Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1845)
- Date
- 1845-12-17
- Page
- Seite 406 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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406 Mutter küßt feie Stirn des Braunen, Ach du längst vermißter Sohn! Und die Kleinen gaffen, staunen, Fürchten seinen Säbel schon, Schwester macht ihm schneU den Knappen- - Bindet ihm das Rüstzeug ab. Setz dich Aaron nun zum Esten, Bist doch hungrig, liebes Kind! Laß den Segen nicht vergessen, Liede Frau, o komm geschwind! Segnend' legen sie die Hände Auf das Haupt des guten Sohns. Als der Tisch war abgetragen, Und dem Herrn der- Dank gebracht, Hebt der Later an zu sägen: Liebe Kinder gebet Acht! Aaron wird uns nun erzählen, Wie ihn Gott gerettet hat. Aaron, setzt sich zu dem Alten, In den großen Lehnestuhl, Ester will im Arm ihn halten, Mit dem Säbel spielt' der Schmul, Mutter stehet mit der Schüssel, Und zwei Kleinen merken auf. Er erzählt wie auf den Knieen, , Er zu Rochau heilig schwur, Niemals vor dem Feind zu fliehen, Stets zu folgen seiner Spur, Bis das Vaterland gerettet Von Tyrannenherrschaft sei. Wie in Sachsen und bei Bremen, Unter Lützow heiß man schlug — Manche Fahne weg wir nahmen, Diese Narb davon ich trug; Ja bei Chalons erst da blitzten Unsere Schwerter kräftig drein. Sohn, was hilft uns das Ermannen Von der fremden Herrenmacht? Nenne den nicht den Tyrannen, Der uns bessres Recht gebracht. Sieh, die Brüder über'm Rheine Leben friedlich frank und frei. Für das Vaterland das Leben Setz ich, Vater, gerne ein; Denn es kann nichts Hehres geben, Als ein deutscher Krieger sein. Welschland hat nicht deutsche Treue, Geht nichts über deutschen Muth. Deutsches Recht, daß es uns werde. Bürgt mir Deutschland, es ist gut, Und getränkt hat deutsche Erde Manches tapfre Judenblut, Ja, die Geister jener zeugm's, Die mit uns gefallen sind. Oberdorf, im November 1845. Beiträge zur Kunde der Gesetzes - Verhältnisse der Juden in Rußland. (Fortsetzung.) §, 7. Rückstände, über welche noch Entscheidung zu erwarten ist, und Schulden, die von der Gemeinde bestritten werden, sollen in diesem Fall, bis zur endlichen Entscheidung über ihre Aufhebung, als wirkliche betrachtet werden. §. 8. Die von den Gemeinden, bei den Nekrutenaushebungen , zu Rekruten vorgestellten Ebräer müssen 12 bis 25 Jahre alt sein. §. 9. Jüngere als 12 und ältere als 25 Jahre sind bei den Rekrutirungen nicht vorzustellen und dürfen nicht angenommen werden. §. 10. Bei der Besichtigung der Ebräer von 12 bis 18 Jahren ist nur darauf zu sehen, daß sie nicht mir Krankheiten behaftet und sonst keine körperliche Mängel haben, welche sie zum Militärdienst untauglich machen. Auf alle andere, nach den allgemeinen Verordnungen nöthigen Eigenschaften ist keine Rücksicht zu nehmen. §. 11. Ebräer von 18 bis 25 Jahren werden hinsichtlich ihrer Gesundheit und anderer Eigenschaften einer Untersuchung nach den allgemeinen Regeln unterzogen. . §« 12. Im Fall die gegebenen Auskünfte nicht ausreichen, das Alter genau zu bestimmen, so hat die Rekruten- Empfangssession darüber zu entscheiden. V. Ueber die Bestimmung.der Rekrutenpfli chtigkeit der Ebrä er unt er sich. §. 13. In jedem Gouvernement stellen die Ebräergemeinden, abgetheilt unter sich, und unabhängig von den Christen, ihre Rekruten. §. 14. In diesem Fall bilden eine Ebräergemeinde alle Ebräer, welche in einem Kreise zu irgend einer Stadt nebst Flecken angeschrieben sind. §* 15. Wenn bei der Repartition der verlangt werdenden Rekruten in den Gemeinden solche Ueberschüsse entstehen, von denen kein voller Rekrut zu stellen ist; so sind dergleichen Ueberschüsse so zu vereinigen, daß aus demsellen volle Rekruten gestellt werden könnten. §.'16. Ueberschüsse von 20 und weniger Seelen'werden mit den größeren Überschüssen von 21 Seelen an, bis zur vollen, zur Stellung eines Rekruten nöthigen, Zahl, zusammengezogen. - - . . §. 17. Bei einer solchen Zusammenziehung ist nicht außer Acht zu lassen, daß selbige, so viel möglich, den Anordnungen der Obrigkeit und der Erfüllung der Obliegenheiten der Ebräer selbst angemessen sei. §. 18. Von den zusammengezogenen Ueberschüssen stellt der größere einen Rekruten, und erhält von den kleineren, mit demselben zur Stellung eines vollen Rekruten zusammen-