Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1846)
- Date
- 1846-05-07
- Page
- Seite 145 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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- 145 - Polen und Rußland. Mitcru, 25. März. Das ,,Inland" giebt über die in Jaeobstadt (in Kurland) bestehenden hebräischen Korobkasteuern folgende ausführliche Notiz, woraus zu ersehen ist, wie sehr es an vielen Orten den ärmere Juden erschwert wird, - einen mühsam erworbenen Bissen zu Munde führen zu dürfen. Denn außer den allgemeinen Stadt- und Landessteuern, von denen der Jude keinesweges ausgeschlossen ist, ist er hie und da noch einer Masse von sogenannten Korobkasteuern (ursprünglich eine freiwillige Gemeindesteuer,) unterworfen, so daß sein ganzes Leben als eine Steuer zu betrachten ist. Nun wird hier ehestens noch die Lichtsteuer eingeführt. Wahrlich, die armen Leutchen können von Gluck sprechen, daß nicht auch eine Luftkorobka cpistirt. —Und dennoch .wäre die gegenwärtige Zahl der Korobken au vielen Orten hundertfach vermehrt worden, so wie auch noch mancher Misbrauch bei deren Verwaltung stat'tgefunden haben würde, wenn nicht jüngst ein Allerhöchster Befehl das Korobkawefen modificirt hätte, der unter Anderm auch strenge daraus zu wachen bestehlt, daß Niemand in der Gemeinde durch dieselbe willkürlich gedrückt werde. — Ueber die Korobkasteuer in Jaeobstadt.lautet es im obgedachten Blatte wie folgend: ,,Bereits im Jahre 1818 wurde hier mit Genehmigung der Gouvernemeuts-Obrigkeit auf den Beschluß mehrerer Hebräer eine Schlachtsteuer von 60 Kop. Silber für ein Stück Großvieh, falls es koscher, und 30 Kop. Silb. falls es trefe fällt, und von 7\ Kop. S. für' Kleinvieh, zur Unterhaltung der Synagoge und Verpflegung der Armen eingeführt. Im Jahr 1825' wurde zur Tilgung der KronSabgaben der Hebräer-Gemeinde eine neue Steuer von 1 Kop. Silber für jedes Pfund Koscherfteifch, 10 Kop. S. für jedes Eingeweide vom Groß- und 3. Kop. S. vom Kleinvieh, 6 Kop. für jede Gans oderKalkuhnmüttcrchen, 10 Kop. vom Kalkuhnväterchen, und 2Kop. von Huhn und Ente, augeordnet, welche Korobka alljährlich in öffentlichen Torg' (Licitation) au die Meistbietenden verpachtet wurden; da aber durch dieseuFleischschilling der jährliche Betrag der Krensabgaben nicht gedeckt werden konnte , so wurde im Jahre 1836 noch eine Mehlsteuer — für jedes Pfund Weizenmehls Kop. Silb., für 40 Pfd. Roggenbrod 5 Kop. S., von den Bäckern aber für 20 Pfd. Waizenmehl oder 40 Pfd. Roggeumehl Kop. S., dagegen von Ostermehl 1 Kop, Silb. pr. Pfd., ^— eingeführt und ebenfalls verpachtet.. — Zur Tilgung der Abgaben der auf dem Laude wohnenden Hebräer, wurde in der Di'maburg'-- schen Vorstadt, die Grive genannt, nach dem Beschluß der dortigen Hebräer, eine Schlacht- und Flcischsteuer, und zwar vom Mastochseu' 1 Rubel 20 Kop. Silber, von einem Bauerochsen oder einer Kuh 60 Kop. S., wenn sie koscher fallen, dagegen 30 Kop. S. wenn sie trefe fallen, vom Kleinvieh 10 Kop. S., von einem Kalkuhu 3 Kop. S. un.d von einer Gans 2 Kop. S. —- im Jahre 1834 eingeführt, und ebenmäßig im öffentlicher! Torge abgegeben. „— Jedoch waren alle diese Steuern nicht hinreichend, um die Abgaben und Gemcittdebedürfnisse'der bei der letzten Revision durch die neugeboruen und durch die zeither zu den Gütern des Jlluxt'schen Kreises verzeichnet gewesenen, gegenwärtig aber der Stadt Jaeobstadt zugeschnebenen Hebräer zu decken, und der Kahal machte am 24. Mai 1837 einen neuen Vorschlag zur Einführung einer gleichmäßigem 'Erhebung dieser Korobkasteuern, worauf denn auch von. Einer Erlauchten Kmländischen Gouvernements-Regierung mit Sr. hohen.Excellenz dem Herrn General-Gouverneur unterm 23. Febr. 1838 ein neues Reglement hierüber erlassen und alle früheren Korobkasteuern ausgehoben wurden. Nach diesem Reglement, der noch bis hierzu in Kraft besteht, muß jeder zu Jaeobstadt verzeichnte Hebräer zur Tilgung der Kronsabgaben beisteuern: . a) Das Fell von allem koscher geschlachteten Vieh/ Tb) Vom Kalkuhnschcn Hahn 10 Kop. Silb., von einer Kalkuhnschen Henne oder Gans 6 Kop. S., von einer Ente oder einem Huhn 2 Kop. S.. c) Von 40 Pfd. Roggenbxod 5 Kop. S. und von einem Pfd. Weizenmehl Kop. S. d) Von den Bäckern aber für 40 Pfd. Röggenbrod oder 20 Pfd. Weizenmehl nur 2\ Kop. Silber; jedoch muß jeder Bäcker wenigstens 200 Pud (8000 Pfd.) Mehl backen. e) Von eingeführtem Fleisch, für welches kein Fell abgegeben ist, 1£ Kop. S. pr. Pfd.; wobei zugleich festgesetzt ist, daß jeder Hebräer oder Hebräerin über 3 Jahr, wöchentlich wenigstens für 1 Pfd. Weizenmehl und 7 Pfd. Roggenbrod die Steuer mit IG Kop. S. bezahlen muß, dergestalt also, daß auch die weiblichen Individuen und selbst Witwen ohne männliche Famitienglieder an der Abgabenzahlung Theil nehmen, und also auch der Aermste-beisteuern muß. —' Für die Übertretung des Reglements sind Pönen zum Besten des Pächters festgesetzt: für -das Verheimlichen eines .Falles vom Großvieh 50 Rubel und vom Kleinvieh 15 Rubel, für eine Gans oder Kälkühn 10 R., Ente oder Huhn 5 R., ein Pfd. Weizenmehl 10 R., 1 Pfd. Roggeumehl 5 R. und 1 Pfd. Fleisch 5 R.; un Fall der Zahlungsunfähigkeit aber sollen die Uebertreter mit Arrest bestraft werden. — Die Erhebung der frühern Korobkasteuer war im December 1837 für das Jahr 1838; m Jaeobstadt die Mehlsteuer für 650 R. Silber; der Fleischschiüing für 2000 N.Bco Assign. und die Schlächtgelder für 307 R: Silber, so wie auf der Grive die Schlachtgelder für 2006 .R. Bco. Assign.; dagegen aber nach dem neuern Reglement für die ganze Gemeinde vom 1. Juli 1839 ab, jährlich für' 13,100 Rubel Banco Afsignation im Torge ver-