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Der Orient · 1846-08-27 · 35 (27.8.1846) · p. Spalte 557-558

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
35 (27.8.1846)
Date
1846-08-27
Page
Spalte 557-558 (sequence 7)
Language
German
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557 kommen muß, wo die Gewalt der weltlichen Gesetzgebung das Ende erreicht, so hat er auch die Pflicht, der Patronus der 1 Religion zu sein, d. h. für Veredlung und Leuterung der Re- I ligion, für Fortbildung der Lehren und Satzungen zu sorgen, \l da er hierin nur für die eigene Fortbildung sorgt. Dasselbe;j ist der Staat dem Judenthüme schuldig. Auch dies hat er in sich aufzunehmen, auch auf dies hat er zurückzukommen bei? socialsittlichen Fragen, wo die staatliche Gewalt nicht mehr anwendbar ist, und auch diese Religion hat er zu wahren und zu schützen, zu fördern und zu bilden, auch für diese hat er die Pflicht, Anstalten für Lehre und Wissenschaft zu schaffen, für Fortentwickelung des religiösen Moments zu sorgen. Auch über die Angelegenheiten des Judenthums hat er die Oberlei-; tung der Angelegenheiten, sobald sie ins Leben eingreifen , zu übernehmen, für Unterricht und Fortbildung in Schulen, Faculcäten und Synagogen zu sorgen. Das wäre die Emancipation des Judenthums oder dessen staatliche Gleichstellung demChristenthume. Außer denrechtlichen, Motiven, welche den Staat zu solcher Gleichstellung nöthl'gt, fordert es auch die gewöhnliche Klugheit oder Politik. Die Scheidung zwischen Confessionen in Bezug auf Rechte und £ Bonesizien, die Bevorzugung der einen vor der andern , die £ unnatürlichen Scheidewände, werden stets alle Politik zu; Schanden machen, welche die Staatsangehörigen zu einem einß heitlichen Streben erziehen will. | Aber ungeachtet das Gesetz das Judenthum öffentlich aufi nimmt (A. L. R. 1!.), die allgemeine Stimme, die Billigkeit | dafür spricht, ungeachtet daß man schon vielfach versucht hat, E das Judenthum darzustellen und als zur Aufnahme würdig auszuweisen, so hat doch die beschränkte Ansicht von einem christlichen Staate die Gleichstellung des Judenthums verhindert. Bekannt ist die Polemik und bekannt sind die Angriffe, welche dieses Princip eine Zeit lang hat erdulden s müssenob dieses Princip erst aus dem Pietismus herausgeboren wurde, oder umgekehrt, ob dadurch erst der Pietismus in Preußen einen weiten Boden gewonnen, kann vorläufig uns Juden - ganz gleichgültig sein. Wir, sehen den christlichen Staat a!s P Thatsache, als Realität, und wir haben unsere Wünsche an diesen zu richten - nun hat an diesen der Jude freilich keinen Rechtsanspruch, da ein Rechtsanspruch ein höheres Recht und ein höheres Princip, das über den Parteien steht und vermittelnd entscheidet, veraussetzt. Wohlan denn, lassen wir 1 den Anspruch, das Recht bei Seite, und erbitten wir vom Christenthume, was es thun kann. Man sagt, der christliche Staat, ohne das christliche Princip zu verläugnen, dem Judenth.ume keine öffentliche Aufnahme gewähren > kann, daß.die Förderung des Judenthums mit dem Principe - der Tochterreligion streite, nun gut, so möge er es'nicht aufnehmen, nicht fördern, aber als Staat muß er es schützen, er . muß es schützen, gegen äußere und innere Feinde, gegen äußere und innere Angriffe, denn sonst müßte der Staat die Anarchie I wollen. Das A. L. R. (11. XI. §. 21) gesteht dem Juden- ) 'lhum die staatliche Duldung zu, und darunter versteht man * 558! doch wohl als. einer zum Existiren berechtigten Gesellschaft; denn soll eine solche Gesellschaft kein Recht auf Schutz haben, d. h. ganz rechtlos sein, so kann die ihr zugestandene Duldung doch weiter nichts sein, als Billigung der Anarchie, der Gewalt in derselben, was doch ein Staat niemals thut. Aber wenn der Staat schützen soll, so muß er dafür sorgen, daß nicht Muthwille, Bosheit, Pflichtviergeffenheit Schaden anrichte, es müßte seine Rechte, wenigstens den faktischen Tatbestand wahrend, erhalten und die Behörden müssen denn wenn es nöthig ist, auch unaufgefordert Einschreiten. Denn selbst das Geduldete ist dem Staate unterworfen, und es müßte für das Judenthum ebenso einen Vormund abgeben, wie für die Stäatsreligion. — Aber schon der geringste Schutz, den der Staat gewähren will, setzt eine Kenntniß des Zuschützenden voraus, und wenn er das Judenthum schützen will, so muß er wissen, waS"zun?Judenthume gehöre, damit er nicht Angriffe auf dasselbe als nicht gegen dasselbe gerichtet ansehe. Aber wie will der Staat diese Kenntniß erhalten? Woher sollen die Organe sein, an die es sich zur Ermittelung wenden kann? Sind es, die christlichen Kirchenbehörden? Nein. Diese kennen das Judenchum nicht, sie maaßen sich auch kein Urtheil an, um sagen zu können, das gehört zum Judenthum und das nicht, das hat der Staat zu wahren und das nicht. Aber auch die fcmgirenden Rabbinen sind nicht die geeigneten Organe zu dieser Erkenntniß; denn die'Conflikte imRabbinerthume selbst, welche durch ein sich überstürzendes Reformtreiben entstanden, geben ihren Aussagen den Charakter der Parteilichkeit; der Eine würde gutheißen, und der andere verdammt und umgekehrt. Auch die Gemeinde-Vorstände in ihrem extravaganten Reform-Egoismus, die Gemeinden in ihrer tiefen weit auseinander klaffende Zersplitterung, die sie oft deßhalb irgend einem abentheurlichen Ignoranten in die Hände spielt, können das Organ nicht sein. Die naturgemäße Behörde für den Staat wäre die Begründung eines Consistoriums, aus nicht fungirenden, gelehrten und nur dem Staate verantwortlichen Männern zusammengesetzt. An eine solche Behörde hätte sich sodann die Regierung zu wenden, als das natürlichste Organ, von ihr würde der Staat erfahren, wo er unberufene Eingriffe in dos Wesen des Juventhums beseitigen, wo er die Vorstände zur Fürsorge für den Volksunterricht anhalten, wo er die Gemeinden zur Unterstützung von Rabbinen-Seminarien, zur Unterstützung der jüdischen Wissenschaft anregen soll; von ihm würde er es lernen, wie er mit Erfolg Streitigkeiten und Zerwürfnisse in Gemeinden, sie seien zwischen Gemeinden und Vorstände oder zwischen Gemeinden und Rabbiner, beizulegen sind, wie die von den Altvordern ererbten Institute, die noch von einer ganz andern Seite her ein staatliches Interesse haben, erhalten werden , können. Nur vermittelst einer solchen Behörde wird es dem Staate möglich sein, die Willkürlichkeit in der Gemeindeverwaltung, die großentheils in den Händen wuchernder Geldjuden sind, zu verbannen, die, Anmaßungen Einzelner nieder zu halten.. (Schluß folgt.) Kritiken. Wünsche eines Juden I | -.———

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