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Der Orient · 1842-01-29 · Heft 5 (29.1.1842) · p. Seite 40

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 5 (29.1.1842)
Date
1842-01-29
Page
Seite 40 (sequence 15)
Language
German
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40 tate oder — Wucherer. Sitte und Noth billigte diesen Mßstand. Dennoch aber mußte das Gesetz für einen solchen Lehrer sorgen, welchen es sonst wie einen vom Herrn gedungenen Diener ansah und ihn gegen die Willkühr und Ungerechtigkeit des Herrn in Schutz nehmen. „Ein Hauslehrer, der! bei einem Herrn im Dienste steht und Nichtjuden Baarschaften auf Pfänder Lieh; nun aber aus dem Dienste tritt, und und vor seiner Entfernung mit dem Nichtjuden noch nicht sich abgefunden hat, aber noch baares Geld bei seinem Prinzipal stehen hat; dieser will es ihm aber noch nicht herausgeben, weil er vielleicht.später mit dem Nichtjuden in Conflict gerathen könne, (vielleicht aus bloßem Schönthun gegen fremde Kunden, oder aus Furcht, die nicht selten gegründet war, daß wenn ein Jude ein Betrüger wurde, die ganze Judenschast dafür büßen mußte) , so darf der Herr das Geld ihm doch nicht vorenthalten."43) Traurige Zeit, wo das Gesetz einen Jugendlehrer bei einem so schmutzigen Geschäfte in Schutz nehmen muß! — Schuldete der Lehrer indeß noch Abgaben an die Landesregierung, so durste der Herr das Kapital noch arihalten.") §.4. Dauer des Contra cts mr't Lehrern und Störung desselben. Auf wie lange jedes Mal ein Lehrer in der Gemeinde oder von Privaten angenommen wurde, ist nur durch den Gebrauch bekannt. In Verlegenheit befanden sich die Eltern oder die Lehrer auch wohl in dieser Hinsicht selten, da ohne große Umstände ein wanderndes Genie die Gewogenheit der Gemeinde sich erwerben konnte durch eine scharfe Disputation mit einem heimischen Gelehrten oder durch Auskramen recht vieler Bonmots, welches den Pöbel gewiß für ihn einnahm. War dies Genie nun in einer Gemeinde schon alt geworden, so fand ein neues bald Eingang, und der abgegangene Lehrer fand auch leicht anderswo Unterkommen und Unterhalt. Die Zeit des Contraots war ex usu ein Semester (pl, tempus, terminus) Dom Osterfest bis Laubhütten und von diesem wieder bis Ostern. Indeß stand es frei, auf längere Zeit zu contrahirem Hier aber sind die Gesetzlehrer-unter sich nicht ganz einig, auf wie lange eigentlich contrahict werden durste, R. Moses Jsserles behauptet, indem er sich auf den Text des Canon bezieht: „ Ein Arbeiter, welcher eine Arbeit angefangen, darf mitten am Tage wieder damit aufhören, 45) obgleich er seinen Lohn schon ganz weg hat und er nicht im Stande ist, dem Herrn das Nichtverdiente wieder zu erstatten. Er darf von der Arbeit abgehen, die ihm im Voraus gegebene Löhnung bleibt ihm eine Schuld gegen den Herrn; denn es heißt (Lerit. 25, 55): Mir. sind hie Kinder Israels Diener, aber nicht Diener von andern Dienern." — Aus diesem Canon nun behauptet Jsserles, ist es erwiesen, „daß es weder dem Arbeiter, noch dem Lehrer, noch fc>em scribae leZ-is erlaubt sei, sich auf drei Jahren incl. zu vermiethen."4«) — Kabbi Sabtai Cohen zu dieser Stelle hingegen behauptet: 43) ib. Cap. 128, §. 2. Am. 44) Cf, ad h. 1. 