Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1833-06-18 · Heft 9 (18.6.1833) · p. Seite 69

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 9 (18.6.1833)
Date
1833-06-18
Page
Seite 69 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2542348-2542349-2542359--318-3526825
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ser Jude. Periodische Blätter für Religion und Gewissensfreiheit. In zwanglosen Abtheilungen herausgegeben von vr. G. Riesser. * Zweiter £>ien$tag, den 9 Äand. 18. Juni ISS». Mit Nönigl. Dänischem Allerhöchstem Mrivilegio. Eigenthum des Herausgebers. In Commission bei I. F. Hammerich in Mona. Betrachtungen über die Verhältnisse der jüdischen Unterthanen der Preußischen Monarchie. (Fortsetzung.) 26ir haben zur Vervollständigung des Bildes, welches das Verfahren der Preußischen Regierung m den neu eroberten Provinzen darbietet, nur noch wenige Züge hinzuzufügen. Der erste betrifft die Behandlung derjenigen jüdischen Beamten, die man bei der Uebernahme der Provinzen angestellt vorfand. Hier ist das Verfahren der Regierung sich nicht gleich geblieben und hat zwischen den beiden Prinzipien geschwankt. Zn manchen Fällen hat man er,- wordene Rechte geschont. Ln anderen hat man sie verletzt. Von der letzteren Art ist mir namentlich ein Fall bekannt, wo ein Jude, der von der vorigen Regierung bei'm 'Postwesen angestellt worden war, und darauf an dem Befreiungskriege als Freiwilliger Theil genommen hatte, bei seiner Rückkehr seinen Posten beseht fand, und eine andere Anstellung seiner Religion halber vergebens nachsuchte. Einer besonderen Härte ganz eigner Art ist endlich noch zu erwähnen, welche durch die nominelle Beibehaltung der Vorgefundenen Rechtszustände, die, wie wir gesehen haben, nur in Betreff, ihrer nach- Heiligen Bestimmungen Wirklichkeit hat, und durch die daraus hervorgegangene Absperrung der mit ver- 2r Bd. schiedenen Zudenrechten versehenen Provinzen, oft der allergeringfügigsten Landestheile entstanden ist. Diese Härte trifft am schwersten die Bewohner eines kleinen Gebiets, des sogenannten Herzogthums Westfalen, welches von der Großherzoglich Darmstädti.- schen Regierung an die Preußische übergegangen ist. Hier waren die Zuden zur Zeit der Abtretung noch Schutzjuden, und mochten wohl damals unter dem Seepter Preußens, welches vor nicht langer Zeit das Edikt von 1812 erlassen hatte, einer liberaleren Behandlung entgegensehen. Aber sie sind auf's schmerzlichste enttäuscht worden. Während ihre ehemaligen Landsleute nicht lange nachher durch die Verfassungsurkunde des Großherzogthums Darmstadt Staatsbürgerrechte mit einigen Beschränkungen zugesichert erhielten, hat man sie in dem alten Zustande der Rechtlosigkeit gelassen und ihnen nur, wie schon oben bemerkt worden, die Entrichtung des Schutzgeldes im vorigen Jahre erlassen. Nun ist aber den jüdischen Bewohnern dieses kleinen Landeötheiles, da sie die einzigen in allen Provinzen jenseits der Elbe sind, die sich noch in diesem Zustande befinden, die Uebersiedelung an jeden anderen Ort der Monarchie versagt; in ihrem ehemaligen Vaterlande aber haben sie auch kein Recht, Aufnahme in Anspruch zu nehmen: so baß sie, — versteht sich. Alles unbeschadet der unverletzlichen Heilighaltung erworbener Rechte — 10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.