Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1846)
- Date
- 1846-02-19
- Page
- Seite 60 (sequence 15)
- Language
- German
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in der Verordnnng vorgeschriebenen , Regeln, in Beziehung auf ihr Alter, ihre Gesundheit und Tauglichkeit zum Dienst, geschehe. §..2. Beim .Empfang der erwachsenen Ebräer - Rekruten, d. i. der vom 18ten bis 25sten Jahre, nimmt der Militärempfänger,, nach Maaßgabe des §. 11. der Verordnung, die allgemeinen Regeln zur Richtschnur, welche bei den Rekrutenaushebungen zu beobachten sind. §.3. Die minderjährigen Ebräer - Rekruten, d. r. die vom12ten bis 18ten Jahre, gehen sogleich nach ihrem Empfang, die übrigen aber, v. i. die vom 18ten bis 25sten Jahre, erst nachabgelegtem Eide in die Aufsicht und Abhängigkeit des Militär- Empfängers über, welcher sie, bis zu ihrer Abfertigung in Partien .an den Ort. ihrer Bestimmung, der Auf-. . sicht eines besonderen Offiziers übergiebt, und abgetheilt von den übrigen.Rekruten zu halten hat. §. 4. Den Ebräer-Rekruten sind, an dem Orte der Aushebung, die Quartiere bet den christlichen Einwohnern anzuweisen, welche, sie mit der verbesserten Kost, gegen Zahlung der, nach der Tabelle. für das Jahr 1821 bestimmten, Kostgelder, verpflegen müssen. §. 5. Der Militär - Empfänger erhält von der Rekrutensession, zugleich mit den Ebräer- Rekruten, ihre vollständigen Formulairlisten , fertiget darnach eine allgemeine Partie - Formulärliste an, .und sorgt dafür, daß dieselbe vollkommen richtig sek. 11. Ue b er d re Ab fertigung u,nd den Transport der Ebräer-.Rekruten.^ §. 6. Die Ebräer - Rekruten sind nach dem Ort ihrer Bestimmung abgesondert von den christlichen Rekruten abzufertigen, und zu ihrem Transport-Offiziere, oder Unteroffiziere, die des Lesens und Schreibens kundig sind, nebst Konvoysoldaten, abzuordnen, wobei zu einer Partie von 15 und mehr Mann ein Oberofsizier, zu einer Partie von weniger als 15 Mann aber ein betrauter Unteroffizier abdelegirt werden. Zum Konvoy unter dem Befehl eines Offiziers gehört ein Unteroffizier, und auf jede 5 Rekruten-ein Gemeiner, Besteht die Partie aus weniger als 15 und mehr als 10 Rekruten; so wird dieselbe mit einem betrauten und des Lesens und Schreibens kundigen Unteroffizier und einer Konvoy von 3 Gemeinen abgefertiget; für eine Partie von weniger als 10 Rekruten sind bei einem Unteroffizier nur 2 Gemeine mit-- zugebm. . §. 7. Ist in der Marschroute ein solcher Ort, wo Ebräer .sich .aufhalten, zum Rasttag oder Nachtlager bestimmt; so werden die Ebräer - Rekruten^ in christlichen Wohnungen be- . quartiert, und hat der, die Partie anführende, Offizier dieses strenge zu beobachten. §. 8. Der, die Partie anführende, Ober- oder Unteroffizier'empfängt, die Partie-Ebräer-Rekruten von dem Militär-Empfänger genau nach den, in.der Instruktion für die Partie-Offiziere vom Jahre 18 l3 vorgeschriebenen Regeln, und richtet sich nach dieser Instruktion auch ^während dem Marsch. Dieserhalb wird ihm diese Instruktion sowohl, als auch ein Exemplar der Verordnung, der Instruktion für die Civil - Obrigkeit und dieser Instruktion' mitgegeben. §. 9. Nach Maaßgabe des §. 91. der Verordnung muß der, die Partie an führende, Offizier strenge darauf sehen, daß Niemand von den Gemeinen den .Ebräer - Rekruten, in Beziehung auf' ihren Glauben, irgend welche Kränkungen, zufüge. ' | | . §.10. Um der Desertion vorzubeugen, hat der, die Partie anführende, Offizier eine besondere Vorsicht an den Orten anzuwenden, wo die Rekruten ausgehoben worden, und wo ihre Glaubensgenossen sich befinden, weshalb denn auch ihm eine größere Konvoy gegeben wird, als für die übrigen Rekruten bestanden ist. §. 11. Wenn aller Vorsichtsmaaßregeln ungeachtet, dennoch Rekruten entspringen, so Hai der Offizier, außer der, der Ortspolizci darüber zu. machenden Anzeige, unverzüglich und genau über alle Umstände dem Civilgouverneur desjenigen Gouvernements, wo der Rekrut entsprungen, und dem Inspektors - Departement, zu berichten. §. 12. Sobald ein Ebräer - Rekrut, welcher Krankheits halber an dem Orte der Aushebung, oder während des^ Marsches in einer Stadt, zurückgeblieben war, gesund wird; so wird derselbe, auf Anordnung der Militair-Obrigkeit, bei einem ärztlichen Attestat und mit alledem, was ihm zugehörr, m der vorbezeichneten Ordnung, nach dem Ort seiner Bestimmung abgefertiget. . §. 13. Bei Abfertigung der minderjährigen Ebräer-Rekruten, sollen, auf den Grund des Ukases vom 28. Februar 1813, Progongelder für jede -12 Mann, auf eine Podwodde, und-für etwa unterweges Erkankende,- für jede zwei Mann, ebenfalls auf eine Podwodde, verlangt werden. ■ §. 14. Nach erfolgter Ankunft an dem Orte der Bestimmung, übergiebt der, die Partie anführende, Ober - oder Unteroffizier die Ebräer - Rekruten , nach Maaßgabe des.: VI. Kapitels der Instruktion für die Partie-Offiziere, an diejenige Obrigkeit, welche nach der Rospisanie über die Vertheilung der Rekruten bestimmt ist, und stellet, jener Instruktion gemäß, alle Auskünfte dem Inspektors-Departement zu. Das Original haben unterschrieben: - Der Dirigirende des .Ministerii des Innern , W. L an s k o r. Der Chef des Generalstaabes S e in e r Kai se r l i ch e n Majestät, Graf I. Drb itsch. . ln fi<lem rersionis: P. de la Croix, Regierungs-Sekretär und Translateur. Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I. tz. Nagel.