Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1842)
- Date
- 1842-09-27
- Page
- Seite 317 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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317 und Pflichten der Posenschen Juden von denen der Altländischen. Jene theilt es ln zwei Klassen, in die naturalistrten, oder des Staatsschutzes besonders würdigen (doch auch mit Gewerbebeschrankungen im Vergleich zu den altländischen) und in die bloß geduldeten, die sogar in Eingehung der Ehe, in der Wahl des Aufenthalts und.der Gewerbe beschrankt sind. Die Pflicht der Vaterlands - Vertheidigung, ein gesetzliches Ehrencecht der altländischen, wird ihnen nur als Ausnahme nach eigner Wahl gestattet. Notorisch ist es, daß die Judenschaft in dem größten Theile Westpreußens im Jahre 1812 nicht auf einer höhern sittlichen Stufe stand, als die Judenschaft des Großherzogthums Posen. Es kann ats Tharsache gelten, daß in dem durch Napoleon im Jahre 1806 und 1807 insurgirten Theile Polens, der zum Herzogthum Warschau erhoben ward, kein Jude seine Unterthanentreue brach,■ und an Spionerie oder Machinationen gegen die preußische Regierung Theil nahm. Posen stand darin mit Westpreußen gleich. Der Preuß. Stargardsche, der Dirschausche, der Kronesche und der Konitzische Kreis lieferten kein anderes Bild des Judenwesens, als die Regierungsbezirke. Bromberg , Posen und das sogenannte Culmec Land. Das Edikt vom 11. Marz 1812, das - die Juden wehrfähig erklärte, konnte sie in dem Zeitraum eines Jahres unmöglich umbilden. Demungeachter eilten im Jahre 1813 die Westpreußischen waffenfähigen Juden in Haufen zum Heere. Mehrere zeichneten sich durch Tapferkeit gletch den Märkischen und den Schlesischen aus, und wurden Offiziere, selbst bei der Kavallerie, erhielten Kreuze und Orden. Sollten die Posenschen und Culmschen Juden, der damaligen sittlichen Bildung der altpreußffchen heute gewiß schon überlegen, nicht gleicher^ Opfer und nicht der gleichen Ehre des Waffendienstes fähig sein? Fällt diese Schranke zwischen Alt- und Neupreußischen Juden, so ist auch die Klassifikation verwerflich, die eine zu große Kluft zwischen dem armen und reichen .feststellt, deren Uebecfchreiten, wenn der erste wirklich der Versetzung in oie bessere Klasse würdig wird, zu viel obrigkeitliche Formen und zu viel Zeit erfordert, um nicht den Mu:h des Weicerstrebens zu lahmen und in Indolenz zu verwandeln. Im Soldatenslande, wo cs bekanntlich eine Strafklasse giebt, in geschlossenen Raumen, zwischen dem ehrenwerrben Bürger, der wegen einer Injurie Arrest erleidet und dem CrimiuattVerbrecher, läß^sich eine solche Scheidewand einführen und festhalcen. Schwerlich aber kann unter freien Bürgern, unter denen kein anderer Unterschied, als der der geringeren Bildung und des geringeren Vermögens Statt findet, ein preußisches Gesetz eine andere Ungleichheit gestatten wollen, als die, welche in der Natur.des bürgerlichen Lebens zwischen Arm und Reich, Vornehm und Gering, Roh und Gebildet — dem Zurückgestellten schon an sich drückend genug, — liegt. Sie noch erschweren wollen durch positive Einrichtungen, wäre eine Ungleichheit vor dem Gesetz, deren sich seit Friedrichs Regierung unser Vaterland, wie sogar vom Auslande anerkannt, wird, nie schuldig gemacht hat. Eine fortdauernde Klasseneintheilung der Art wäre nur eine Art Beibehalten des Leibzolles, des rothen Fetzens der römischen Juden, und des Einsperrens in den Ghetto oder in die Judengassen: wovon sich zu befreien es den reichsten und vornehmsten Juden doch nie an Vorwänden fehlte. Ist endlich die unnatürliche Scheidewand zwischen dem armen und reichen Juden (naturalisirten und geduldeten) in dem Gcoßherzogthum Posen gefallen, so kann auch die Scheidewand zwischen alt.