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Der Orient · 1844-05-28 · Heft 22 (28.5.1844) · p. Seite 175

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 22 (28.5.1844)
Date
1844-05-28
Page
Seite 175 (sequence 13)
Language
German
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175 Stelen, wieder in Kraft treten möge, ihrer Erfüllung näher bringt. Ferner mag auch die vorgeschlagene Neränderung des Grundgesetzes, wie der Proponent gleichfalls bemerkt, als eine Forderung der Gerechtigkeit betrachtet werden. Es giebt wohl klUim irgend Jemand, der nicht eine bittere Kränkung darin sieht, durch ein Gesetz, ja durch die Staatsverfassung, als ein Geächteter bezeichnet zu werden, den der Staat nicht innerseiner Grenzen dulden mag. Aber jede unverdiente Kränkung eines unschuldigen Mannes ist Ungerechtigkeit. Es hnft den heiligsten Forderungen der Gerechtigkeit Hohn spreche, wenn man einen schuldlosen und redlichen Mann mit Strafen, wie höchste Geldbuße und Landesverweisung, die sonst nur Verbrecher treffen können, bedroht, und ihm solche auferltgt, wenn er, vielleicht mit einer so unnatürlichen und häretischen Bestimmung ganz unbekannt, in den erlaubtesten unb vortheilhaftesten Geschäften sich im Lande einsindet. Man vertheidigt solche Handlungsweise, indem man sagt, stehe dem Staate als Herrn in "seinem Hause, das Recht iw, nach Belieben den Einen oder den Andern aufzunehmen tder auszuschließen, wie es ihm behage. Die Komiteen können ein so uneingeschränktes Recht über das Staatsterritorium laicht anerkennen, aus welchem, wenn allgemein angewendet, hnvorgehen würde, daß Menschen der Aufenthalt auf der Erdkugel ohne Unrecht versagt werden könnte; denn das Recht, dem einen Staate zustande, ließe sich auch allen andern nicht absprechen. Soweit reichen nicht die rechtmäßigen Wirkungen des Eigeuthumsrechtes, soweit können sich also auch nicht die Rechte des Staatsverbandes erstrecken. Was die theologische Fakultät in ihrem Gutachten, indem sie die Frage vom christlichen Standpunkt aus betrachtet, darüber äußert, dmi müssen die Komiteen vom rechtlichen Standpunkt aus beitreten: daß nämlich das Verbot gegen die Juden, sich auch l'.ur als Reisende innerhalb der Grenzen Norwegens aufzuhalten, so gewiß dem Rechte widerspricht, das jedem Menschen, Uv nicht ein überwiesener Verbrecher ist, als Menschen und Weltbürger zusteht, daß, ihres Erachtens, kein Zweifel über die Unzulässigkeit einer solchen Bestimmung obwalten kann. Mit S ch m i d t - P h i se l d e ck in seiner diesem Berichte beigelegten Schrift über die Juden, betrachtet dieselbe es „als eine Selbstsolge, die keines Beweises bedarf, daß im Allgemeinen Fremde nicht erlaubter Weise von den Grenzen eines Staates ausgeschlossen werden können Dieselben verlangen nichts vom Staate als zeitweiligen Aufenthalt, und Schutz uir ihre Perlon, und das Eigenthum, das sie mirführen, insoweit es für ihren persönlichen Bedarf und Gebrauch vonnöthen ist. Die-!m Schutz, sagt er, schuldet ihnen der Staat, nach dem allgemeinen Weltbürgerrecht, Kraft dessen jeder Mensch das '^ccht hat mit seines Gleichen in Verbindung zu treten, und dadurch der allgemeinen Existenz auf Erden, als dem gemeinsamen Aufenthaltsort des Menschengeschlechts, theilhast zu werden. Aus demselben Grunde kann es auch, nach allgemeinen Rechtsbegriffen, keinem Menschen verwehrt werden, über das Gebiet eines Staates zu reisen, das zwischen seinem vorigen Aufenthaltsort und dem Lande liegt, dahin er sich begeben will, da jeder Erdenbürger ein eingebornes Recht hat, überall auf der Erde zu existiren, und sich sonach als ein Glied des großen Ganzen, überall, wo der Erdboden bewohnt ist, einzufinden, — welches Recht voraussetzt, daß ihm die Möglichkeit dazu nicht durch ein Verbot entzogen werden darf, das ihm den Zugang in das Land verwehrt, mit welchem er in Verbindung treten will." Endlich fordert auch die gesunde Politik, was Gerechtigkeit und Religion solchermaaßen heischen, daß wir uns nicht selbst unbedingt die Möglichkeit abschneiden, Beziehungen mit irgend Jemand anzuknüpfen, der dem Staate oder einem seiner Glieder von Nutzen sein könnte. Zwar halten die Komiteen es nicht für wahrscheinlich, daß weder die politischen Vortheile, die die eine Partei uns verheißt, noch die Nachtheile, die die andere befürchtet, aus der Veränderung des Privatgesetzes hervorgehen werden, die wahrscheinlich mit der Zeit, wenn die Annahme der vorliegenden Veränderung des Grundgesetzes den Weg dazu gebahnt, erfolgen wird; aber nichts desto weniger bewahrt die Forderung der Staatspolitik ihre Geltung, daß der Staat die Verbindungen der Menschen im Allgemeinen, so frei und unbehindert von Seiten der Staatsgesetze als mögliche lassen müsse, damit die Vorrheile, seien sie groß oder klein, die die freie Bewegung mit sich führt, nicht verloren gehen. Man denke sich den Grundsatz der Ausschließung der Fremdem im Allgemeinen angewendet, und beantworte sich die Frage: Welche Wirkungen werden daraus für die Wohlfahrt des Ganzen oder der Einzelnen hervorgehen? — Was sonach im höchsten Maaße die Folge sein würde, wenn das Gesetz die Beziehungen mit allen Fremden abschnitte, ist es theilweise oder in geringerm Grade, wenn einzelne derselben, wie persönliche Zusammenkünfte verboten werden. Dies hat die Erfahrung bestätigt; sie hat uns Fälle vorgeführt, wo eine solche Beschränkung durch Geleitebriefe hat gehoben werden müssen, vermittelst einer Auslegung des Grundgesetzes, welche die Komiteen, in Ueberemstimmung mit dem Obergerichr, mindestens als eine höchst zweifelhafte bezeichnen muß. Freilich kann die in Rede stehende Erlaubniß sowohl Nachtheil als Gewinn mit sich führen; aber den schädlichen Folgen derselben nach Möglichkeit vorzubeugen, ohne sie selbst aufzuheben, ist die Aufgabe der Civilgesetzgebung. Es kann indessen als ganz unzweifelhaft versichert werden, daß in politischer Hinsicht durch diese Veränderung des Grundgesetzes nichts gewagt wird; denn, es kann nicht oft genug wiederholt werden, die unmittelbare Wirkung derselben erstreckt sich nicht weiter, als theils die Rechtsverhältnisse in Betreff der Juden auf gesetzlichem Wege aus den Punkt zurückzu führen, den sie, ehe das Grundgesetz vorhanden war, einnahmen; theils der gesetzgebenden Macht die Möglichkeit zu eröffnen, die Civilgesetzgebung in diesem Betreff, insoweit sie es für zweckmäßig erachten möchte, zu verändern. Alles bleibt demnach, der Veränderung ungeachtet, wie es

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