Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 34 (20.8.1844)
- Date
- 1844-08-20
- Page
- Spalte 541-542 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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5^ . SH &S5 Studien. Geschichte der Israeliten in Hohenzollern-Hechinched. Bon Dr. Mayer. nach der Manier der alten Metzer Schule, deren Zögling er war. Viele Privat- und Hauslehrer unterrichteten in den Zimmern (Ch'darim). Einen Mittelstand gab es nicht, denn auf der einen Seite herrschte talmudische Gelehrsamkeit, die durch die Talmud-Lora-Brüderschaft (Schas- Chebra) befördert wurde, und auf der andern Seite war oft die größte Unwissenheit. Dort war brutaler Stolz und Eigendünkel, und hier gemeine Rohheit, die, durch die bewiesene Verachtung gereizt, nicht selten Lhatsächlichen Widerstand zu leisten suchte, ganz wie es schon zur Zeit der Lalmudisten war. Nach mehrjährigem Parteikampfe wurde auf Anordnung des verst. Fürstell vom 15. Mai 1625 eine Gemeindeschule errichtet, welche auch von den schulpflichtigen Kindern in der Friedrichsstraße täglich besucht wird. Die Zahl der Schüler ist gegenwärtig 99. Für dieselben sind zwei Lehrer angestellt. 1830 wurde neben der Synagoge ein neues Schul- und Gemeindehaus erbaut. In demselben befinden sich auch die Wohnungen des Rabbiners, Oberlehrers und Vorsängers. Um auch dieser Anstalt eine gesetzliche Grundlage zu verschaffen, bewirkte ich die Einführung einer Schulordnung nach den Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung von 1833. Dieselbe erschien auf dem Wege einer Regierungs-Verordnung vom 23. April 1836. In derselben wird jedesmal der Rabbiner genannt, wo in der allgemeinen Schulordnung der Pfarrer, seiner 'Ortsschule gegenüber, erwähnt wird. Er hat in den Predigten die Wichtigkeit des Schulunterrichts hervorzuheben, auf die Schulversäumnisse eine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu richten, den Schulkonferenzen beizuwohnen und allen Dienstobliegenheiten eines Lokalschulinspektors bei der Werktags-, Sonntags - und Wiederholungsschule nachzukommen. Nach Absch. VI. §. 4. stehen die Lehrer unmittelbar unter dem Rabbiner, sodann unter der, der Ober-Schulkommission untergeordneten Lokal-Schulkommission, welche, nach Absch. X§. 1., aus dem F. Negierungs-Kommissar für israelitische Angelegenheiten, dem Rabbiner und zwei aus der Gemeinde zu wählenden Schulaufsehern besteht. Der 8. 2 lautet: ,,Der Rabbiner wird aufs nachdrücklichste erinnert, diesem höchstwichtigen Lheil seines Amtes eine ungetheilte Aufmerksamkeit und die gewissenhafteste Lhätigkeit zu widmen, indem ihm dadurch die Mittel an die Hand gegeben sind, die intellektuelle und sittliche Erziehung und Bildung der Schuljugend zu leiten und zu fördern, und in Verbindung mit den Lehrern zu dem erwünschten Ziele zu führen» Er wird also nicht blos den sittlichen und religiösen Unterricht der Schulkinder allein und vollständig übernehmen, und hiezu in jeder Woche nach Maßgabe der Zahl der Schulen und'Schulkinder zwei, drei bis vier Stunden verwenden, sondern auch öfters außer den Religionsstunden in der Schule erscheinen, um hiedurch die Schulkinder und deren Anlagen, Fleiß und Fortschritte genau kennen zu lernen, und durch kleine mit denselben von Zeit zu Zeit vorgenommene Prüfungen zu erfahren, ob die Schule sich im Vor- oder Rückwärtsschreiten befinde, und ob in derselben auch die Schulordnung und Schuldisekplirr nach Vorschrift zweckmäßig gehandhabt werde u. s. w., damit er auf diese Weise allezeit in Stand gesetzt ist, über den Zustand der Schule zuverlässige Berichte, in der Regel alle sechs Monate, an die Ober-Schulkommission zu erstatten und die etwa sich ergebenden Hindernisse und Unordnungen auf eine zweckdienliche Weise zu heben. Auch der Fürstliche Regierungs-Kommissär für israelitische Angelegenheiten und die Schulaufseher haben öfters und jedesmal, wenn sie hiezu vom Rabbiner eingeladen werden, in der Schule sich einzufinden, um sich selbst von dem Zustand derselben zu überzeugen, sowie ihnen auch außer der Schule eine strenge Aufsicht über das sittliche Betragen der Kinder obliegt." Hienach ist die Synagoge durch die dem Rabbiner angewiesene Stellung emancipirt, denn dersebe hat 1) die bisher üblich gewesenen Rabbmats - Funktionen zu versehen; 2) ist er Prediger und 'Katechet, während noch in vielen Gemeinden die Religions-Vorträge und Katechisationen den zu diesem Behufe besonders ernannten Religionslehrern übertragen sind; 3) ist er Präses des Kirchen-Vorstandes, welchem die Leitung der Synagogen- und Religions Angelegenheiten übertragen sind, während z. B. im -Großherzogthum Baden die Rabbiner von der Lheilnahe an den Geschäften des Synagogen- Vorstandes ausgeschlossen, in Würtemberg dagegen sie auch mit der Führung der ökonomischen Gemeinde-Angelegenheiten beauftragt sind, wodurch sie sich manchen Verdruß und nicht selten feindselige Gehässigkeit zuziehen müssen; 4) ist er Lokal-Schulinspektor, während in den meisten deutschen Staaten, selbst in Würtemberg, die Aufsicht über die israelitischen Schulen nur den Ortspfarrern anvertraut sind, vielleicht weil zu befürchten steht, daß noch mancher Zelot seinen Einfluß zum Nachtheil der Schule anwenden möchte; 5) ist er mit der Einrichtung und Führung der Geburts-, Lrauungs--, Sterbe- und Familien-Register beauftragt worden, während diese Bücher z. B. in Würtemberg von den Ortspfarrern geführt werden, und 6) darf ohne den, von dem Leichenschauer auszustellenden und dem Rabbiner (in andern Staaten dem Pfarrer) zu übergebenden Leichenscheine keine Beerdigung.vorgenommen werden. Ich glaubte, meine Ämtsgmossen auf diese Stellung aufmerksam machen zu dürfen, theils weil sie mir bereits angewiesen ist, so daß ich also nicht in den Verdacht selbstsüchtigen Strebens kommen kann, theils weil wir nicht nur nach staatsbürglicher Emancipation, sondern auch nach kirchenrechtlicher Gleichstellung zu ringen haben, und theils weil diese Frage durch die erwähnte Preisaufgabe des Berliner Kultur- Vereins angeregt wurde. (Beschluß folgt.)