Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1842)
- Date
- 1842-07-23
- Page
- Seite 233 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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i¥*l Berichte, Studien und Kritiken fü r' Mische Geschichte und Literatur. Man abonmrt bei allen das Literaturblatt mitlöbl. Postämtern und H erau s q ea eb e n gerechnet, zwei Bogen, allen solid. Buchhand- und zwar an jedem langen auf ein Jahr. Samstag regelmäßige Vr I u li u s F ü r st. 30» Leipzig, den 23. Juli L84D. Orient. Ankündigung eines zu Smyrna lleabsichtigten. hebräischen Journals. >— Am erißa. 'Die JudenemancipaLion auf Jamaika. — Deutschland. Altona: Gesetzveranderungen in Beziehung auf Juden. Breslau: Die Breslauer Zeitung und die 2lllg. Leipz. Zeitung in ihren Tendenzen und Beziehungen zu den , Rabbirratswirren. Breslau: Zur Charakteristik der Rabbinatswirren. — Galizien. Lemberg: Erfreuliche Fortschritte der Zeit. . ■— Literatur: 1) Jüdische Briefe von Rießer, deurtheilt von Jolowicz. 2) Bernatz's Bilder aus dem heiligen Lande. '3) Klein's Volkskaleuder und Museum — LB. d. Or. Orte nt. Das „Leüo de TOrienl“ theilt die Nachricht aus Smpcna mit, daß ein jüdischer Gelehrten-Verein daselbst nun damit umgehe, ein Journal in hebräischer Sprache, genannt „die gute Hoffnung" .(roiö. nipn)' zur Verbreitung der Bildung unter den Juden des Ostens, herauszugeben. Weder die Redaction, noch sonst etwas Speciclles ist genannt worden, und wir sehen daher begierig nähern Nachrichten entgegen. . Am erik a. Sir Charles Metcaise hat/bevor er von seinem Posten als General-Gouverneur von Jamaika abtrat, der Repräsentanten - Versammlung von Jamaika einen Gesetz-Entwurf, die völlige und gänzliche Emancipation der Juden betreffend, vorgelegt. Der Entwurf, den die Negierung krästig unterstützte, wurde mit starker Mehrheit angenommen und zum Gesetze erhoben. Die dortigen Inden haben darauf eine Adresse an ihn gerichtet, worin sie seine Abreise bedauern und ihm ihre Dankbarkeit bezeugen, daß er die Initiative rn dieser Maßregel ergriffen habe. So weit die Preuß. St. Z. —- Die betreffenden Aktenstücke zu diesem Ereignisse, bestehend I) aus der an den Gouverneur Charles Metcaise von Seiten der Juden überreichten Addreffe und 2) der A n t w o r t auf dieselbe, welche die Didaskalia (u. nach ihr die 2t. Z. d. I.) mittheilen, werden wir mit einer Uebersicht der jüdischen Zustände daselbst nächstens geben. . ■ Deutschland. Altona, 6. Juli. (Alton. M.) Eine Bekanntmachung des Ober-Präsidiums vom 5ten d. bringt mit Beziehung aus ein Schreiben der Kanzlei vom 28sten v. M. zur Kunde des hiesigen Publikums , daß Se. Majestät der König resolpirt haben, eine allgemeine Regulirung der Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen in beiden Herzogthümern einer näheren Erwägung vorzubehalten und den betreffenden, den Provinzialständen vorgelegten Entwurf einer Verordnung für jetzt nicht zum Gesetze zu erheben , daß aber auf diejenigen Erleichterungen in den öffentlichen itub bürgerlichen Verhältnissen der Mosaiken, welche denselben ohne eine allgemcine Regulirnng zu Lheil werden können, sofort Bedacht genommen werden soll. Demzufolge haben, zufolge ferneren Inhaltes des gedachten Schreibens, Se. Majestät unter Anderem den Mitgliedern der Hochdeutschen Israeliten - Gemeinde zu Altona die Befugniß zur Gewinnung des Bürgerrechtes daselbst zu ertheilen geruht. . Auch ist es Allerhöchst genehmigt, daß das von den Mosaiten an einigen Orten bisher an die Königl. Kanzlei zu zahlende Schutzgeld denselben zu erlassen sei, wogegen sie verpflichtet sein sollen, diejenigen'Abgaben, wie Schutzgeld und Nahrungs-Steuer, zu entrichten, welche unter gleichen Verhältnissen von den christlichen Einwohnern an den betreffenden Orten, zu erlegen sind/ wie auch die den Mitgliedern der Hochdeutschen Israelitischen Gemeinde in Altona nach ihren Privilegien bisher zugestandene Befugniß, höhere als die gesetzlichen Zinsen zu nehmen, und das beit Wandsbecker Mosaiten in ihren Privilegien bei gelegte Recht, angekaufte gestohlene Sachen nur gegen die Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, aufgehoben sein soll. Demnach dürfen, der erwähnten Allerhöchsten Resolution zufolge, von den hiesigen Israelitischen Pfandleihern, statt der bisher ihnen Allerhöchst zugestandenen 124pCt. jährlicher Zinsen von den bei ihnen versetzten Pfändern, hinführo keine höhere Zinsen, als die (andesgesetzlich allgemein erlaubten 5 pEtt für das Jahr berechnet werden, und wird mithin jede Berechnung höherer Zinsen,, als 5 pCt. für das Jahr, wie das Vorabziehen der Zinsen gleich bei Eingehung des Darlehns, oder das 30