Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1846-09-10 · 37 (10.9.1846) · p. Spalte 591-592

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
37 (10.9.1846)
Date
1846-09-10
Page
Spalte 591-592 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/8555529-9897631-9897673--4656-3532545
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

591 Ofen gegeben habe (D'UDtt/N p'pv Dn^lH pp) und so lange, Ofen unter türkischer Herrschaft stand war die Mehrzahl OnJnn und sprach auch D^iri daher auch der Name Buda. (Unter oiniin versteht er wahrscheinlich türkisch.) Allein im ganzen Werk des R. Efrajim Kohn, der doch besser davon unterrichtet sein mußte, ist keine Erwähnung von irgend einer Lheilung der Gemeinde,- oder nur einer cpnJnn p'p überhaupt; vielmehr hielt er dieselbe durchaus für eine! deutsche Gemeinde (.pp qq Die Konjektur des R. j Meir Eisenstadt bedarf überhaupt, so man aufidie Quelle! zurück gehet, gar keiner Widerlegung. Freilich ist das Stre- .j ben des Hrn. Löw, unsere Gemeinden soweit hinauf zu ma-! gyarasiren, nur lobenswert^ allein noch lobenswerther muß uns die Wahrheit sein. —Die Leiter der Gemeinde waren von! doppelter Art, jene, die sich unmittelbar mit den Gemeindeinteressen beschäftigten, führten die Namen , , DW1 TN34 , D\31pD , die andere Klasse, die man blos zu wichtigen Angelegenheiten berief, wurden wieder, —joyß H^np ^IpZ? Gemeindevertreter genannt. Die übrigen Mitglieder, o^TT, waren von jedem Dreinsprechen in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen, ja nicht einmal bei der Aufnahme eines Rabbiners wurden sie befragt (Vp D nV p"pn an ab 3ii nx n’bpD-C’jMJDi 311 : 3"y .12). Die Zahl der ersten beiden Klaffen scheint sich auf 28 belaufen zu. haben (nV'^D nV). Die führten auch den Namen Kabir-Pascha's (IDp ^O und wählten selbst jedes Jahr am Paffafeste andere an ihre Stelle. Zu gleicher Zeit wurden von ihnen 2. andere Beglaubigte, ernannt, die alle silberne . Gerathschaften w^p wie die ganze Baarschaft der in Aufbewahrung nahmen. Bei dieser Wahl traf man die weisliche Anordnung, daß dem Einen die verschlossene Kasse, dem Andern der Schlüssel wieder zur Aufbewahrung übergeben wurde. Ja einmal ereignete es sich, daß der neu Erwählte nach Empfang der Kasse gleich zum Jsläm überging und die ganze Baarschaft bechielt. Die ganze Gemeinde war in größter Bestürzung, weil man zugleich durch diesen Renegat, der in alle Gememdeangelegenheiten. eingeweiht war, Berräth befürchtete. Klagen konnten nicht geführt werden; man nahm daher zu Bitten seine Zuflucht, welches auch gelang (nwyDn MM IHM t Jl'V Dö. *p m nV 'n]ynb nwanni wpaa »Tann waa b"jn- ^na uttto bö /y naw.no nwy* mn jö h&w na'nn). Der Vorstand übte eine völlig autokratische, ja nicht selten tyrannische Gewalt über die seiner Leitung anvertrauten Gemeindemitgtieder aus. Er konnte (und was er konnte, hat er .auch nie. zu thun unterlassen) ganz nach Willkür Geldstrafen verhängen, wobei ihm, da es damals eine eigene jüdische Jurisdiktion gab, die Drohung zur Hilfe kam, dem Ungehorsamen in seinen Klagen und Forderungen gegen Andere nie Recht zu sprechen. Andere wieder, die sich die Ungunst des Vorstandes oder nur des Vorstehers allein zuge- 592 zogen, wurden von' jedem Gemeinderechte ausgeschloffen und zugleich, um ewig gebrandmarkt zu sein, als solche in das Gemeindebuch einprotokollirt; ja es trat nicht selten der Fall ein, daß manches ganz ehrbare Mitglied mit dem furchtbarsten Bann belegt' wurde. Es entstanden darüber solche Streitigkeiten,' die mehrere Jahre hintereinander fortdauerten und einen gänzlichen Untergang der Gemeinde befürchten ließen (nano )rhbp nr pw : 't in; n^D mV “pyn a-nn i"n np^rm m naoai rrano)., 2mJahre 1651 rrat deshalb die ganze Gemeinde'zusammen,, wobei folgende Anordnungen in Betreff der Strafen gemacht wurden. Erstens kann der Vorstand allein nie eine größere Strafe als vor zwei verhangen. Zweitens ün Falle Jemand eine größere Strafe verdiene, so müssen noch drei andere aus den.Aeltesten der Gemeinde zugezogen werden. Drittens ist es dem Vorstande untersagt, aus eigener Willkür irgend eine Strafein das Gemeindebuch einzuprotokolliren, so er nicht dazu die Einwilligung der Gemeindevertreter -&ON erhalten, welche Letztere es dann ebenfalls zu unterschreiben haben. Viertens muß zur Belegung des Bannes außerdem noch die Einwilligung des Lokal-Rabbiners schriftlich gegeben werden z widrigenfalls aber der Bann auf sein Ertheiler selbst zurücksällt (das.). Diese Verordnungen konnten nur heilsame Wirkungen habenleider wurden sie nach Verlauf eines Jahres schändlich verletzt, wodurch neuerdings die kaum gelöschte Flamme der Zwietracht hervorbrach.. Zwischen den Jahren 1666 — 1689 wüthete eine Pest (nd a’ä Dan), ebenso im Jahre 1678 (nansn p nDlpna 2m Jahre 1669 verbrannte die ganze Stadt, wodurch viele bis auf den Bettelstab gelangt (^p , aap r,D nV). Endlich im Jahre 1686 (nDlpna /n) verloren die Muhammedaner auf immer die Stadt, wo. sich auch die Gemeinde aufgelöst zu haben scheint. (Fortsetzung folgt.) Ankündigung. £165] SSei W. Pascheles in Prag ist erschienen und durch C. L. Fritzsche in Leipzig zu beziehen: Sir Mt. Mtontefiore vor Sr. Maj. dem Kaiser Nikolaus I. Ein Blatt in q. Folio. Lithographirt. Preis 10 Ngr. Sir M. Monteft'ore's Portrait. ' Ein Blatt in 4. Lithographirt. Preis 7 Ngr. Ankündigungen. Verlag von C. L. Fritzsche. Redakteur: Dr. Zul. Fürst. Druck von I. H. Nagel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.