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Der Orient · 1842-09-20 · 39 (20.9.1842) · p. Spalte 621-622

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Journal
Der Orient
Volume
1842
Issue
39 (20.9.1842)
Date
1842-09-20
Page
Spalte 621-622 (sequence 7)
Language
German
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621 622 Ueber das Verhältniß des Lehrers und der Schule nach dem rabb. Rechte rc. Cap. 15, v. 31): „denn Gottes Wort verachtet er."^). Sowie das Kind nun durch das tägliche Leben von seiner Pflicht gegen seine Lehrer belehrt wurde, so hörte es von seinen Eltern rm Hause den Ausspruch: „die Ehrfurcht vor deinem Lehrer grenze an die Ehrfurcht vor Gott."88) In den ältesten Zeiten war ein Unterrichten für Honorar gänzlich unbekannt', wie wir oben gesehen haben,, und wenn dann die Eltern für die geistige Bildung des Kindes Nichts thaten oder Nichts thun konnten, so lautete das Gesetz ausdrücklich : „der Mensch ist zur Verehrung und.Hochachtung gegen seine Lehrer mehr verpflichtet als gegen die eigenen Eltern."8^) •#£§ die Lehrer aber nur für Lohn und Bezahlung zu unterrichten anfingen, da mußten sie in der Verpflichtung der Schüler gegen Vorgesetzte den Eltern und selbst denen weichen, welche erst die Jugend ihnen "zur Belehrung zuführten und ihnen für den Unterricht bezahlten. „Aber wenn der Vater den Lehrer besoldet für den Unterricht, so geht der Vater in jeder Hinsicht vor." 85) „Der Fremde selbst, der für Kinder den Lehrer besoldet, hat in der Verpflichtung des Kindes gegen seine Wohlthäter den Vorzug vor dem Lehrer."8^). — Es war nicht.unnütz, daß der herangewachsene.Schüler wenigstens von dem Grade seiner Verpflichtung gegen diese Personen belehrt wurde, um seinem Gewissen in Collisionsfällen genügen zu .können. Z. B. wenn Vater und Lehrer gefangen saßen, wen zuerst zu befreien, er verpflichtet wäre? — Wenn dem Vater und dem Lehrer Etwas abhanden gekommen war, wem er zuerst wieder zu dem Seinigen verhelfen müßte? rc. — Nach obigen Grundsätzen fand er sichere Belehrung. — Von dem, wozu der erwachsene und vielleicht gar schon selbstständig gewordene Schüler auf ewig verpflichtet war, lernte das Kind durch Gewohnheit und Sitte schon früh dasjenige, was für sein jedesmaliges Alter anwendbar war im Betragen gegen seinen Lehrer. „Jeder Widerspruch gegen den theuern Lehrer, jeder Zank mit demselben, jede Aeüßerung des Unwillens oder nur jeder Gedanke an Unzufriedenheit mit der Anordnung des Lehrers, ist als Sünde gegen Gott zu betrachten" 87), hörte das Kind von Jugend auf von seinen Ellern lehren und durch die Thal bewähren. Wie sollte es wissentlich gegen ben. Lehrer sich vergehen können? — Achtung soll der Schüler vor dem Lehrer haben und es dadurch zeigen, daß er ihn nie bei seinem Namen allein, ohne seinen Charakter als Gelehrter „Rabbi" hinzuzusetzen, nenne, —selbst nach dem Lode des Lehrers nicht einmal88). Trift er mit dem Lehrer zusammen, „so sei die Weise, wie er seinen Lehrer begrüßt oder dessen Gruß erwiedert, nicht wie er es gegen jeden Andern gewöhnlich thut, sondern er verneige sich mit dem Gruße: Schalom dir, mein Rabbi! Hat er den Gruß zu erwiedern, so sage er: Schalom dir, mein Herr und Lehrer!" 8 9) Andere strengere Gesetzeslehrer wollen gar nicht einmal, daß der Schüler zuerst grüße, aus Achtung und Ehrfurche vor ihm 'o). Bei jeder Gelegenheit, als beim Mahl, beim Gottesdienst, beim Spazierengehen, in Gesellschaft, wo- 82) Jore Deah Cap. 243. § 6. 83) Tract. Abot Cap. IV. §. 15. 84) Jore Deali Cap. 242. §. 1. 85) lb. Cap. 242. §. 