Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1844)
- Date
- 1844-07-16
- Page
- Seite 217 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Fünfter Jahrgang ❖ Berichte, Studien und Kritiken für Das Abonnement für ki» Jahr ist 5 Lhlr. Wn abonnirt bei allen Ijg, Postämtern und nKen solid. Buchhandlinigcn auf ein Lahr» Mische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr. Julius Fürst» Von dieser zZeitschrift erscheinen wöchentlich das Literaturblatt mitgerechnet, zwei Wogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. Leipzig, den 16. Juli 1844. Inhalt. Frankreich. Paris. Rechtshänder in Betreff des Erbrechts. — Deutschland. Frankfurt a. M. Erklang des Hrn. Löwenftein. Aufforderung. Frankfurt a. M. Fortschritte im Kultuswesen. Stuttgart. Hr. v. Bangold. Stuttgart. Erklärung desselben. Altona. Gemeindewesen. Posen. Die Hirschfeld'sche Mission. Bemerkung der Redaktion..— Oesterreich. Wien. Hr. v. Rothschild. Hr. Todesco. Preßburg. Adresse an Hrn. v. Rothschild. — P olcn und Rußland. Kischenew. Dr. Goldenthal. — Sur Geschichte der Juden in Odessa. — Personalchronik und Miscellen. - LB. d. Or. Frankreich. Paris, im Juni. Bei den sardinischen Gerichtshöfen wird nächstens ein Rechtshandel Vorkommen, der die wichtigsten Punkte des internationalen und des kirchlichen Rechts berührt. Es handelt sich davon, rechtlich zu entscheiden, ob französische Israeliten von einer Erbschaft können ausgeschlossen werden, die ihnen als blutverwandt und durch testamentarische Verfügung eröffnet ist, weil vorgeschützt wird, der Erblaffer habe sich zum Katholicismus bekehrt und sei in dieser Religion gestorben; die Bande, welche zwischen ihm und den Erben bestanden hatten, seien aufgelöst und annullirt durch die Taufe. Ein solcher Proceß könnte in Frankreich gar nicht Vorkommen; aber auch in Sardinien (Piemont) ist wohl nicht wahrscheinlich, daß irgend ein Tribunal die gehässige Maxime: „Die Taufe löse die Bande, des Bluts" durch seinen Urtheilsspruch wird anerkennen wolitn. Diese von Fanatismus und Habsucht eingegebene Maxime ist in den sardinischen Gesetzen nicht zu finsie ist auch weder dem römischen noch dem kanonilchen Recht eigenthümtich. Eduard Salvador hat dies einem kräftigen Memoire überzeugend dargethan. ^vch ist dse kirchliche Frage bei dem Proceß die untergeordnete. Wichtiger ist der Umstand, daß die Rekla- Ulanlen nicht sacdinssche Unterthanen, sondern französische Bürger sind. Ihr Stand kann nicht durch ein fremdes Gesetz bestimmt werden, und vor dem französischen Gesetz giebt es weder Juden, noch Protestanten, noch Katholiken, sondern nur Bürger, die kraft ihrer Geburt und Nationalität alle gleicher Rechte genießen, zu welcher Religion sie sich auch bekennen mögen. Es werden also keine Jsräeliten vor den sardinischen Gerichten erscheinen und Recht suchen, sondern Franzosen. Nun besteht aber ein Vertrag vom Jahre 1760, welcher den sardinischen Unterthanen in Frankreich und umgekehrt den französischen in den sardinischen Staaten den freien und vollen Genuß ihrer Rechte und Güter, namentlich auch des Erbfolgerechts, zusichert. Die Reklamanten sind, wie gesagt, französische Bürger; sie hören in den sardinischen Staaten nicht aus, es zu sein; ihre Eigenschaft, als Bekenner des mosaischen Glaubens, kann ihnen vor den sardinischen Gerichten einen Rechtsanspruch nicht nehmen, den sie nach Gesetz und Verfassung ihres Landes besitzen. Die fremden Richter werden hiernach den Vertrag von 1760 als maaßgebend in der Sache ansehen müssen. Odilon Barrot, Cremieux, Dalloz und Clapier haben sich der Denkschrift angeschlossen, welche Salvador bei dem Tribunal zu Nizza eingegeben hat. (Fr. O.-P.-A.-I.) Deutschland. Frankfurt a. Nt., 5. Juli. Der Wahrheit zur Steuer finde ich mich, in Folge der in Nr. 27 d. Bl. von Hrn. LouisSimon an mich gerichteten öffentlichen Aufforderung, zu der Erklärung veranlaßt, daß, soviel ich weiß, die briefliche Nachricht von dem rabbini- 29