuliegen pflegen, unter der Aufsicht des Brunner Kreisamtes zu versammeln. In jedem der sechs mährischen Kreise ernennt jede der darin befindlichen Judengemeinden, auf die für die Wahl der Gemeindevorsteher bestimmte Art, aus ihren Familianten ein Individuum als ihren Bevollmächtigten. Die auf diese Art gewählten Bevollmächtigten sämmtlicher Kreisgemeinden haben sich an dem vom Gubernium bestimmten Lage in der Kreisstadt bei dem Kreisamte mit der Vollmacht ihrer Gemeinde Behufs der Mitwirkung zur Erwählung eines Wahlmannes für die Ernennung des Landrabbiners auszuweisen. Von dem Kr-eisamte ist sodann die Zusammentretung dieser Gemeindebevollmächtigten an einem geeigneten Orte der Kreisstadt zu veranstalten, an welchem, unter der Aufsicht des Kreisamtes, durch die Stimmenmehrheit dieser Bevollmächtigten aus den bei den Judengemeinden des Kreises wirklich angestellten Rabbinern ein Wahlmann, und für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmann gewählt wird. Ueber diesen Wahlakt hat der intervenirende kreisämtliche Beamte ein, von allen Wahlmännern zu unterschreibendes und von ihm zu coramisirendes Protokoll zu führen und dem Kreisamte vorzulegen. Dieses hat demnach die Ausstellung einer von allen Gemeindebevollmächtigten zu unterfertigenden Vollmacht zur Wahl des neuen Landrabbiners an den Wahlmann u. den Ersatzmann zu verfügen. Die Vollmacht des Letztern soll jedoch nur bedingt lauten. Das Kreisamt hat die Vollmachten zu legalisiren und für die gehörige Zustellung derselben, so wie für das pünktliche Erscheinen des Wahl- oder des'Ersatzmannes an dem bestimmten Wahltage in Brünn zu sorgen. Die Hotzenplotzer Gemeinde hat ihren Bevollmächtigten zur Deputirtenversammlung des Prerauer Kreises abzusenden. Die Wahlmanner der mährischen Kreise sollen wenigstens drei Lage vor dem zur Wahl bestimmten Lage in Brünn eintreffen, sich bei dem dortigen Kreisamte mit ihren Vollmachten legitimiren und einen Vorsitzer, rücksichtlich Leiter der Wahlversammlung durch Stimmenmehrheit erwählen, auch aus dem Stande der jüdischen Schriftgelehrten (Juristen) einen geeigneten Aktuar zur Führung des Protokolls beiziehen. Während dieser Zeit werden die beim Gubernium eingegangenen Kompetenzgesuche um die Landrabinerstelle, welche das Guberninium mit dem Zulassungsbescheide erledigte, durch das Kreisamt dem Vorsitzenden und von diesem allen Wahlmännern sammt allen Behelfen mitgetheilt. Daraus können die Wahlmänner die Eigenschaften der Kompetenten beurtheilen, um sich in ihrer Wahl zu bestimmen; auch sich vorläufig privatim über die Wahl besprechen. Am wirklichen Wahltage ist die Wahl in dem hiesigen bestimmten Lokale und in Gegemvvrt eines kreisämtlichen Wahlkommiffärs, nach vorausgegangener Ablegung des gewöhnlichen Eides vorzunehmen. Ueber Aufruf des Vorsitzenden Wahlgeschäftsleiters sott jeder Wahlmann nach der Ordnung des Alters einen motivirten Lernovorschlag aus drei wählbaren Individuen in das Wahlprotokoll geben. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt zu geben. Darauf ist aus denjenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, mit Beobachtung derjenigen Rangordnung unter denselben, welche sich durch die Mehrheit der Stimmen ausspricht, der Lernovorschlag der Wahlversammlung zu bilden und in j das Protokoll leinzuschalten. Sollte es sich wider alles Vermuthen fügen, daß durch (die sechs Wahlmänner bei ganz divergirender Abstimmung keine Wahl zu Stande gebracht würde, so sollen, über einen umständlichen Bericht des Brunner Kreisamtsvorstehers über den vorgenommeir Wahlakt, von der Landesstelle die vorerwähnten (s. d. vorh. §) Ersatzmänner zur Vollendung der Wahl einberufen werden. Das von allen Wahlmännern und dem Aktuar unterfertigte und gesiegelte, dann von dem kreisämtlichen Wahlkommisiä'r koramisirte, sohin gehörig geschlossene Wahlprotokoll, ist endlich von der Wahlversammlung dem Brunner Kreisamtsvorsteher zu überreichen, von welchem es, mit Einschluß der Relation des kreisämtlichen Wahlkommissärs, an das Gubernium einzubegleiten ist, worauf - die Wahlmänner sich sogleich nach Hause zu begeben haben, und die Entschließung der Hofkanzlei über den Wahlakt, so wie über die Beeidigung und den Amtsantritt des neuen Landrabbiners zu erwarten ist. — Jene Kosten, welche auf den unmittelbaren Wahlakt Beziehung haben, werden von dem mährisch-jüdischen Landesmassafonde bestritten; jene Kosten aber, welche aus Gelegenheit der Bestimmung der Wahlmänner durch die Versammlung der Gemeinde-Bevollmächtigten in den betreffenden Kreisorten auflaufen könnten, sind von den betreffender Gemeinden zu tragen. Die Wahlmänner und deren Aktuar werden für die Zeit, als sie des Wahlgcschä'ftes wegen vom Hause entfernt sind, nebst der Vergütung der Fuhrkosten an Diäten täglich 3 fl. E. M. aus dem jüdisch-