Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1846)
- Date
- 1846-04-16
- Page
- Seite 124 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2360092-2360418-2360435--5402-3532159- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
124 vorkommenden ähnlichen Fällen zu beobachten sei, ohne daß jedoch hieraus für die Gesammt-Quote irgend ein Präjudiz für die übrigen Iurisdictions-Gemeinden erwachsen darf. .Dies vorausgelassen , wurde die Hauptschuldverschreibung öffentlich verlesen, und von sämmtlichen anwesenden Bevollmächtigten im Namen und für ihre betreffende Jurisdictions-Gemeinden folgenden Inhalts eigenhändig unterfertigt. Schuldurkunde. Um unsere Bereitwilligkeit zur Entrichtung der auf uns lastenden Toler.-Taxen zu betha'tigen, und hierdurch der gebetenen allerhöchsten Gnade, wegen Aufhebung dieser Steuer für die Zukunft uns würdig zu erweisen, erklären wir endesgefertigte Bevollmächtigte der einzelnen isr. Jurisdictions-Gemeinden Ungarns und seiner Nebenländer im Namen unserer Machtgeber, Kraft gegenwärtiger'Urkunde, in Ansehung der aüshaftenden Toleranztax-Rückstände zur nachfolgenden Verpflichtung uns erbötig. . 1. Nachdem. Se. Majestät die mit Ende Octbr. 1845 bis auf 13754 fl. 47; kr. W. W. und 2,554,293 fl. 4z kr. C. M. angewachsenen Tol.-Taxen-Rückstände in. Rücksicht der bedrängten Lage der hierländischen Israeliten aus unbegränzter väterlichen-Milde auf 1,200,000 fl. C. M. unter der Bedingung allergnädigst zu ermäßigen geruhet haben, daß die richtige Einkassirung dieses Betrags vollkommen sicher gestellt werde, so verbinden die End-.'sgefertigten u. §. als Bevollmächtigte jeder Jurisd.-Gmde, diese und deren Mitglieder, die von der -erwähnten allerhst. bestimmten Summe von fl. 1,200,000 C. M. auf jede'ihrer einzelnen Jurisd.-Gemeinden entfallene, weiter unten folgende, und neben der Unterschrift wörtlich ausgeschriebene Quote, in dankbarer Anerkennung der den Israel Ungarns gewordenen allerhöchsten Gnade, und der eingangserwähntcn, ihnen in froher Aussicht gestellten Ausdehnung derselben, binnen 11 Jahren vom heutigen Tage angefangen, u. z. die erste Rate sechs Monate a Dato mit einer auf 11 Jahre berechneten ganzjährigen Gebühr, die übrigen aber stets halbjährlich vorhinein am 1. Marz und 1. Septbr. jedes Jahrs, an d'as k. Ofner-Hauptzahlamt pünktlich bei Verlust der Zahlungstermine für die saumselige Jurisd.- Gmde, baar in Conv. Mze. 3 Stck. 20 skr. k fl. 1, und 20 fl. auf eine feine köllnische Mark gerechnet, zu entrichten, wobei jedoch zu gestatten gebeten wird, daß auch früher schone Erlagen bei allen k. Salz-Cameral- und 30-igstAemtern angenommen werden, und deren betreffende Quittungen hierüber bei dem k. Hauptzahlamte im Ofen an Geldesstatt eingerechnet werden können. —- 2. Zur Sicherheit des allerhöchsten Staatsschatzes, verpflichten, wir hiermit unsere Machtgeber u. z. jede Jurisd,- Verlag von C. L. Fritz sch e. Gmde. für sich selbst und ihre Mitglieder und blo für die sie betreffende und weiter unten bezeichnet Quote zur ungeteilten Hand, d. i. die Israeliten einer jeden betreffendes Jurisdiction solidarisch Einer für Alle und Alle für Einen, unwiderruflich zur genauen Erfüllung dieser Verbindlichkeit, mit der feierlichen Erklärung, daß insofern hierin von irgend einer isr. Jurisd.-Gmde. auch nur das geringste Versäumniß eintreten sollte, die Wohlthat der Ratenzahlung für dieselbe alsogleich — unwiederbringlich erlösche, und sofort dem königs. Kronanwalt das volle Recht erwachse, deren betreffende ganze Quote vor jedem ihm beliebigen ComiLats-Stadt-Districts- oder welch immer Landesgerichte, deren Aussprüchen sich jede Gemeinde und deren Mitglieder mit Entsagung jeder Einrede Appellation oder sonstiger Rechtsmittel unbedingt unterwirft, entweder zusammen, oder einzeln, nach Belieben und Bedürfniß, bis zur-Deckung der ganzen rückständigen, sie betreffenden Quote im Sinne des 20. Gesetzartikels vom Jahre 183-§ und 11. Artls. 1840 im summarischen Verbalproceßwege einzuklagen und sich mittelst beliebiger Exekution vollkommen zahlhaft zu machen; — wogegen es wieder jeder Jurisd.- Gemeinde Vorbehalten bleiben möge, im Falle einer eintretenden Saumseligkeit bei einer ihr einverleibten Gemeinde, oder bei ihren einzelnen Mitgliedern, gegen dieselbe, Kraft der m Händen habenden Vollmacht, Protocolle, oder Partialwechsel, ein ganz gleiches Verbalversahren wie obbezeichnet, einzuleiten, und sich mittelst Execution des betreffenden CommunalvexL mögens, und wenn selbes nicht hinreicht, von. den wohlhabenden israelit. Bewohnern daselbst, ihre gehabte oder zu machende; Auslagen nebst Spesen schleunigst einzutreiben. — 3. Indem wir - durch diese übernommene Verbindlichkeit unfern redlichen Willen, die angehäuften Lol.-Taxen - Rückstände nach Kräften zu berichten, genügend beurkundet zu haben glauben, erfreuen wir uns der gnädigst angedeuteten zuversichtlichen Hoffnung, daß unser erhabener glorreicher Monarch in . seiner unerschöpflichen Milde und Gnade zu verfügen geruhen werde, daß, da die Israeliten Ungarns und Nebenländer zu allen Staarslasten ganz nach Verhältniß beitragen, ihnen in Zukunft nie und nimmer irgend eine besondere Abgabe oder Steuer auferlegt werden solle, welche nicht gleichmäßig und gleichzeitig auch die übrige steuerbare Bevölkerung Ungarns und seiner Nedenländer treffen würde. ^Fortsetzung folgt.) Druck von I. H. Nagel.