Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 289 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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beschlossen:21) So jemand einen Sohn oder eine Tochter verheiratet, so soll vom heutigen Tage an als unübertretbar festgesetzt werden, daß der Lohn der Musikanten in 3 Klassen, gleich dem Himmelgelde eingeteilt werde. Der Reiche darf nicht mehr als 4 Gulden Honorar geben, darin ist bereits „das Anbeißgeld" (Frühstück) desgleichen allen anderen Auslagen eingeschlossen. Ein Mittelmann soll 3 Gulden und ein Armer 2 Gulden zahlen, darin sind alle andern Zulagen eingeschlossen. Am Pessach Halbfest 1766 wird von der Beerdigungsbrüderschaft in Neu-Raußnitz folgender Beschluß gefaßt:22) Das Abhalten kostspieliger Brudermahle ist einzustellen. Die Jahre sind nicht wie ehedem, die Zeiten sind ernst und hart und es wäre eine Versündigung gegen Gott und Menschen, große Ausgaben zu machen. Die Brudermahle sollen abgehalten werden, die Kosten für jedes Mitglied der Chewra Kadischa 30 Kreuzer (j/2 Gulden) nicht übersteigen. Für diesen Betrag muß jedem Bruder y4 Fisch, l/2 Pfund Kalbfleisch, 2 Eier und eine Maß Wein credenzt werden. — Die Trinkfreudigkeit der Mitglieder der Chewra Kadischa wurde durch die Statuten der Ch. K. gefördert. In Tobitschau und Neu-Raußnitz mußte jedes neu aufgenommene Mitglied neben der Aufnahmstaxe auch einen bestimmten Beitrag für Wein erlegen. § 32 der Eibenschitzer Ch. K. Statuten23) (copirt im Jahre 1809, abgef. 1671) lautet: Nachdem wir die Wahrnehmung gemacht, daß die vornehmen Kassiere am Schuschan Purim vielen Frauen von dem Chewramahle Wein schicken, deshalb wurde festgesetzt, daß von heute und weiter nur den 4 Frauen der neugewählten Kassiere und den 4 Frauen der alten Kassiere, der Kassiere des Vorjahres und den jüdischen Hebammen Wein geschickt werde. Bei der Neuwahl der Kassiere der Ch. K. Boskowitz mußte der Kassier-Stellvertreter (der 4. Kassier) Mahlzeit und Trinkgelage veranstalten.24) Im Jahre 1860 wurde vom Landesrabbiner Abraham Placzek gemeinsam mit den Vorstehern der Ch. K. beschlossen. Nachdem bei der Wahl des Stellvertreters nicht mehr darauf gesehen wird, ob der Erwählte Wohlgefallen am heiligen Dienste, für sein heiliges Amt die Eignung hat und auf den Becher nur gesehen wird, so haben wir festgesetzt: Die jährliche Wahl eines Stellvertreters hat von heute an und weiter aufzuhören und alljährlich am Schuschan Purim, oder an dem darauf 289