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Der Orient · 1842-11-15 · Beilage zu Nr. 47 (15.11.1842) · p. Seite 4

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Beilage zu Nr. 47 (15.11.1842)
Date
1842-11-15
Page
Seite 4 (sequence 7)
Language
German
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4 Diese Ansiedelung beschränkte sich jedoch nur auf die untere Stadt, weniger auf die Cit6, wo bekanntlich vorzüglich diejenigen Geschlechter leben, aus denen die Mitglieder des Reprasentantenraths genommen werden; daher wurden die Juden auch von der Gesetzgebung nicht weiter geschoren. Bei der letzten Versammlung des Staatsraths traten die Juden zum ersten Male mit einer Petition, und somit als Körper, auf; der Staatsrath mußte sich entweder im alten schweizerischen Sinn oder im Sinne der Duldung aussprechen , und er wählte das erstere. Die Petition verlangte die -Erlaubniß, öffentlich in der Stadt Gottesdienst zu halten; es wurde verweigert, weil das Wohnen in der Stadt schon ungesetzlich ist. Jedenfalls haben die Juden einen Mißgriff gemacht, daß sie petitionirten; wie ihr Dasein überhaupt ohne Erlaubniß und nur. durch die Zeit bewirkt wurde, sb hatte auch der Gottesdienst ungefragt geschehen sollen, da sie die Gesinnung des Staatsrarhs kannten, der sie gewiß nicht beunruhigt hatte. Durch die Oeffentlichkeit mußten die Rache entweder die Gesinnung oder die Popularität aufgeben, und sie wählten das erstere. Indem ich Ihnen dieses mittheile, lege ich hier eine Uebersicht unserer Zustände in der Schweiz mit, welche Sie gefälligst dem „Oriente^ einverleiben mögen*). Schweden und Norwegen. -Christrania, 25. Oct. Die hiesigen Katholiken ungefähr 50 Personen) wünschen eine Gemeinde zu bilden und eine Kapelle zu errichten. Indessen ist unsere religiöse Gesetzgebung, wie bekannt, so wenig tolerant, daß solches nicht ohne Genehmigung geschehen kann, und es ist sehr zweifelhaft, ob die Regierung sich für berechtigt halt, solche zu geben. Wir sind in einer besondere Lage hinsichtlich der Religionsverhältnisse; das Volk ist keineswegs unduldsam und die Regierung eben so wenig: nur die Gesetzgeber der frühem Jahrhunderte sind es, die uns die Hände binden, ihre Vorschriften bestehen noch, weil es nicht geglückt ist, etwas Gutes zu Stande zu dringen, das an deren Stelle gesetzt werden könnte. — Der Ausgang der Judensache in dem letzten Storthing ist kein Beweis hiergegen; denn es waren keine religiösen Beweggründe, die die Minorität, welche siegte, leiteten. Bemerkenswerch ist in dieser Beziehung ein Vorschlag zur Veränderung des Grundgesetzes, der von vier der Bauern, die mit der siegenden Partei stimmten, zur Erwägung des nächsten Storthings vertagt ist; er lautetvollständig folgendermaßen: „An das Storthing. Veranlaßt von dem auf's Neue dem elften ordentlichen Storthing zur Behandlung vorgelegten Vorschläge, daß der h. 2. des Grundgesetzes, insofern er den Juden den freien Einrittt ins Reich verweigert, außer Kraft gesetzt werden sollte^ geben wir uns die Ehre, einen fernem Vorschlag zur Behandlung und Entscheidung in Beziehung darauf vorzulegen. Bei der Entscheidung des Vorschlages der Aufhebung des letzten Passus im Grundgesetze §. 