Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 49 (3.12.1844)
- Date
- 1844-12-03
- Page
- Spalte 781-782 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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781 782 Studien. I. Trigland's Abhandlung über die Karäer. an dem Sabbat zu thun verboten ist in einfach-schlichter Bedeutung nahmen, die Andern aber durch ihre in den Traditionen festgestellten Ausnahmen nicht selten das Verbot zu Nichte machten {a%vQovac,' tote Jesus sagt Matth. 16, 6). So sagt z. B. R. Elijahu, daß derjenige, welcher einen Lheil des verbotenen Werkes am Sabbat thut, eben so schuldig ist, als wenn er das ganze Werk vollbringt, die Kabbalisten hingegen lehren, daß er nicht zu belangen sei, wenn er nicht das ganze vollendet habe. Zweierlei Dinge waren es, welche ganz vorzüglich sowohl zwischen den Rabbaniten und den Karäern heftigen Streit verursachten als auch unter den Karäern selbst verschiedene Meinungen und Handlungsweisen herbeifüdrten. Das eine war das Verbot, Feuer anzuzünden am Sabbat Exod. 35, 3, das Ausgehen am Sabbat Exod. .16/ 29. Die Einrichtung des Sabbats leiten die Karäer von Mose ab, und als einmal unter ihnen die Frage entstand, ob am Sabbat die Beschneidung erlaubt sei, folgerte man dies daraus, weil dieser Gebrauch lange vor dem Sabbatgebot zur Zeit Abrahams eingeführt worden sei. Die meisten Skrupel haben sich die Karäer über die schwierige Frage gemacht, wie weit das Mosaische Verbot der Verheiratung zwischen Verwandten auszudehnen sei, und es sind deshalb ganze Traktate geschrieben worden, deren Inhalt wir, da die Grenzen dieser Abhandlung zu eng sind, übergehen müssen. Die verbotenen Verwandtschaftsgrade bei der Eheschließung wollten die Rabbinen nur auf die nationalen Juden beziehen, nicht auf die Proselyten. Daher gestatten sie Allen, die aus dem Heidenthume zum Judenthume übertreten, jede weibliche Person aus der Familie des Vaters, wenn sie ihnen gefiele, zu heirathen, da durch die Annahme der neuen Religion alle alten Verwandschaftsverhältnisse aufgelöst seien. Maimuni sagt deshalb im Sinne der Rabbaniten, ein Proselyt könne die Frau seines Vetters oder Oheims, ja sogar die Frau seines Vaters oder Bruders, sobald sie zur jüdischen Religion übergetreten wären, heirathen. Hiernach dürfte die Stelle 1 Kor. 5, 1, wo Jemand seine Stiefmutter geheirathet hatte, zu erklären sein, denn auch die Christen richteten sich nach dem Mosaischen Gesetze, und gewiß ist jene jüdische Bestimmung über die Proselyten damals schon vorhanden gewesen, da von dem Verfasser des Kestf Mischna zu einer Stelle des Maimuni, R. Akiba, der Zeitgenosse des "Paulus, für sie angeführt wird. Was die Karäer von der Polygamie für eine Ansicht haben , wäre einer eignen Untersuchung wert!). Schon vor langer. Zeit haben die gelehrtesten Männer der Welt wollen glauben machen, daß die Karäer die Polygamie oder die Digamie verdammen und die Stelle Lev. 18, 18 so erklären, als wenn sie darin verboten würden. Die Stelle, welche der Verfasser der Pesikta für diese Meinung anführt, kann ich in meiner Ausgabe, welche doch aus Venedig ist, nicht finden, denn die Karäer finden sich nicht genannt; choch könnten sie allerdings gemeint sein; aber daß sie die Worte npn nnriN btt r\rn nicht als ein Verbot der Polygamie überhaupt ansehen, beweist klar R. Elijahu, der Verfasser des Adderet, welcher ausdrücklich sagt, daß die Israeliten soviel Weiber nehmen dürfen als sie wollen, nur unter der Bedingung, daß die vorige Frau durch das Hinzukommen einer neuen nicht leide; '«daß dagegen die Verteidiger der Traditionen die Anzabl der Frauen eines Mannes auf eine beschränken. In Betreff der Art und Weise der Verlobung gehen wiederum die Rabbaniten und die Karäer auseinander; jene lehren nach Massechet Kidduschin und DO des Mose aus Coucy, daß man sich eine Frau verbinden solle entweder durch ein Angeld oder durch schriftliche Verträge oder durch eheliche Umarmung, so jedoch daß Zeugen es wissen. Die Karäer aber fordern nicht eins von diesem, sondern alles zusammen. Wir fügen nur noch ein Stück aus dem gerichtlichen Gesetz bei, nämlich die Strafe, womit ein falscher Zeuge zu belegen ist, wenn ein Andrer durch den Meineid mit Wissen und Willen einen Mord verursacht. Die Karäer wollen, daß der falsche Zeuge ohne Ausnahme die Strafe des Verbrechens leiden solle, dessen er seinen Bruder angeklagt habe, die Traditionsvertheidiger wollen aber, daß bei einem Verbrechen, worauf die Todesstrafe steht, hiervon eine Ausnahme gemacht werde. Schon zur Zeit des Simeon Ben Schetach war hierüber zwischen Karäern und Rabbaniten Streit, wie das Buch Juchaftrt beweist. In Betreff der lex talionis erlaubten sich die Rabbaniten schon lange eine Vertauschung des durch das Gesetz bestimmten Verlustes mit einer Geldstrafe. Den Streit über die Art der Tödtung der Thiere wollen wir hier übergehen. Da nichts die Gemüther der Menschen mehr von einander trennt als Religionsverschiedenheit, so kann man sich schon im Voraus denken, wie groß die Spaltung zwischen den Karäern und den Rabbaniten sein müsse, die fast in jeder Klasse der Religionsartikel verschiedner Meinung sind. Und zwar behandeln die Karäer die Rabbaniten nicht viel milder, als diele jene. Wo ■ nicht das Ansehen der Obrigkeit die Karäer mächtig in Schutz nimmt, können sie mit den Rabbaniten nicht in einer und derselben Stadt wohnen; daher sind sie in Spanien so heftig verfolgt worden, und auch bei uns leben keine oder geben sich wenigstens nicht zu erkennen. Wo sie aber öffentlichen Schutz genießen, wie in Polen, in Kahira und Konstantinopel, schließen sse sich-durch eine besondere Ringmauer von den übrigen Juden ab; so in Konstantinopel nach der Erzählung des R. Benjamin (Itinenarium p. 44). Sie theilen daher auch weder Tisch noch Schlafgemach, auch dürfen sie zusammen keine Heirathen schließen. Sie kündigen sich gegenseitig den göttlichen Zorn an und sprechen über einander das Anathema aus. In dem Buche Chilluk wenden die Karäer die Klagen und Strafen Gottes bei den Propheten, die über die bösen Hirten verhängt werden, auf die Rabbaniten an und leiten die lange Gefangenschaft von der Verderbniß des geschriebenen Gesetzes ab-. Die Exkommunikation geschah jährlich zu Jerusalem am Laubhüttenfeste lauf, eine ganz feierliche Weise, wie R. Abraham Zakuto in Juchasin erzählt. Leo da Modena erzählt, daß die Rabbaniten^auch