- und neupreußischen nicht langer bestehen. Es giebt dann keine Israeliten, keine jüdischen Staatsbürger, keine Preußischen Juden mehr, sondern nur Preußen als Bestandtheil des preußischen Volks, jüdische Preußen, Physiker, Aerzte, Professoren, Bankiers, Schneider, Silber- und Eisenschmiede rc. jüdischen Glaubens, oder Juden schlechtweg, wenn von ihrer Religion im Gegensatz von christlichen Preußen, von Muhamedanern, Heiden rc. die Rede ist. Denn Hebräer und Israeliten waren sie nur bis zur babylonischen Gefangenschaft. Seit Esra's Tempelbau heißen sie Juden dem Glauben nach und als Nachkommen einer ehrenwerthen Nation, die mit uns in Gemeinschaft ihrer heiligen Bücher lebt. Ein besonderes Volk sind sie nun nicht mehr, seit sie preußische Bürger geworden. Sie jüdische Glaubensgenossen zu nennen, klingt affektirt, süß und als captalio hencvolenfciac, deren sie so wenig bedürfen, wie die Christen. Ist das Preußenthum (preußisches Deutschthum) und die Preußilche Gesetzgebung endlich für alle gleich, umschlingt alle das gemeinsame Baud der Preußischdeutschen Nationalität, des preußischen Nationalruhms und des wohlerworbenen preußisch - deutschen Nationalstolzes, so tritt kein Grund mehr entgegen, nach dreißigjährigem Fegfeuec oder überstandener Feuerprobe, wofür allein schon die Feldzüge von 1813 bis 1815 zu rechnen, die Verheißung des. §. 8, der den Juden die akademische Anstellung in Lehr-, Schul- und Communal-Aemtern, zustchert, und des §. 9 des Edikts von 1812, der ihnen bestimmungen Aber den Eintritt in Staatsämter verspricht, in Erfüllung zu bringen. Zwar sind ihnen späterhin akademische Lehr- und Schulämter versagt, wiewohl die Feuertaufe ehrenvoll Überstunden, war, und die Communalamter sind auf solche beschränkt worden, mit welchen keine Verwaltung der Polizei oder irgend eines Staatsauftrages verbunden ist. Sie beschränkten sich daher nur auf die Aemter der Rathsherren und Stadtverordneten, auch wohl Stadrverordneten-Vorsteher in kleinen Städten, wo jüdische Kaufleure die gebildetesten Bürger waren, und wo sie, namentlich dem städtischen Haushalt, durch ihre Rechnungskenntniß oft die nützlichsten Dienste leisteten. Auch haben Einzelne als Schiedsmanner sich verdienten Ruf ec worben. Da gegenwärtig, aber die Rücksichten nicht mehr herrschen, die den Bekehrungsverein schufen und die bessern Einrichtungen des jüdischen Gottesdienstes untersagten, so läßt sich hoffen, daß die beiden bezeichneten §§. nun werden zur Wahrheit werden. Immer hat sich kein Grund ausst'nden. lassen, weshalb der jüdische Doclor Medicinae, tem nach dem Grade seines Verstandes, seiner Kenntniß, seiner praktischen Kunst und seines Glückes viele Menschenleben anzuvertrauen man kein Bedenken findet, seine Wissenschaft nicht in ihrem ganzen Umfange soll vom Katheder herab lehren dürfen. Ebenso der Philosoph und der Jurist. Würde dem ersten auch nicht ziemen, über Moralphilosophie, oder über Metaphysik, die ohne den Hauch des Christenthums kaum zu lehren sind, zu lesen, so dürsten doch alle übrigen Theile der philosophischen Wissenschaften, so wie das ganze Gebiet der Mathemathik, der Philologie undNaturwissenschaften durch sie gewinnen. ■k