2. auf diesem Stor- , *) Wird in der nächsten Nummer abgedruckt werden. Red. thinge, stimmten wir gegen dieselbe, nicht von irgend einer religiösen Unduldsamkeit geleitet, auch nicht weil wir glaubten, der Staat habe etwas zu, befürchten, entweder in religiöser oder politischer Rücksicht, wenn den Juoen der Eintritt ins Reich gestattet würde, sondern hauptsächlich weil wir annahmen, wenn eine Veränderung in dem Grundgesetze vorgenommen werde, müßte sie so vollständig sein, daß sie Alles umfaßte, was deren Ursache erheischt, so daß man sich nicht später in der Nochwendigkeit befinden dürfte, die Veränderungen teilweise vorzuschlagen und zu beschließen, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Da wir nun fanden, daß christliche Toleranz, welche die Aufhebung der Gefetzbestimmung gegen die Juden fordert, auch, wiederum das aus Eidsvold beschlossene, aber ohne irgend einen neuern Beschluß gleichwol im Grundgesetze §. 2., vermuthlich aus Unachtsamkeit, ausgelaffene Gebot der Toleranz gegen Christen aufzunehmen verlangt, welche Auslassung verschiedene Unannehmlichkeiten sogar für die eignen Bürger des Staats mit sich geführt hat, so nahmen wir an, daß diese Abänderung, zu welcher augenblicklich keine dringende Nochwendigkeit mahnte, ausgesetzt werden muffe, bis die Veränderung in ihrem ganzen Umfange vor sich uchen könnte. Zu einer solchen völligen Aufhebung der betreffenden Gesetzbestimmüng fanden wir um so mehr Grund, da die Idee, den Juden den Eintritt ins Reich zuzugestehen, uns noch zu neu und zu wenig bei uns beardeiler vorkam, als daß die Nation, nachdem deren Begriffe im Laufe der Jahrhunderte eine andere Richtung genommen haben, sich sogleich damit einverstanden erklären könnte. Unter der pflichtmäßigen christlichen To. leranz nahmen wir indeß doch nicht an, daß die Aufnahme der Jesuiten und Mönchsorden darin begriffen werden dürfte, als besondere unwesentliche Institutionen, deren spezielle Tendenzen jedoch oft mit der öffentlichen Religion des Staats in Zwiespalt gerochen könnten. Da die allgemeine Religionsduldung, die von dem Konstirutionskomitv auf Eidsvold vorgeschlagen war, durch den Beschluß der Reichsversnmmlung auf die christlichen Religionssekten beschränkt wurde, so wollen wir nicht uncerlaffen, alternativ auch unfern Vorschlag darauf einzuschränken, damit nicht die größere Ausdehnung ein mögliches Hinderniß gegen dessen Annahme sein möchte, obgleich wir es für wünscbenswerth ansehen, daß die andere allgemeine Alternative Beifall finden, und daß sich Gründe dazu finden mögen, da die Einschränkung wol zunächst in Verbindung mit den Vorurtheilen gegen die Juden stand, deren allmaliger Wegfall mit Hülfe des Christenthums und der Aufklärung wol erwartet werden dürfte. Wir erlauben uns so dem elften ordentlichen Storthing vorzuschlagen, eine Grundgefetzbestimmung übzufassen, so lautend: „„Als Zusatz zu h. 2. des Grundgesetzes wird bestimmt, daß alle christlichen Religionssekten überall im Reiche freie Religionsübung genießen sollen, wogegen die Bestimmung, daß die Juden fortwährend vom Zugänge zum Reiche ausgeschlossen werden, außer Kraft gesetzt wird,"" oder: „„Als Zusatz zu h. 2. des Grundgesetzes wird bestimmt, daß alle Religionssekcen überall im Reiche freie Religionsübung genießen sollen, wogegen die Bestimmung, daß die Juden fortwährend vom Eintritt ins Reich ausgeschlossen werden, außer Kraft gesetzt wird."" Christiania, im Storthing, den 15. Septbr. 1842. O. Walstadt, Staf, O. Soelberg, I. H. Sater." L. A. Z. Verlag von C. L. § r i tz s ch e. Druck von Z. H. Nagel.

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