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Der Orient · 1844-04-23 · Heft 17 (23.4.1844) · p. Seite 136

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 17 (23.4.1844)
Date
1844-04-23
Page
Seite 136 (sequence 15)
Language
German
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- 136 - bezweckt, erfolgen darf, befindet sich auch die, daß die Veränderungen den Principien des Grg. nicht widersprechen, sondern nur Modifikationen einzelner Bestimmungen enthalten dürfen, und sonach auf keine Weise dem Geiste der Konstitution zu nahe treten. Da innerhalb der Kommiteen Zweifel laut geworden, ob und inwiefern diese grundgesetztiche Bestimmung der Annahme des Vorschlags entgegen sei, stellten die Kommiteen den 26. Februar d. Jahres dem S t o r t h i n g das Ansuchen, sich des Rechtes bedienen zu dürfen, das der Par. 83 des Grg. einräumt, womit sich das St orthing einverstanden erklärte. Das Obergericht hat demnach abgegeben : 22) Ein Gutachten v. 19. März d. I. dahinlautend, daß die Annahme des Vorschlags, die, im letztern Theil des Par. 112 des Grg., dem St orthing angewiesene Grenze seiner Befugniß nicht überschreiten würde, — mit welcher Ansicht indessen eine Minorität, aus zwei Mitgliedern des Gerichts bestehend, sich nicht einverstanden erklärt hat, und zwar aus dem Grunde, weil der Ste der, auf der Reichsversammlung in Eidsvold am 16. April 1834, angenommenen,,vorläufigen Grundsätze," dieselbe Bestimmung enthalte, die in den Par. 2 des Grg., insoweit dessen Aufhebung nun in Vorschlag gebracht worden, übergegangen ist. Ferner geht das Gutachten des Obergerichts, und wie es scheint, in dieser Beziehung einstimmig dahin, daß aus dem Ausdruck „hinfort" in der ausschließenden Bestimmung des Par. 2, hervorzugehen scheine, daß dieselbe alle Juden betreffen, also auch die sogenannten portugiesischen Juden, die doch bis zu jener Zeit in Folge Plakats v. 23. Januar 1750, nicht ausgeschlossen waren. Jedenfalls könne doch dem Gutachten' zufolge, die Aufhebung des Verbotes gegen die portugiesischen Juden, wenn angenommen wird, daß die grundgesetzliche Bestimmung auch diese umfaßt, als augenscheinlich irrthümlicher Weise verfügt, nicht als Veränderung des Grundgesetzes angesehen werden, und es bestehe kein Hinderniß die verschiedenen Auslegungen, wie weit sich das Verbot erstrecke, wozu dessen jetzige Fassung Anlaß gegeben, durch eine authentische Erläuterung desselben zu beseitigen. Aus der im Gutachten des Obergerichts ausgesprochenen Ansicht, daß sich das Verbot auf alle Juden erstrecke, erscheint folgerecht hervorzugehen, daß auch keine Geleitsbriefe nach 3—22, 1 des Landesgesetzes zu bewilligen sind, da dem Par. 95 des Grg. schwerlich die Bedeutung beigelegt werden kann, daß er zu Dispensationen vom Grundgesetze selbst berechtiget; — wohingegen, wenn man den Ausdruck „hinfort" im Par. 2 dahin erläutert, daß er das Verbot auf die Juden beschränke, denen der Eintritt m's Land nach der zu jener Zeit bestehenden Gesetzgebung, verwehrt war, sich ohne Zweifel das Resultat ergeben wird, daß Geleitsbriefe auch ferner ertheilt werden dürfen. Demnächst haben die Kommiteen es für ihre Pflicht erach- . Verlag von C. L. Fritzsche. tet, sich soweit immer möglich authentische Aufklärung darüber zu verschaffen, ob, entweder die Dogmen der Staatskirche oder die der jüdischen Glaubenslehre ein wesentliches Hinderniß zeigten, dem Juden den Eintritt in's Land zu gestatten. Zwar handelt es sich zur Zeit eigentlich noch gar nicht hierum, oder jedenfalls nur zum Theil, undZdas nur unter der Voraussetzung einer derartigen Auslegung des Grundgesetzes, dnß solches in der Strenge gegen die Juden und nicht nur in der Stabilität seiner Bestimmungen weiter gehe, als die Civilgesetzgebung. Aber da sowohl die Prämissen des Vorschlags sich ausdrücklich dahin erklären, derselbe beabsichtige den Mosaiken den Weg zu bahnen, mit der Zeit das Landesbürger, >recht zu erlangen, wie auch die Natur der Sache auf dieselbe Voraussetzung hinleitet, so hat man es angemessen befunden, Erläuterungen in diesem Betreff einzuholenunb zwar in solchem Umfange, daß, wenn seiner Zeit die Frage von der weitern Entwickelung der Eivilgesetzgebung, hinsichtlich der Rechtsverhältniffe der Juden entständen, sie von weitem Nutzen sein können. Die Kommiteen haben sich sonach an die theologische Fakultät der Landesuniversität als an die ihres Erachtens kompetenteste Autorität zur Erlangung der gewünschten Nachweise, gewendet; und sonach erhalten: 23) Ein Gutachten der Fakultät v. 4. April d. I., daß das im Ganzen, oder doch im Wesentlichen mit den Begriffen über das Berhalten der Sache, die die Kommiteen sich schon im Voraus gebildet, übereinstimmt, und jene sonach bestärkt. Dasselbe geht dahin: daß wenn der fragliche Theil des Par. 2 des Grg. also verstanden werde, wie es der Fakultät bekannt, daß es sakrisch geschieht, nämlich, daß es den Juden verwehrt ist, wenn auch nur als Reisende sich innerhalb der Grenzen Norwegens aufzuhalten, — so schm dies so gewiß dem Rechte zu widerstreiten, daß jedem Menschen, der nicht ein überwiesener Verbrecher ist, als Menschen und Weltbürger zusteht, daß ihres Erachtens, kein Zweisel über die Un geb ührlichkeit einer solchen Bestimmung obwalten könne; —- daß in Bezug auf die öffentliche Staatsreligion sich kein Behinderungsgrund finde, den Juden, unter Beibehaltung und Ausübung ihres Glaubens das Recht einzuräumen, sich in Norwegen niederzulaffen, — man berücksichtige nur den Geist der christlichen Religion, als einer geistigen Genossenschaft, wo Glaube und Liebe, nicht äußerer Zwang oder Machtgebote die einigenden Bande sind, oder auch das durch das Grundgesetz bestimmte Verhalten der Staatskirche zum Staate; — daß auch nicht in der mosaischen Religion, insoweit sie sich auf das alte Testament gründet, welches auch von der christlichen Kirche als Gottes Wort anerkannt wird, etwas gefunden werden könne. (Fortsetzung folgt.) Druck von I. H. Nagel. jmBgaarraa.i

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