Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1842)
- Date
- 1842-04-16
- Page
- Seite 128 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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128 Heber das Verhältnis; des Lehrers «. der Schule in den früheren jüdischen Gemeinden nach dem rabbinischen Rechte und dem älter« Herkommen. (Fortsetzung von Nr. 6.) „So darf auch Jeder Kindern in seinem Hause-Religionsunterricht erthetten, und die Nachbarn dürfen es ihm nicht verwehren mit der Anklage, sie könnten nicht Wasen vor dem Geräusch der Kinder in der Schule. So ist es bei jeder Ausübung des Gesetzes, die man nicht stören kann/"») Der Lehrer war frei von allen Abgaben an die Gemeinde und bei den Abgaben an den Staat hatte es der Gebrauch so bestimmt, daß die Gemeindekasse für ihn bezahlte. ),Die Gesetzkundigen sind frei von allen Abgaben."^9) Doch scheint dieser Ausspruch nicht allenthalben in der Praxis geltend gewesen zu seyn. Jndetz erfreute sich dieser Borrechte nur der Religionslehrer, nicht aber auch derjenige, der blos durch Kunst und profane Wissenschaft der Jugend nützlich werden wollte und konnte. Die damalige Sitte, welche nur das , was mit der Religion in Verbindung stand, befördern zu müssen glaubte, wird den Mangel einer Gesetzeserweiterung für auch sonst tüchtige und der Jugend nützliche Schulmänner entschuldigen. „Denn," heißt es im Gesetz, „ein Jugendlehrer, der nicht die Jugend in Religion unterrichtet, z. B. ein Rechen- oder Schreiblehrer, kann von den Bewohnern eines geschlossenen Hofes in seinem Geschäfte behindert werden, sobald den Nachbarn das Gelärm der aus- und eingehenden Kinder beschwerlich fällt, wenn auch sonst alle damit zufrieden sind und nur Einer sich darüber beschwert."^) Mit Recht können wir das auch als ein Vorrecht des Lehrers ansehen, daß wenn man ihn engagirt hatte, man ihm nicht nach Willkühr so viele Kinder zuführen konnte, als man nur wollte. Darüber galt Folgendes: „Für 25 Kinder ist ein Lehrer hinreichend; übersteigt die Frequenz der Schüler nicht die Zahl 40, so muß man dem Lehrer schon einen Unterlehrer geben (und wenn sogar die Gemeinde nur einen Lehrer für alle Kinder engagirt hat, so muß dieser einen Gehilfen annehmen, den die Prinzipalität besolden muß). Für 40 Kinder müssen schon 2 Hauptlehrer angestellt werden."?*) ,Zwar erklären sich nun andere Gesetzlehrer dahin, daß für 25 Schüler wohl ein Lehrer genügt, von 25 bis 50 ein Haupt- und ein Hilfslehrer, für 50' Kinder aber erst 2 Hauptlehrer angestellt werden müssen??); man sieht aber doch daraus, daß das rabbinische Recht einen ganz richtigen Blick in Sachen der Pädagogik thut und nicht dulden will, daß man 100—150 Kinder, und häufig noch darüber, einem Lehrer aufbürdet, was für den Lehrer sehr beschwerlich und für den Schüler am nachtheiligsten ist. Mag dieses Gesetz praktisch auch nicht allenthalben in jüdischen Gemeinden durchgeführt worden seyn, nicht haben beobachtet werden können; das Gesetz ist richtig und zeugt von einer richtigen Ansicht der Sache. 68) Cliosch. ha-M. Cap. 156, §. 3. 69) ib. Cap. 163, §. 105. Jor. Deah Cap. 243, §. 2° 10) Chosch. ha-M. Cap. 156, §♦ 1, d. Comni. 71) Isre Deah Cap. 245, §. 15. 72) Cf. Comm. ad h. I. Auf jeden Fall hat sich der Lehrer durch das Gesetz geschütztwenn er sein Recht gegen übermäßige Last und tyrannische Aufbürdung von Seiten seiner Brodherren geltend machen wollte. Des Lehrers Kräfte sollten nicht zersplittert werden, er sollte die Zahl seiner Schüler übersehen und für sie wirken können. Mir haben aber gesehen, daß wenn der Schüler krank geworden war, der Lehrer aber als Fremder das Kind früher nicht kannte und das Kind an einem gewöhnlichen Uebel litt, die Principalität den Schaden der nicht möglichen Erfüllung des Contracts tragen mußte; und selbst in solchen Fallen wollten einige Gesetzlehrer, daß die Prinzipalität nicht das Recht haben sollte, dem Lehrer einen andern Scholaren an des abgegangenen Stelle zu setzen. Andere entscheiden sich zwar dahin, daß es dem Prinzipal wohl erlaubt sey, dem Lehrer einstweilen ein eben so fähiges und talentvolles Kind zuzuführen, aber auf keine Weise ein noch ganz rohes und talentloses Subject. Dahin entschied sich nach Jsserles auch der Gebrauchs). Das Gesetz also, sehen wir, that Vieles' für den Lchrstand und aus dem Gesichtspunkt der damaligen Zeit betrachtet, gewiß sehr viel Lobenswerthes. Talentvolle Kinder konnten, wenn sonst nur die äußern Umstände es gestatteten, in diesem Zweige des Wissens, nämlich in jüdischer Theologie und Religion, sich recht gründliche Kenntnisse erwerben, was auch innerhalb des Judenthums so lange genügend war, als Alles beim Alten blieb. Sobald aber die schmachvollen Fesseln der Juden von fürstlichen Menschenfreunden allmälig gelüftet wurden und sich der wissenschaftliche Horizont auch für Juda's Söhne erweiterte, suchte man auch innerhalb des Judenthums an der allgemeinen europäischen Cultur Theil zu nehmen, und mit dem Verschwinden der Lehrer von beschränkter Bildung und solchem einseitigen Wissen, bildere sich auch ein neues Gesetz und Recht für Lehrer, welches wir hier aber nicht weiter zu beurrheilen haben, da wir den alten Lehrstand allein nur berücksichtigen wollten. 73) Chosch. ha-M. Cap, 335, §. 1. Anm. (Fortsetzung folgt.) Perfonalchronik und Miseellen. Der überaus thätige Herr Dr. Salomon läßt in diesen Tagen bei Bödecker in Hamburg eine Broschüre von 4—5 Bogen zur Entgegnung auf das Gutachten des Dr. Frankel in Dresden und auf die Schrift des Hrn. Dr. Geiger, erscheinen; gegen Letzterer soll auch Riesser, wie ich vernommen, schreiben wollen. Der Hr. Dr. Hahn tritt jetzt, nach Ablauf seiner Funktionszeit, aus der Direction der Freischüle in Hamburg; er hat dieses Institut jeder Zeit trefflich besonders nach Außen, repräsentirt, und das Präsidium der Direktion inne gehabt. An seine Stelle.tritt ein anderer Arzt Hr. Dr. Leop. M eyer, das Präsidium aber geht auf Hrn.Eduard Michaelis über. Die Nr. 12 der Allg. Zeit, des Judenth. mit der (Tempeljude) Recenston über „die Synagoge" wird bei Berendsohn in Hamburg einzeln 5 4 Sch. annoncirt und verkauft! Verlag von (ü. L. Frrtzsche. Druck von L. H. Nagel.