Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1846)
- Date
- 1846-05-28
- Page
- Seite 174 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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172 zu wachen, um gleichsam das herbste der strafenden Gottheit, die tödtende Einsamkeit in schlaflosen Leidensna'chten zu rauben, das ist eine erhebende Idee der höheren Menschheit! Was dieser Einrichtung für ein weites Feld zur wohlthätigen Saat, sowohl humanen als göttlichen eingerämnt ist, hat unser hochgestellter Geistliche Herr Dr. Wolfs in der hier mitsolgenden Feier-Rede beleuchtet u. mit durchdringender Sprachgewandtheit entwickelt. — Daher hat sie auch so bedeutenden Anklang stets gefunden, und unter allen Klassen, bei Reichen und Armen, wessen Geistes und Religionsansicht Kind er auch ist, seine auf 200 Mitglieder zählt, und seit einigen Jahren noch außer diesen 150 Frauen in sich ausgenommen hat. — §♦2. Jedes Gesellschaft-Mitglied ist der Reihe nach verpflichtet, bei den Kranken zu wachen, sobald ec von der Direktion dazu angesagtwird. Will oder kann er nicht wachen, wenn die Reihe an ihm ist, so ist er verpflichtet zum Ersatz dafür, sogleich 3 Thlr. an die Kasse auszubezahlen, wofür die Direktion Einen unten im §. 18 genannten Reservewächter wachen läßt. §. 3. Das Mitglied, wessen Tour es ist zu wachen, wird vom Boten persönlich dazu aufgefordert um 10 Uhr Vormittags, doch die Reservewachenden können noch um 2 Uhr Nachmittags dazu angesagt werden. — §. 4. (im Auszüge.) Unheilbare und chronische Krankheiten, die 2 Monaten hintereinander gedauert, sowie Wöcherinnen und Kinder unter 8 Jahren, können keinen Wächter beansprechen. §. 5. Selbst bei ansteckenden Krankheiten sind die Mitglieder nicht verpflichtet zu wachen, jedoch liegt es der Direktion ob, Wächter wenn es sich thun läßt für die Gesellschafts-Rechnung zu besorgen. §. 6, Die Dauer der Wachzeit wird vom 1. April bis zum 1. Oktober von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und vom 10 Oktober bis zum 1. April von 9 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens berechnet. §. 15. Die Gesellschafts-Direktion Hut, sobald eins der Gesellschastsmitglieder sich an sie wendet, mit dem Gesuche für sich oder seine Familie Wächter zu erhalten, denjenigen der Glieder, an wen die Reihe zu wachen hält, sagen lassen, und zugleich zu veranstalten, daß bei dem Kränkln Besuche abgegestattet werden, ferner hat sie zu bestimmen, wo gewacht werden soll und ob und wie groß die Unterstützung sein loll, die dem Kranken abgereicht werden, wie überhaupt, hat sie für Alles, was zur Gesellschaft, Tendenz und Zeit gehört zu überwachen. Verlag von C. L. Fritz fche. §♦ 16. ' Wendet sich ein Armer außer der Gesellschaft an die Direktion mit einem ähnlichen Gesuche, so ist diese nicht nur verpflichtet bei ihm ebenfalls Wachen zu lassen, sondern.es ist ihr anheim gestellt, ihm während der Krankheit insofern er es nöthig hat, Geldunterstützung, Nahrungsmittel zu gewahrem und ihm die Gesellschaft —Kranken-Inventarien zu leihen.?. 17. Da die Veranstaltung getroffen ist, daß die Armen in Armenhäusern gegenseitig beieinander wachen, so kann ein solcher Armer selbst als Gesellschafts - Mitglied keinen Wächter verlangen. Ausgenommen hiervon sind jedoch vereinzelte dastehende Personen, wie auch Greise nach dem zurückgelegten 60. Jahre, die allenfalls auf 30 Nächte Wächter verlangen können. Alle andere Kranken in den Armen-Häusern, Hanen von der Gesellschaft nach Umständen Unterstützung erwarten. §. 18. Oie Direktion hat zu wählen unter den Mitgliedern Reservewächter, die außer den ihnen der Reihe nach aufgelegten Nachtwachen, zu jeder Zeit wachen müssen, sobald sie von der Direktion, dazu angesagt sind, wofür sie besoldet und mit. Dia'tgeld versehen werden. §. 19. Um beim weiblichen Geschlechte zu wachen, sind für weibliche Wächterinnen zu sorgen, die auf Wunsch dafür besoldet werden. 8- 20. Die Direktoren sind verpflichtet ab und zu bei dem Kranken ihren Besuch abzustatten, und der Gesellschaftsbote muß jeden Morgen um 9 Uhr bei einem von ihnen über des Kranken Befinden Bericht abstatten. §.21. Es liegt der Direktion ob, Einzelne von den Gesellschafts- Mitgliedern der Reihe nach aufzufordern, den Kranken auch am Tage zu besuchen, um so ihnen Gelegenheit zu,geben, eine heilige menschliche Pflicht in ihrer wahren Erhabenheit auszufüllen. Personalchronik nnd Miseellen. Kulm, In dem hiesigen Anzeiger war vor Kurzem ein großer Federkrieg. Hr. Iolowicz, den die Leser des Orient wohl kennen, wollte eine Religionsschule anlegen, der Vorstand wollte dies von einem angeblich ihm nichts angehenden Manne nicht dulden. Er berief sich aus die R.-V., wo er Rabbiner gewesen, doch seinem Plane wurde nun einmal leider keine Theilnahme geschenkt. Druck von I. H. Nagel.