34. Anm. 86) Sefer Chasidim §. 585. 87) Jore Deah Cap. 242. §. 2. 88) lb. ib. §. 15. Anm. 9. 89) lb. Cap. 246. §. 17. 90) lb. ib. ib. Anm. rin Lehrer und Schüler sich treffen, in dem engeren Umgang mit dem Lehrer, in der Unterhaltung, beim Abschiede vom Lehrer rc. zeige der Schüler, daß er den Mann achte und liebe, der ihm das Gesetz Gottes lehrt. Ein Schüler ist verpflichtet dem Lehrer jeden Dienst zu erweisen, wenn er nicht durch die Leistung desselben selbst sich herabwürdigc (und,fo auch seinen Lehrer) Der Lehrer soll sogar diese Beweise der Liebe und Achtung gegen seine Person dem Schüler nicht wehren, „weil er durch Verweigerung im Annehmen derselben dem Schüler die. Liebe Gottes entzieht und bei ihm die Gottesfurcht vermindert'92)." Es galt als anerkannter Grundsatz, welcher der ganzen Verpflichtung des Schülers gegen den. Lehrer zu Grunde lag, wie wir oben schon anführten : „Ein Schüler, der bei irgend einer Gelegenheit gegen die dem Lehrer schuldige Ehrfurcht handelt, bewirkt, daß Gottes Herrlichkeit sich von Israel entferne 93)." — Wurde solche Anhänglichkeit an Lehrern, solche Achtung von Seiten der Schüler gegen Lehrer, von schlechten Lehrern gemißbraucht, so war dieser Mißbrauch ebenso wenig dem Gesetze vorzuwerfen, als das Gesetz Gottes: „Mein Sohn, fürchte Gott und deinen Regenten!" (Prov. 24, 21) daran Schuld, sein kann, daß eine übermüthige Geistlichkeit und eine tyrannische' Regierung ihre Gewalt, in diesem oder jenem Staate mißbraucht. — Auch sollte dies Verhältniß zwischen Lehrer .und Schüler kein sklavisches Verhältniß sein oder werden.. Im Lehrer sollte der Schüler nur die Lehre seines Gottes ehren, und der Lehrer hatte Ursache genug, sich vor dem Schüler zu hüten, daß dieser keinen Flecken in seinem Cha- ' rakter erblickte. Der Schüler durfte frei austreten vor dem Lehrer, wo etwas Gottloses von ihm geschah. „Man kümmert sich durchaus nicht um die Verehrung des Lehrers, wo man die Entweihung des göttlichen Namens (Gesetzes) befürchten muß 94). ■ „Sieht ein Schüler, daß sein Lehrer selbst ein Gesetz der heiligen Thora Übertritt, so darf er in aller Bescheidenheit zu ihm sagen: Du, mein Lehrer, lehrtest mich so und so zu thun!"^) Daß solch e Erinnerung, durch den Schüler an Lehrer gemacht, der Bescheidenheit nie ermangeln dürste, versteht sich von selbst. Jndeß aber wußte die Erkennüüß der Wahrheit, Beider ewiges/ unverrückbares Ziel bleiben. „Dem Schüler , stand es zu, dem Lehrer .zu widersprechen in der Erklärung eines Verses oder in einem theologischen Bescheid, wenn Ersterer Beweise und Gründe für die Richtigkeit seiner Meinung hatte9 6)." Bedenken wir dies, so wird uns ein solches Verhältniß zwischen Lehrer und Schüler als der reinste Ausdruck der .Pietät erscheinen, wo das Bessere durch Beide befördert werden mußte. Mancher Lehrer' der Jetztzeit, im Hause der Vornehmen oder an öffentlichen und privaten Schulen, wird sich iw jene so verachteten, aber in ihrem Innern so wenig gekannten, Judenschulen des Mittelalters lieber zurückwünschen, als heutiges Tages auf eine, aus ihre vermeintlichen Rechte häufig trotzende, Jugend zu influiren, bei welcher kalte Aeußerüngen der allgemeinen Höflichkeit dem Lehrer einen Ersatz geben sollen für den untergeordneten Willen und das reine Herz des Schülers* *). Dr. So-har in M-Strelitz. 91) Ib. ib. §. 19. 92) lb. ib. §. 20. 93) Ib. ib. ib. 94) Jore Deah ib. 11 und häufig im Talmud. 95) lb. ib. 22. 96) Ib. ib. §. 3. Anm- *) Hier ist Cap. 3 dieses Aussatzes geschlossen und ich

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