Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 4 (23.1.1844)
- Date
- 1844-01-23
- Page
- Spalte 49-50 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Ateratnrblalt des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Mische Geschichte und Literatur. IM 4» Leipzig, den 23. Januar 1844s Inhalt. Studien. Gutachten über die Heiligkeit der jüdischen Begrabnißplatze. Von Dr. S. Hold heim. (Schluß.) Berichtigung von Demselben. Korrespondenz zwischen dem mährischen Landrabbiner N. M. Ben et und dem N. Hirsch in Berlin. Myetheilt von S. Rosent b al. — Kritiken. Kurze Anzeige m Der Pentateuch nebst den Haftarot, hebr. und deutsch ,c. von H. Arnheim. B. Bauer und seine gehaltlose Kritik über die Judenfrage., von Dr. G. S al om o n. — Lit. Ankündigungen. Gutachten ii b e r Sie Heiligkeit -er jüdischen Aegräbmßplätze. V 0 N Dr. Sam. Holdheim. (Schluß.) Daß der auf unfern Gegenstand angewandte Begriff des M nach talmudischen Begriffen nichts Anderes als dar Charakter des Heiligen ausspreche, getraue ich mir noch aug folgender Lhatsache zu beweisen. Jebamot 66 b wird tiii Fall erzählt, daß eine Frau ihrem Ehemanne ein Gewand mibrachte. Der Mann starb, und die Waisen gebrauchten cs als Leichengewand und bedeckten damit den Lobten. Hierüuf thar Rabba den Ausspruch: der Lobte hat es als Eigenchmr erworben Denn, obwohl es nicht völliges Eigenthum des Verstorbenen war, und das Recht der 8mr darauf haftet, so sagt doch derselbe Rabba: pon, tcnpn v-pft py^pDD "TTWi. Hieraus ist also klar ersichtlich : 1) der Lobte hat es e r w o r b e n, es gehört also ihm als Eigenthum an und ist also allen Andern heilig, d. h. verboten. . Nicht etwa ein unanständiger, u n s ch i ckl licher Gebrauch, sondern jedweder ist verboten, ist ein Pror saniren des Heiligen^); 2) sagt Raschi ausdrücklich das. s *) Es muß beachtet werden, daß Verletzung fremden Eiäenthums, welches im Privatrecht Raub heißt, bei gottgek ^^htem Gute immer Schändung, Entweihung r&'-yß genann6 daß der Begriff des Besitzes auch auf Heiligthümer i -p angewandt wird, daher hier das Moment des B e sitz th ums von dem Charakter des Heiligthums; giebt. Auch biß Ehefrau wird als Cigenrhum des r&'ny niojjD m i^pr-D jn nson mofc non; 3) deducirt die Gemara selbst das Acquisitionsvermögen des Lobten von ^p.-f, wovon der n^n nur eine Folge ist. Dies wäre für die juristische Feststellung der Lhatsache, wie ich glaube, den Einwürfen des Breslauer Korrespondenten gegenüber, genügend, auch vielleicht hinreichend, um ihn von dem Vorwurfe der Oberflächlichkeit, den er besonders gegen Dr. F. geltend macht, nicht ganz frei zu sprechen. Daß aber das jüdische Recht den Leichnam, seine Kleider und Grabstätte als ein Sakrum betrachtet, hat in nichts Anderem, als in dem das Judenthum und seine Religionsanschauung beherrschenden Begriff von der den Verstorbenen und ihren heiligen Ruhestätten schuldigen Ehrfurcht und Pietät, wovon die einzelnen positiven Gesetze, wie sie jene Zeit nach ihren besondern Bedürfnissen producirte, nur einzelne Ausstrahlungen sind. Der allgemeine Träger, wie auch die Quelle aller dieser Gesetzformen ist lediglich das Gcmüth und die Gefühlswelt, und es kann unseres Vedünkens nicht bezweifelt werden „daß z. B. eine Prügelei auf dem Friedhöfe ein Sakrilegium sei." Wir halten einen solchen Zweifel, geschweige denn einen bestimmten Ausspruch, wie ihn der Korresp. thut, für ein Sakrilegium an der Religion des Judenthums. Nur muß man, um diese zu erkennen, nicht bei dem nackten gesetzlichen Formalismus stehen bleiben, sondern ihren Geist aus der Quelle tiefer zu erforschen suchen, die leitenden Grundansichten und Ideen aufzusinden wissen, die einst schöpferisch als heilige Sitte wirkten und erst später zu Gesetzesformen sich verhärteten. Würde unser Korresp., den ich nicht kenne und dessen wissenschaftliche Behandlung der Mannes und darum für alle Andere als Heiligthum erklärt, t£/1priD y'bN n*? IDbri. S. meine Schrift: die Autonomie rc. S. 236" ff. 4