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Der Orient · 1845-12-17 · Heft 51 (17.12.1845) · p. Seite 407

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 51 (17.12.1845)
Date
1845-12-17
Page
Seite 407 (sequence 13)
Language
German
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407 gezogenen Ueberschüssen die zuständigen Rekruten - Ausgteichungsgelder. Z. 19. Wenn die, aus verschiedenen Gemeinden zusammengezogenen Ueberschüsse gleich sind, so wird durch das Loos entschieden, welcher Ueberschuß den Rekruten zu stellen, und dagegen die zuständigen Rekruten - Ausgleichungsgelder von den übrigen zu erhalten hat. §. 20. Im ganzen Gouvernement kann nur ein allgemeiner Ueberschuß Statt finden, welcher eine geringere, als die zur Stellung eines Rekruten bestimmte, Seelenzahl hat, und folglich keinen Rekruten in natura zu stellen Härte. §. 21. Für diesen Ueberschuß werden, nach Maaßgabe der Seelenzahl desselben, Rekruten-Ausgleichungsgelder zur Kronkasse gezahlt. §. 22. Es steht übrigens der Gemeinde frei, statt der Rekruten-Ausgleichungsgelder, einen Rekruten in natura (nach den §§♦ 8, 9, 10, und 11) zu stellen. §. 23. Wenn alle, im Gouvernement befindlichen, Ebräergemeinden nicht die Seelenzahl hätten, von welcher ein Rekrut verlangt wird z so stellen sie dennoch bei jeder Rekrutenaushebung einen Rekruten in natura und erhalten daher von der christlichen Gemeinde Rekruten - Ausgleichungsgelder. VI. Verp flich tungen der Gemeinden. §. 24. Nach den, von der kompetenten Gouvernements- Obrigkeit bekannt zu machenden, Anordnungen sind die Ebräergememden selbst für die genaue und regelmäßige Erfüllung der Rekrutenpflichtigkeit verantwortlich. 8» 25. Die, zu diesem Behuf von den Gemeinden zu treffenden Veranstaltungen müssen jedoch nur nach Beschlüssen getroffen werden, die sich auf die deshalb vorgeschriebenm Regeln gründen. §. 26. Alle von der Gemeinde, in Betreff der Rekrurenpflichtigkeit, gefaßten Beschlüsse müssen von der kompetenten Gouvernements-Obrigkeit zuvörderst geprüft werden, und sind nur nach erhaltener Bestätigung gültig. §. 27. Die Gemeinden können 3 bis 6 Individuen als Bevollmächtigte zur Vollführung der, in Betreff der Rekrutenpflichtigkeit getroffenen, Anordnungen erwählen. §• 28. -Diese Bevollmächtigten stellen, nach Beendigung des Geschäfts, die erhaltenen Rekrurenquittungen der Gemeinde vor, und legen über die Führung des Geschäfts Rechenschaft ab. jj. 29. Die abgelegte Rechenschaft über alle, nach der Bestimmung der Gemeinde, gemachte Ausgaben wird, Behufs der weitern, zu seiner Zeit und wo gehörig, nach den vorgeschriebenen Regeln, vorzunehmenden Revision, den Rechnungen über alle übrigen Gemeindeausgaben angeschlossen. §. 30. Wenn die Bevollmächtigten den ihnen gegebenen Auftrag in allen Beziehungen mit gehörigem Erfolg ausgeführt haben: so können die Gemeinden, nach darüber gefaßtem Beschluß, ihnen eine angemessene Belohnung aussetzen. (Fortsetzung folgt.) Perforralchronik und Miseellen. Rußland und Polen. Die jüdische Schenkwirthschaften auf den Dörfern sollen aufhören und dadurch abermals 100,000 Familien an den Bettelstab kommen. — Fast die ganze Iudenstraße in Cechanowo ist abgebrannt. — Preußische Juden, welche die russ. Grenze überschreiten wollen, müssen statt 15 von nun an 25 fl. zahlen. . Hessen-Darmstadt. In Folge eines mit ständischem Beirathe gefaßten Beschlusses enthalt das Großherzoglich hessische Regierungsblatt einen Erlaß des großherzogl. Ministeriums des.Innern vom 28. Oktober, nach welchem auch die israel. Waisenkinder an der Pflege in der allgemeinen Waisen-Versorgungs-Anstalt Theil nehmen sollen, in so weit nicht die Verschiedenheit der Religion Abweichungen von den desfallsigen Bestimmungen nöthig macht. Die Pflichten der Rabbiner und die Beisteuer der Gemeinden werden dabei festgestellt. * * Berichtigung. In Beziehung auf die im L. Bl. 1844, Nr. 29.-36. mitgetheilre Geschichte der Israeliten zu Hohcnzollern habe ich einige geschichtliche Notizen theils zu berichtigen, theils zu ergänzen. Der Fürst Friedrich Ludwig litt an einem körperlichen Uebel, er lebte deshalb stets in einsamer Zurückgezogenheit, war den Unterthanen nicht zugänglich und kam mit ihnen nie in Berührung. Dadurch läßt es sich erklären, daß die Israeliten so lange in Hechingen geduldet wurden, ohne daß ihnen ein Schutzbrief ausgestellt worden ist. — Die Gemahlin seines Nachfolgers, des Fürsten Joseph Wilhelm, welche zur Bedingung ihrer Vermählung gemacht hatte, daß die Juden aus seinem Gebiete verwiesen werden, war Maria Theresia, Tochter des Fürsten Anton von Cordona, vermählt am 15. Juli 1770, gestorben am ^15. Sept. 1770. — Die harten Verordnungen, die gegen die Israeliten in Haigertochin der Mitte des vorigen Jahrhunderts erlassen worden sind, waren von dem Fürsten 'I o s e p h von Sigmaringen ausgegangen. Er residirte meistens in Haigerloch, wo er ein Jesuiten - Hospitium errichten wollte, wurde aber an der Ausführung durch seinen daselbst erfolgten Tod (1776) verhindert. Er wollte die Israeliten zum Anhören der Predigten in den Kirchen zwangsweise anhalten, wie man sagt, auf Zureden seiner dritten Gemahlin Maria Theresia von Waldburg zu, Trauchburg, wahrscheinlich aber mehr auf Zureden der Jesuiten. Man hat' in neuester Zeit einige Male von der Humanität der Jesuiten als Lehrer gegen die israel. Zöglinge gesprochen. Das mag sein; aber es ist-gewiß, daß in allen Staaten, in welchen ein strengkatholisches Princip vorherrschend ist, die Israeliten die geringste Hoffnung auf Emancipation haben, wie z. B. Oestreich, Bayern, Italien, Spanien u. s. w. Es wäre interessant, wenn in der gegen-

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