Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1833-09-06 · Heft 17 (6.9.1833) · p. Seite 140

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 17 (6.9.1833)
Date
1833-09-06
Page
Seite 140 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2542348-2542349-2542367--397-3526912
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

140 lich in der Absicht gemacht, nicht sie, sondern andere Parrheien auszuschließen. Gleich vielen anderen Bestimmungeu des Strafgesetzbuchs, haben sie ursprünglA nur Eine Sekte treffen wollen und am Ende hat der Buchstabe des Gesetzes auch auf anderen Sekten gelastet. Als bald nach der Rebellion die Jüdischen Unterthanen Seiner Majestät absichtslos getroffen worden waren durch die Forderung, einen gewissen Eid zu leisten um sich in Register eintragen zu lassen, — eine Procedur, welche ausdrücklich auf die Jakobiten berechnet war — so wurden Versuche gemacht, ihnen Erleichterung zu verschaffen. Um dieselbe Zeit ward der Abjurationseid aufgelegt und die Worte „ bei dem wahren Glauben eines Christen “ wurden in den Eid gesetzt. Zur Zeit Georgs des Ersten ward aber sogar ein Gesetz gemacht, um die Juden von der Verpflichtung, diese Worte bei der Eidesleistung auszusprechen, zu befreien. — Nachdem ich bis hieher die Frage des edlen Lord beantwortet, will ich nunmehr zu der Widerlegung der Gründe übergehen, welche Manche bestimmt haben, sich der zweiten Lesung der bill zu widersehen. Es ist ein in der Politik allgemein zugegebener Satz, daß Keiner von einem Rechte, welches rein bürgerlicher und weltlicher Natur ist, wegen des religiösen Glaubens, zu welchem er sich redlich und gewissenhaft bekennt, ausgeschlossen werden darf. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet allein der Umstand, wenn die höchste Staatsgewalt den Beschluß saßt, eine Klasse ihrer. Unterthanen zum VorrhM des ganzen Staates ihrer Rechte zu berauben. KönrMM Verfassung des Landes nur durch die remporärmAufhebung der natürlichen Rechte eines Ünterthanm Mngefährdet erhalten werden, so würde die StaatögewM berechtigt sein, diese Rechte auf einen beschränkteHDZeitraum zu suspendiren. Es würde ddnn sogar Ne^Pflicht des Staates werden, so zu verfahren; dietzKMmstand allein würde aber auch eine Maaßregel der Mt rechtfertigen können. Sobald indeß die Gefahr vMbergegangen ist, muß auch die Maaßregel außer Kraft treten. In der Aufrechthaltung solcher Beschränkungen aber erkenne ich die nachtheilige Wirkung, welche sie auf Männer von strenger Gewissenhaftigkeit Wen. Wahrend sie diese ausschließen, öffnen sie Denen die Thüre, die aus der Religion eine Sache des Gewinns machen und ihr letztes Ziel mehr in den Verhältnissen dieser als einer anderen Welt erblicken. Die Wirkung jener Gesetze ist, daß die Heuchelei zugelassen und die Gewissenhaftigkeit ausgeschlossen wird: das ist ganz genau die Folge aller Verfügungen, welche die Menschen ihrer Religion wegen beschranken. Die christliche Religion ist allerdings ein Theil des Landesgesetzes, aber nicht in ihrer Allgemeinheit. Die Religion der Unitarier, obgleich eine christliche, ist kein Theil des Landesgesetzes; eben so wenig die der Anabaptisten, der Dissenters, der Presbyterianer noch irgend eine andere Schattirung des Christenthums außer der gesetzlich bestehenden Anglikanischen Kirche. Man hat gesagt, daß durch die Zulassung der Juden der Grundsatz geltend werden würde, daß das Christenthum nicht mehr ein Theil des Landesgesetzes fei. Ich antworte darauf, daß die Katholiken zu beiden Hausern des Parlaments und zu Richterämtern zugelassen worden, ohne daß dadurch in' den letzten 3 bis 4 Jahren das Verhaltniß der Anglikanischen Kirche zu dem Landesgesetze verändert worden. Die Veränderungen betreffen nur bürgerliche Befugnisse und berühren die Religion des Landes nicht im mindesten. Die jetzt in Vorschlag gebrachte Veränderung soll den letzten Rest jener Beschränkungen aus dem Gesetzbuche verbannen. Ich kann mich der Bemerkung nicht enthalten, wie wenig Sicher, heit jene ausschließenden Gesetze gewähren; denn, während sie, wie ich so eben bemerkt, ' den wahrhaft religiöjen Mann ausschließen, lassen sie Diejenigen zu, welche dem Glauben an den SoPr nicht nur, sondern auch an den Vater entsagt haöm. (Der Beschluß folgte) Gedruckt bei Ha nicken ich und Lesser in Altona.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.