45) wenn dem Herrn nämlich die Sache selbst durch das Abgehen des Arbeiters nicht verdirbt, Cf. Chosch. ha - M. Cap. 333, §. 5. 46) Choschu ha-Mischp. Cap. 333* §. 3. Am. Auf nicht Läng er als 3 Jahre; jedoch auf 3 Jahre hintereinander darf er es gesetzmäßig thun. Hat sich nun aber ein Lehrer auf 2 Jahre vermiedet, so durste die Prinzipalität nicht eigenmächtig den Contract nach Verlauf eines Jahres brechen wollen, sobald der Lehrer sein Amt schon angetreten hat. „Ein Lehrer, der sich auf zwei Jahre vermiethete und im ersten Jahre anfing zu unterrichten, hat seinen Contract auch gültig gemacht für das zweite Jahr,"4^) und man kann ihn, wenn er sonst seiner Verpflichtung nachkömmt, im zweiten Jahre durchaus nicht verdrängen. Das Gesetz schützt den Lehrer noch mehr: „Haben Mehrere, (entweder Privatleute oder der Vorstand einer Gemeinde,) heißt es, einen Lehrer gemiethet, so können sie nach abgeschlossenen Contract nicht revociren, obgleich der Candrdat sein Amt noch nicht cmgetreten hat, wenn er in diesem Augenblick keine andere Condition findet; denn ein Contract,. in Gegenwart dreier Individuen geschloffen, behält in jeder Hinsicht Gültigkeit."4a) Das Gesetz konnte jedoch bei aller Begünstigung des. Lehrstandes, denselben nicht immer gegen Brutalität und Willkühr in Schutz nehmen, — obgleich dem Lehrer volles Gehalt bezahlt werden mußte, so die PrinzipaLitdt den Contract aufheben und sich des Lehrers mitten in der Zeit entledigen wollte, vorausgesetzt, daß dieser sich nichts zu Schulden kommen ließ, weßwegen man ihn fortjagen konnte4*) — dann zog der Lehrer wohl ab, ohne gerade beim Abschiede viele Lhranen zu vergiessen. Die religiöse Gesinnung der Gemeinde indeß, oder vielmehr die fromme Einfalt in derselben, die Achtung, die man vor Männern hegte, welche „die Thora" lernten, (des Gesetzes kundig waren, wobei man nicht immer-kritisch die -Quantität und Qualität untersuchte, —) ließ sich weit häufiger, zum größten Nachtheil der Jugend, Unrecht zu fügen, als daß sie vielleicht nur im entferntesten Grade einem Lehrer Unrecht that. — Der Lehrer aber selbst durste eigenmächtig den Contractnicht brechen, weil der Prinzipalität dadurch Schaden erwächst.5o) — Nur da, wo die Habsucht des Lehrers zu sehr hervorsah, sprach das Gesetz für den Herrn. In dem Falle nämlich, wenn der Lehrer auf vergrößertes Honorar anhielt, wenn das Wintersemester durch Einschaltung des zweiten Adar verlängert wurde, und auf das Jahr im Ganzen contrahirt worden war. „Wer emen Lehrer für sein Kind wiethete und mit ihm in folgenden Formeln contrahirte: Ich gebe dir X Rthl. monatlich, also 12 XRthl, alljährlich; oder: Ich gebe dir 12 X Rthl. alljährlich, also.X Rthl. monatlich; — und der Lehrer unterrichtet nun selbst den Schaltmonat, (so daß der Unterricht eigentlich, nach dem jüdischen Kalender, 13 Monate dauerte,) so braucht die Prinzipalität dem Lehrer für diesen Monat nichts zu zahlen."-^) (Fortsetzung folgt.) 47) Cho8ch. ha-M, ib, 2. Am. 48) An merk, zum Mordechai ad. B. Mezia Cap. VC 49) Beth Joseph ad Tur Chos. ha-M. Cap. 333, g, 5, 50) ChöSch. ha-MiscHp. Cap. 333, §. 5. Am. 51) Choseh. ha-Mischp. Cap, 312. §. 15. Am. Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I» H. Nagel.

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