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Der Orient · 1845-03-19 · Heft 12 (19.3.1845) · p. Seite 94

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 12 (19.3.1845)
Date
1845-03-19
Page
Seite 94 (sequence 11)
Language
German
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94 brauchen", weil der unnöthige Gebrauch des Namen Gottes, durch einen Glaubenssatz den Juden verboten sei. Von den Herren M. und IC wurde entgegnet, daß es nicht allein angemessen sei, hier, wo es sich von einer Versicherung der Wahrheit handle, vor der Lüge ausdrücklich zu warnen, fordern auch, daß der Grundtext damit übereinstimme und das bezeichnete Verbot sich nur auf die Bezeichnung Gottes durch das Wort: Jehova beziehe, welches von keinem Juden, sondern nur alljährlich einmal von dem Hohenpriester im Tempel habe ausgesprochen werden dürfen. Der Antrag der Commission wurde genehmigt; auch wurden die beiden Anträge zum Abschnitte 6. und damit die richterliche Warnung nach der Fassung der Comission angenommen. In Beziehung auf die Vorschrift für den Richter wegen der Warnung bei dem Zeugeneide, wachte Herr N. die Redactionsbemerkung, daß hinter dem Worte: ,,Richter" „noch" eingeschaltet werden müsse, weil auch der vorhergehende Theil der Warnung zur Anwendung komme; womit die Versammlung sich einverstanden erklärte. Herr F. überreichte hiernächst einen Antrag,, welcher dahin ging, daß Herzogliche Staats-Ministerium zu ersuchen, durch geeignete Verfügung dafür Vorsorge, zu treffen, daß bei Ableistung der gerichtlichen Eide überhaupt die gebührende Feierlichkeit der Handlung streng berücksichtigt werde. Der Herr Proponent nahm jedoch auf die Bemerkung des Herrn M., daß er beabsichtige, wegen derVorschrift einer zweckmäßigeren Warnung vor dem Meineide, als die jetzt gebräuchliche, einen selbstständigen Antrag an die Versammlung zu richten, und daß es angemessener sein möchte, wenn der Herr Proponent sich mit ihm vereinige, um gleichzeitig den eben' zur Sprache gebrachten Gegenstand zu verfolgen, als die Sache hier nebenbei zu erledigen, und nachdem auch andere Mitglieder der Versammlung einem solchen Verfahren den Vorzug gegeben hatten, den Antrag wiederum zurück. In Folge der durch die St. V. vorgenonnnenen Veränderungen richtete Lkeselbe ein Schreiben an das Herzogl. Staatsministerium, aus dem ich wenigstens den Anfang als wichtig hervorhebe: „Nachdem werden uns mittelst gefälligen Schreibens vom 18. November d. I. mitgetheilten Entwurf eines Gesetzes über die Eide der Juden der vorschriftmäßigen Prüfung und Werathung unterzogen haben, erklären wir uns mit der Len-, dmz des Entw. völlig einverstanden, indem wir dem Herzogl. Staatsministerium darin vollkommen beipflichten, daß der sittl. Standpunkt u. s. w. (wie in dem Schreiben des St.M.) . Dann werden die beschloffnen Aenderungsvorschläge mitgetheilt; und bei dem ersten die eigenthümlichen Worte hinzugcfügt: „Es dürfte also der Ausdruck: „Gott Israels" um so mehr aus der Eidesformel wegzulassm sein, als .darüber keine Gewißheit vor liegt, ob überhaupt der Stamm Israel noch existirt." Ich sollte denken, darüber wäre Niemand in Zweifel. Das wichtige Antwortschreiben des Herzog!. Staatsministeriums lautet wörtlich also: Aul. IV. Wir haben die Anträge löblicher Stä'deversammlung zu dem Entwürfe eines Gesetzes über die Eide der Juden erhalten, und ermangeln nicht, die Entschließung Sr. Hoheit, des Herzogs über dieselben in dem Nachfolgenden mitzutheilen. Z u 1. Aus den von löblicher Ständeversammlung angeführten Gründen wird die Weglassung des Ausdruckes: der Gott Israels, aus der Eidesformel genehmigt. Gegen die vorgeschlagene Fassung desselben ist indeß zu erinnern, daß ohne Nothwendigkeit das Wort: Gott, in derselben zweimal vorkommt, und daß es zur größeren Kräftigkeit derselben nicht beiträgt, daß der Ausdruck: Allwissendem, noch mit in dieselbe ausgenommen wird. Hiernach wird oorgeschlagen, die Eidesformel folgendermaßen zu fassen: Bei dem Ewigen, meinem Gotte, schwöre ich ohne Vorbehalt oder Ausflucht in Aufrichtigkeit des Herzens. Die Schlußworte sollen nach dem Vorschläge löblicher Ständeversammlung den Zusatz erhalten: und sein heiliges Wort. Denselben halten Wir indeß nicht für zulässig, da Ln den religiösen Ideen der Juden, wenn gleich sie das alte Testament für das Wort Gottes halten, doch der Glaube an eine Hilfe durch dasselbe, wie ihn die christliche Religion annimmt, sich nicht findet, und der Jude daher mit diesen Worten einen bestimmten Begriff nicht würde verbinden können. Dieser Zusatz kann daher nicht genehmigt werden. Zu 2. Mit diesem Anträge sind Wir einverstanden.*) Z u 3. Wir sind zwar unbedenklich, diesen Antrag zu genehmigen, müssen indeß zu dessen Motiven Folgendes bemerken.' Die Notariats-Ordnung von 1512 sagt §. 15: Es ist auch ein Notarius oder Tabellio nachdem er ein Diener ist gemeines Nutzens, seines Amts halber schuldig, von den Händeln darüber er gebetet wird — ,— Instrument zu machen. Der Notar darf daher, wenn er requirirt wird, seine Hilfe nicht verweigern, muß sich also auch im Stande befinden, die Akte die zu seiner Competenz gehören, vornehmen zu können, mithin bei Abnahme von Iudeneiden dafür sorgen, daß ein brauchbares Exemplar des Pentateuchs vorhanden sei. Da dieses indeß in der von löblicher Stä'deversammlung vorgeschlagenem Fassung auch liegt, so ist-'sie adoptirt. Zu 4 und 5. Diese Anträge werden genehmigt. Zu 6. Aus den bereits oben angeführten Gründen ist auch bei diesen Eiden der Zusatz in der Schlussformel: „und sein heiliges Wort" nicht zulässig. Dagegen ist es unbedenklich, die Schlußformel auf die Worte:^so wahr mir Gott helfe, zu beschränken. Dadurch wird auch allen Inconvenienzen für den Fall, wenn Christen und Juden zusammen schwören, vorgebeugt, da es nicht störend einwirken kann, wenn ") Das Streichen des Händewaschens.

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