Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1845-02-05 · Heft 6 (5.2.1845) · p. Seite 48

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 6 (5.2.1845)
Date
1845-02-05
Page
Seite 48 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2360092-2360364-2360371--4831-3531023
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

48 Herrn Hirsch cmgewendet, müssen jeden redlichen Menschen mit Abscheu erfüllen. Und so fühle ich mich gezwungen, das Lob, das dieser Korrespondent in diesem Artikel (für den ich kein rechtes Epitheton finde) mir ertheilt, mit Indignation zurückzu weisen. Fasset.. Die civilrechtlichen Ausnahmsgesetze der Inden in Baiern. Die jüdischen Zustände können nur durch die Erläuterung der Gesetzebegriffen werden; das Gesetz ist nicht nur die Grundursache so vieler betrübender und bedauerlicher gesellschaftlicher Erscheinungen, sondern die physischen Wunden und Schaden, woran namentlich noch unsere Juden in Baiern leiden, lassen sich nur dann richtig heilen, wenn aus Entfernung der gesetzlichen Ursachen und Veranlassungen hingearbeitet wird. Jede andere Heilung ist unnatürlich. In keinem Lande Deutschlands ist die Ausnahmegesetzgebung noch so tief im Mittelalter wie hier und in Betracht dessen glaube ich, daß meine wenn auch nur gedrängte und übersichtliche Zusammenstellung nicht unwillkommen sein wird. I. Allgemeine Bestimmungen über die Privat- und Prozeßverhaltnisse der Israeliten. A. Neuere Gesetze. Edikt vom 10. Juni 1813. § 16. Für das ganze Königreich Baiern. Das abgesonderte Obereigenthum (dominium directorium) über Gründe, so wie gutsherrl. Rechte zu erlangen und zu besitzen, bleibt den Juden durchaus untersagt. Häufte und liegende Güter können Juden zum Wiederverkauf nur bei öffentlichen Versteigerungen oder in Concursfälleu jure delendi erwerben. Doch können auch die bei Versteigerungen der Staatsrealitäten erworbenen Güter wieder weiter verkauft werden. (Verordn, v. 9. Okt. 1807.) Der Erwerb von Häusern in der Residenzstadt München bedarf der besondern allerhöchsten Genehmigung. §17. Verbot der Verwendung ausländischer Juden zur Bearbeitung der Felder. Verbot der Verpachtung von Feldgründen. §. 18». Verbot des Betriebs von Brauereien, Schenku. Gastwirth schäften. 4. Aug. 1807. und 10. Juni 1799. Reg. Bl. 1807. S. 1329. Für das ganze Königreich, mit Ausnahme des ehemaligen Fürstenthums Beireuth und fast aller Bestandteile desU.M.Kr., welche.erst später mit der Krone Baierns vereinigt wurden und an welchen diese Verordnung auch nicht nachträglich publicirt wurde. Juden dürfen bei der Veräußerung unbeweglichicher Gütersich nicht mimischen, ..vielmehr unterliegen alle derlei durch Unterhandlungen eines Juden getroffene und veranstaltete Kontrakte! auf angekommene Beschwerden der Annulirung, auch die Uebertreter empfindlichen Strafen. 1. Juni 1822. Priorttätsordnung. § 30. Der § 30 der Priorttätsordnung bestätigt die alten gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Ehefrauen der Juden z. B. im Würzburg'schen und Bamberg'schen mir ihren Jllaten durchgehends oder Bedingungsweise den Gläubigern ihrer Männer nachstehen* 8. Aeltere Landesgesetze, dahin gehören:- a das gemeine Recht; 1) - baierische Landrecht; r e die - Gerichtsordnung; d - - Wechselordnung; e das preußische Landrecht. Gem. Recht. 0« 6 cod. de Jur. (1—9) u. Bair. Land 2. Lhl. 1. Cap. VI. § 8. Nr. 7. et in nat. Prß. Lndr. Thl. II. Zit I. § 36. Die Ehe zwischen Juden und Christen bleibt verboten. Gem. Recht u. baier. Landrecht Lit. I. Cap. V. §7. Anmerk. Nr. 3. In jenen Gebietsteilen, wo das gem. Recht oder das baier. Landrecht Gesetzkraft hat. r Die Frage ob der jüdische Vater durch den Uebertritt eines seiner Kinder zum Cbristenthume die väterliche Gewalt ver- - liere? — ist nach gemeinem Recht streitig. Das bair. Land- [ recht erwähnt diesen Fall nicht unter den Arten, die väterliche Gewalt aufzuheben, scheint aber nach den Anmerkungen dem Vater das jus educandi und exhibendi zu entziehen.! Gem. Recht u. baier. Landr. Tit. 1. Cap. II. Nr. 4. Preuß. - Landr. Thl. II. M. XVIU. §. 127. cf mit §.129. Ueberf. all wo diese Rechte eingeführt sind. Juden und Ungläubige können nicht Vormünder über l: christliche Pupillen sein. Das prß. Land-Recht bestimmt dies auch umgekehrt von [; Christen. L Gem. 2. C. 6. cod. de Test. (1. 9.) Baier. Landr. Lhl. 111. I- C.l. §.3. Nr. 4. r. C.M. §.12.! Die Einsetzung eines Juden als Erben im Testament ist l den Christen verboten. 1 Baier. Landr. Thl. 111. Cap. Ulv §. 15. Nr. 8.! Die Juden sind gehalten ihren konvertirenden Kindern die Legitima nach dem Vermögen, wie sich solches tempore conversionis bezeigt, solche heraus zu geben, insofern diese es verlangen. (Fortsetzung folgt.) Verlag von C. Ü. Fritzfche. Druck von I. H. Nagel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.