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Der Orient · 1844-01-23 · 4 (23.1.1844) · p. Spalte 51-52

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Journal
Der Orient
Volume
1844
Issue
4 (23.1.1844)
Date
1844-01-23
Page
Spalte 51-52 (sequence 2)
Language
German
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51 Studien. Gutachten über die Heiligkeit rc., Gutachten mir Ächtung einflößte, nicht an der äußern Fläche der gesetzlichen Aussprüche stehen geblieben sein, er wäre gewiß von einem die Ehre des Judenthums schändenden Resultat verwahrt geblieben. Schon der Umstand, daß in der Kirche die Begräbnißstätten den sakramentalen Charakter besitzen, hätte ihn vorsichtiger machen sollen, da dergleichen Grundanschauungen nicht auf ihren eigenen.Grund und Boden gewachsen, sondern vielmehr aus den um jene Zeit in dem Judenthume schon herrschend gewesenen Ideen herüber.wnommen zu sein pflegen. Ich glaube , daß die Idee der Ehrfurcht und der frommen Pietät gegen die Verstorbenen, die gewiß eine der ältesten jüdischen Anschauungen ist, alles dies genügend erkläre. Jedoch scheint mir dies mit einer noch konkretern Ansicht von der Heiligkeit der Opfer in einigem Zusammenhang zu stehen, daß nämlich der Todte deshalb als ein Opfer, nämlich ein Sühnopfer der Sünden des Verstorbenen ist. Selbst die als Verbrecher Hingerichteten lehrte man lSanhedrin 43 b, Misch na, vergl. ibid. 44 a die Barafta) den Spruch: „ntflJJ.io h]l iT©3 TinD N'~n" mein Tod sei die Versöhnung aller meiner Sünden" (vergl. Berachot 60 a, wo derselbe Spruch als Gebet vorkommt.) In der Gemara Joma 86 a heißt es ausdrücklich, daß die Sünde der Entweihung des göttlichen Namens (ähnlich wie in der Kirche die Sünde gegen den heiligen Geist) durch Nichts gesühnt werden könne, als durch den Tod nnOT) DpiQD. Aehnliche Aussprüche finden sich in der Losesta Joma 4, mit dem Beisatz: dN nrPDH □>’ mMD rnwn TDHCra N'H nn ÜiTCn. Es lassen sich für diese Ansicht unendlich viele-Belegstellen anführen. Für ihren Einfluß auf die Vorstellung des Heiligthums in Rücksicht der Lobten scheint mir die Analogie mit nsny rfey mit dem Beisatz: m n\~D mDD wenigstens andeutend zu sprechen. Doch will ich dies nur als Hypothese hingestellt und kein praktisches, oder auch nur theoretisches Resultat dadurch begründet haben, die hier um. so entbehrlicher ist, als durch den Begriff der Ehrfurcht Alles genügend und zusagend erklärt ist. Ich habe nur noch auf eine Bemerkung des Korresp. zu erwidern. „Die falsche Ansicht," sagt er, „über die verunreinigende Kraft der Leiche findet sich auch in diesem Gutachten." Das ist nicht der Wahrheit gemäß. Ich habe darüber gar keine Ansicht ausgestellt, sondern im Allgemeinen behauptet, daß man aus dem Umstande, daß Priester durch die Gräber levitisch unrein werden, keinen Schluß auf die Unreinheit im Sinne der Unheiligkeit der Gräber ziehen dürfe, da die Leiche selbst als HON ttN dennoch als ein Gegenstand der Heiligkeit und deren Schändung als Sünde betrachtet wird. Daß der Korresp. dieses mein Argument völlig ignorirt, ist eine kleine literarische Unredlichkeit und eine große Blöße seines Princips. Denn will er dasselbe konsequent durchführen, so muß er eingestehen, daß die Schändung einer Leiche nicht „aus religiösen Motivenzu vervon Dr. S. Holdheini. — Berichtigung. 52 > . bieten" und nur „wie eine Prügelei auf dem Friedhofs aus Anstandsrückstchten zu unterlassen sei, welches ihm doch zu kraß scheinen mag, daher er klüglich gänzlich darüber schweigt. Aber die Wahrheit eines Prineips erprobt sich immer an seiner extremen Konsequenz. — Die Ansicht des Sefer ha-Chinuch habe ich in einer gedruckten Predigt: Die sittliche Reinigung des Menschen (Schwerin 1841. Kürschner) I homiletisch verarbeitet und darum hier, wo es sich um misi senschaftliche Beweisführung handelt, bei Seite gelassen. Berichtigung. In meiner Schrift: Die Autonomie der Rabbinen rc. S. 108. Anm. 75, wo von der Unterordnung der verschiedenen religiösen Gebräuche unter einander die Rede ist, führte ich unter Anderm auch den Umstand an, daß „dem Zeugnis rer dem obersten Gerichtshof in Jerusalem vcn' der Wiedergeburt des Neumondes zum Behufe der Feststellung des ersten Tages des Monats und das Verkünden desselben durch SSofcn xm die entfernten Provinzbewohner, wenn diese Geschäfte auch mit einer Sabbatsverletzung verbunden sind: tnnn nny1? jwavi rotten nx (Rosch ha-Schana i, ö) Sabbat nachgesetzt werde. Das war von mir ein Verschn, denn nur die Zeugen und auch die, welche ihnen entwcdcr zur Rekognition vor den Gerichten oder zur Erreichung Ortes nöthig und behilflich sind (S. obgedachte Mischnch nicht aber die Boren, welche den bereits vollzogenen Aki der Mondheiligung zur weitern Kunde in den Provinzcn bringen, dürfen dabei die Heiligung des Sabbat hintansctzm, wie dies in der Gemara (Rosch Ha-Schanna 21 b) ausdrücklich im Namen einer Barajta angegeben ist: im H'n iö”prw iy *p inprw ny pfe p'p by nnN* \s*i bVno nnN DnNnp by bniN iNipn. Vergl. Maim. rfnp Kap. 3, 5. Nach diesem ist auch llr Passus in gedachter Schrift S. 102 und 103, Anm. 71: „Die nach allen Richtungen des Landes ausgesandten SSoteti w." als ein Jrrthum zu berichtigen, wiewohl meine Beweisführung gegen B. Bauer das. die vurch die den Zeugen erlaubte Sabbatübertretung hinlänglich begründet ist, hierdurch nicht an Kraft verliert. Unter den übrigens sehr # fallenden Unterschied, der hierin zwischen den Zeugen und dm Boten in Ansehung des Sabbat obwaltet, siehe Raschi und Tosafot wie auch den Mischna - Kommentar des R.Liprmann Heller zur Stelle. H 0 l d h e i m.

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