Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1845)
- Date
- 1845-03-05
- Page
- Seite 79 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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79 forderlich sei, ^Gegenstand gründlicher Erörterungen in gelehrten Blättern und auch in der vor Kurzem hier stattgehabten Rabbiner-Versammlung geworden wären, und dabei die einsichtsvollsten Juden die Ueberzeugung ausgesprochen hätten, daß ohne Gefährdung' der Heilighaltung des Eides, eine Beschränkung dieser Form eintreten könne, und die Herzogl. Landes-Negierung die Resultate, welche die Erörterung der Frage ergeben, bei der vorliegenden Proposition benutzt habe, so werde er für den Entwurf sich' erklären. Dabei lege er ein besonderes Gewicht darauf, daß für die Eidesleistung drei verschiedene Formen vorgeschrieben seien, dergestalt, daß dieselbe, je nachdem das Gericht solches für nothwendig und angemessen erachten werde, entweder in der gewöhnlichen Weise, oder bei Zuziehung eines Rabbiners, oder endlich in der Synagoge, erfolgen könne, mithin für die geeigneten Fälle die bisherigen Förmlichkeiten im Wesentlichen beibehalten werden. Herr K. *) Dem gegen die Beibehaltung des Ausdruckes „dem Gotte Israels" erhobenen Bedenken, Folge zu geben, werde zulässig sein. Derselbe sei nur in die proponirte Eidesformel ausgenommen, weil er in dem Vorschläge sich gefunden habe, welcher vorlängst von der hiesigen gelehrten Judenschaft, wegen einer Reform der für die Eidesleistungen der Juden vorgeschriebenen Feierlichkeiten, an die Herzogl. Landes-Regierung gelangt sei, ohne daß jedoch die Judenschaft irgend ein Gewicht auf die Beibehaltung dieses Ausdruckes gelegt habe. Bei genauerer Erkundigung der Sache, habe sich nun aber ergeben, daß dieser Ausdruck durchaus unwesentlich sei, da die Meinung der Juden keinesweges dahingehe, daß sie einen besondern Gott haben, vielmehr daß ihr Gott und der Christen Gott derselbe sei. Es werde deshalb die Anrufung Gottes, als des Gottes Israels, aus der Eidesform nicht allein wegbleiben können, sondern auch wegbleiben müssen, wenn man die Gründe der bestehenden nung der Christen und Juden, so viel die Umstände gestatten, beseitigen wolle. Herr L. **) Er schließe sich der Proposition vollständig an, und glaube nicht, daß an die Modisicirung der alter thümlichen Form der Eidesleistung irgend eine Besorgnis sich knüpfen lasse, zumal in denjenigen Ländern, wo eine Emancipation der Juden eine Gleichstellung derselben mit den Christen in allen staatsbürgerlichen Verhältnissen stattgefunden habe, namentlich in Frankreich und Holland, durchaus keine nachtheilige Folge davon sich ergeben, vielmehr die Schroffheit des Judenthums großentheils sich verloren habe. Uebrigens werde er wegen Aenderung der Worte: „dem Gotte Israels" in der Eidesform zum §. 2 einen Antrag stellen. Herr K. Zur gehörigen Würdigung der Verhältnisse müsse er noch bemerken, daß seit dem Jahre 1788 durch die ’) Ein Mitglied der Kommission. Ein bekannter durch Freisinnigkeit ausgezeichneter Buchhändler. in Wolfenbüttel, Seesen und hier errichteten 'Judenschulm die Bildung der Braunschweigischen Judenschaft bedeutend zugenommen habe, und die Kommission in ihrem Berichte wohl habe sagen können, daß 'dieselbe darin den Christen, im Allgemeinen, nicht nachstehe.^ Herr; M. *) Bei der Beurtheilung des Regierungs- Entwurfs habe die Kommission auf den Grad der Bildung, den heutigen Tages die Juden im 'Allgemeinen und besonders die im Herzogthume wohnenden Juden sich angeeignet haben, gebührend Rücksicht genommen; nur habe in einigen Punkten, wegen der weniger gebildeten jüdischen Glaubensgenossen, nicht weiter gegangen werden können. Da übrigens die Tendenz des Entwurfs in der Versammlung Anerkennung zu finden scheine, so halte er für zweckmäßig, die Erörterung des angeregten Bedenkens der speziellen Berathung vorzubehalten. Der Eingang und der §. 1 wurden angenommen. Zum §. 2. hatte Herr L. folgenden Antrag überreicht: Statt des Eingangs der Eidesformel: „bei dem Ewigen, dem Gotte Israels schwöre ich rc." zu setzen: „bei Gott dem Ewigen, "meinem Gotte, schwöre ich rc." und statt der Schlußworte; „so wahr mir helfe der Ewige, der Gott Israels," zu setzen: „s o w a h r mir Gott h e l f e u n d s e i ir h e i l iges Wort". Der Herr Proponent erklärte, daß zur Rechtfertigung des Antrags eine Bezugnahme auf den Inhalt des Kommissions-Berichtes und die bisherigen Debatten schon genügen werde, da es hiernach einer weitern Nachweisung nicht bedürfe, daß die Juden nicht an einen eigenen, von dem Gotte der Christen getrennten Gott glauben; aus diesem Grunde aber in der Eidesformel kein Satz stehen bleiben dürfe, der zu der Annahme berechtige, als wenn die Juden einen besondern Gott verehrten. Was nun ferner die Thatsache betreffe, deren in dem Kommissions-Berichte Erwähnung geschehe, daß nämlich die hiesige Judenschaft mir der proponirten Eidesformel einverstanden sei, so werde auch dieser Umstand durch die Verhältnisse genügend aufgeklärt. Als nämlich die hiesige Judenschaft vor einigen Jahren darum nachgesucht habe, daß die Formen ihrer Eidesleistungen im entsprechenden Maße möchten abgeändert werden, habe dieselbe auf das über diesen Gegenstand im Königreiche Sachsen am 30. Mai 1840 publicirte Gesetz Bezug genommen. In der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Eidesform sei nun aber derselbe Ausdruck: „dem Gotte Israels" gebraucht und man habe dessen Abänderung nicht in Antrag gebracht, theils, weil kein besonde- *) Ein Mitglied der Kommission.