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Der Orient · 1842-09-13 · Heft 38 (13.9.1842) · p. Seite 304

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 38 (13.9.1842)
Date
1842-09-13
Page
Seite 304 (sequence 15)
Language
German
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304 dürfen. Nicht so der Handeltreibende; ihm ist das GelddLe Quelle seines Erwerbs.,' Diesem durch die bürgerliche Stellung der Juden bedingten Bedürfniß des baaren Capitals kommt nun aber, wie gesagt, das Mosaische Recht wesentlich zu Hülfe. Einmal dadurch, daß die Töchter und überhaupt die weiblichen Verwandten in der Concurrenz mit Söhnen und männlichen Verwandten von der Intestaterbfolge ausgeschlossen sind. Ferner durch das Erstgeburtsrecht, welches den ältesten Sohn in der Erbfolge bedeutend begünstigt. Weiter dadurch , daß die Frau an dem Nachlaß des Ehemannes ein Erbrecht oder eine statutarische Portion nicht in Anspruch zu nehmen hat, während dem überlebenden Ehemann keine Abtheilungspflicht irgend einer Art obliegt, indem er, abgesehen von Ehepacten, einziger Erbe der Frau ist. Alle diese Rechtsverhältnisse wirken dahin, das baare Capital, in welchem vorzugsweise das Vermögen der Jüdischen Familien besteht, in.einer Hand und im Handelsverkehr zu erhalten. So bleibt dasselbe die nie gehemmte Quelle des angewiesenen Erwerbs und wird nicht so regelmäßig wie bei den Christen auf äußere Veranlassung hin in Grundbesitz und Hypotheken festgesetzt. Nicht minder dient endlich dem angedeuteten Bedürfniß, daß das Jüdische Gesetz keinerlei Art von Zwangserbrecht kennt. Nicht die Nothwendigkeit irgend jemanden einen Pflichtteil zu hinterlassen, nicht die (für unsere Verhältnisse ohnehin gänzlich absurde) fideicommissarische Eigenschaft des ererbten Vermögens hindert die Disposition auf den Todesfall. Vielmehr kann jeder »sein ganzes Vermögen letztwillig hinterlaffen, wem und wie er will. Dies setzt den Jüdischen Kaufmann auch in den Stand, durch testamentarische Verfügungen dafür zu sorgen, daß sein Vermögen in genügender Maaße dem Kinde verbleibe, welchem mit dem Glanz der ererbten Firma auch das Bedürfniß, denselben durch genügende Geldkräste zu erhalten, überkommen ist. Und zwar vermag dies der Jüdische Kaufmann, ohne gegen! der Nachkommen und der Gemeinde Sitte und Gefühl, welches etwa der ungleichen Verkeilung des Erbes entgegen wäre, zu verstoßen. Lassen sich rinn die hierangedeuteten Vortheile des Jüdischen Rechts für die gegenwärtigen bürgerlichen Verhältnisse der Juden durchaus nicht verkennen,. so wird sich, so lange wie diese Verhältnisse dieselben bleiben und die Juden fast ausschließlich auf den Handel angewiesen sind, gerechtes Bedenken gegen die Abschaffung des Jüdischen Matrimonial- und Erbrechts erheben müssen. Zumeist bei den Juden selbst. Aber auch bei der christlichen Staatsgewalt, welche ein augenscheinliches Interesse hat, daß jeder Theil des Gemeinwesens, sek es immerhin in den ihm angewiesenen Gränzen, Gedeihen finde. Es würde einer gesunden Politik nicht entsprechen, wollte man die eigenthümlichen Mittel zu diesem Gedeihen in der gegebenen Ausdehnung beschränken. Es würde ein gewaltiger Jrrthum sein , wenn man annehmen wollte, daß der Reichrhum der Christen durch die Armuth der Juden vermehrt werden würde. Verlag von C. L. Fritzsche. Dagegen drängtessich auf, daß auch das Prkvatrechr der Juden sowohl aus dem Gesichtspunkt der Legislatorischen Politik für die Vaterstadt im allgemeinen, als auch des speciellen Bedürfnisses ihrer Gemeinde, der Prüfung am zweckmäßigsten zu unterziehen sein würde, bei einer allgemeinen Revision unserer Gesetze. Allein daran ist bei dem schwierigen Mechanismus unserer Legislatur wohl nicht zu denken. Somit möchte im Gebiet des Erreichbaren, der reformatorische. Gedanke sich lediglich auf eine Verbesserung des Prozeßverfahrens in den vorzugsweise sogenannten Jüdischen Streitigkeiten zu beschränken haben. Allein da würde sich auch ein leicht anwendbares Auskunstsmittel, welches zugleich nicht allzuviel an dem Bestehenden rütteln würde, an die Hand geben. Wie nämlich die Gerichte in andern. Fällen, wo es auf sachverständige und technische Kenntnisse, welche ihnen fremd sind, ex officio geeignete Beisitzer hinzuznziehen pflegen, so müßten dem Niedergericht für die Entscheidung von Rechtsfällen besprochener Art ein für allemal einige Jüdische Rechtskundige beigeordnet werden. Diese hätten die betreffenden Punkte des Jüdischen Rechts zu erörtern und nöthigenfalls zu belegen. Nach Maaßgabe und unter Hinweisung auf die Aussprüche dieser Jüdischen Beisitzer hätte sodann das Gericht auch die einschlagenden Rechtssätze, ohne daß es einer Beweisführung und einer positiven Thätigkeit der Partheien . bedürfte, zu entscheiden. In zweifelhaften Fällen und wenn die Aussprüche der Beisitzer von den Partheien mit scheinbaren Gründen angefochten würden, bliebe noch immer die Auskunft, daß die höheren Instanzen, natürlich wiederum ex otfieio, das Gutachten eines weiteren Rechtskundigen einigen. — Auf diese Weise würde die enorme Weitläuftigkeit und Kostspieligkeit des gegenwärtigen Verfahrens, welches practisch einer Rechtsverweigerung sich nähert, mit einem Male coupirt sein. Das nicht bedeutende Honorar der Beisitzer würde die Jüdische Gemeinde ohne allen Zweifel, in. richtiger Würdigung der dadurch zu erlangenden Vortheile herbeizuschießen gern bereit sein. 'Wäre dem nicht so, so müßte die Stadtkasse es übernehmen. Denn es ist die heilige Pflicht des Staates, seinen Bürgern und Insassen Gerechtigkeit zu pflegen und Jedem zu dem Seinen zu helfen; und dies nicht allein rasch, sondern auch möglichst wohlfeil. Endlich würde es auch nicht an qualisicirten Beisitzern fehlen. Es sind deren zur Zeit notorisch höchst würdige vorhanden. Wäre aber die vorgeschlagene Einrichtung erst einmal getroffen, so würde es auch nicht an jungen Leuten mangeln, welche in der erhebenden Hoffnung, einst ihren Glaubensgenossen das angestammte Recht sprechen zu dürfen, dieses zum Gegenstand ihres eifrigen Studiums machen würden. Und da bei den Juden (anders als bei den Christen!) die Theologie Hand in Hand mit der Jurisprudenz geht, würde diese Geselligkeit jenes Studium auch in doppelter Hinsicht zu einem die bürgerliche Existenz förderlichen und genügenden machen, g). Druck von I, H. Na gel. 4'

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