Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 7 (24.5.1833)
- Date
- 1833-05-24
- Page
- Seite 60 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2542348-2542349-2542357--307-3526812- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
60 auch war dev Konvent bei aller Willkür dem Prinzip der GlHHHeit zu treu, als daß er solche gegeü eine andere Klaffe, als gegen die wirklichen oder vermeint- Feinde der Revolution hätte dichten können. Die Frage, ob hier neben der Gleichheit der Rechte der Konfessionen. gewisse vorübergehende, gewaltsame Ausnahmsmaßregeln nöthig seien, um die Reste alter, durch Bedrückung erzeugter, tief eingewurzelter Uebel auszurotten, war mithin dem Kaiserreiche zur Entscheidung Vorbehalten. Die Ergreifung solcher Maßregeln zur Erreichung bestimmter Zwecke waren dem Verfahren der kaiserlichen Regierung ganz gemäß. Die geringere Neigung und Tüchtigkeit der Juden zum Kriegsdienste, die Klagen über den früher anerkannter Maßen ihnen als einzigen Erwerbzweig übrig gelassenen Wucher, der noch nicht ganz weichen wollte, lagen vor. Die im Jahre 1808*) zur Abhülfe dieser Beschwerden erlassenen Verfügungen bestanden in der Beschränkung der Klagbarkeit des Darlehens, in dem Erforderniß eines besonderen Beweises der gezahlten Valuta bei Schuldverschreibungen aller Art, in der Gestattung beliebiger Herabsetzung oder Vertagung der Forderungen durch die Gerichte; in dem Erforderniß eines jährlich zu erneuernden Patents und Zeugnisses zu Behufs des Handels; in der Versagung der Uebetsiedelung in 2 Departements an alle, in die übrigen an Handel treibende Juden, mit Vorbehalt besonderer Autorisation; in dem Verbote eWLch, Stellvertreter zur Konskription zu stellen, wWrch alle Juden zuw persönlichen Kriegsdienste genithtzt wurden. — Es ist keine Frage, daß die Gerechtigkeit alle solche Verfügungen auf's strengste verdammt/die dem Einen Betrüger vielleicht eine geringe Schranke sind, aber dafür von der anderen Seite zu größevMPetruge anreizen, und den redlichen Mann in die Mernative setzen, auch ein Betrüger, oder ein durch W Gesetz Betrogner zu werden. **) Das -heutW WMkreich betrachtet jene *)■ Decret imperial coneemaut les juifs. Au palais des Tuileries, le 17. Ntzrs^WW. S. b. Koch, S. 238. Ich werde auf diesen Punkt weiterhin noch einmal zurückkonlmen. Verfügungen als ungekocht,rM eine der Gewaltthaten des Kaiserreichs und als Erzeugnisse des Vorurtheils. „Das Vvrurtheil war damals noch stark genug/- sagt unter Anderen Augustin Per riet in dem bekannten Berichte wegen der Besoldung der jüdischen Geistlichen, „um solche Maßregeln zu gestatten. “*) Jene Verfügungen waren übrigens auf eine zehnjährige Dauer beschränkt und die Juden der südlichen Departements, die ui Folge einer ihnen früher widerfahrenen menschlicheren Behandlung zu keinen Klagen Veranlassung gegeben hatten, waren gänzlich von denselben ausgenommen. Wir müssen sie aber, um sie richtig aufzufassen, vor Allem mit der ganzen durch die Revolution für die Juden erworbenen Stellung in Zusammenhang bringen. Auch für sie reiften jetzt die ersten Früchte der Gleichstellung; den Ersten unter ihnen wurden jetzt die früher streng verschlossenen Bahnen des Ruhmes und der Ehre, geöffnet; es war also neben dem herben willkürlichen- Druck ln der niedrigen Sphäre eine erhebende Freiheit in der höheren gestattet; es war ein wahrhafter, lebendiger Impuls des Ehrgefühls und des Stolzes gegeben, welcher mit jenen Maßregeln, die an und für sich nur eine größere Erniedrigung der Gesinnung erzeugen mußten, zusammenwirkend, allerdings auf eine Veredlung derselben wirken konnte. Wenn der Handeltreibende durch jene Bestimmungen sich auf,die härteste und ungerechteste Weise beengt fühlte, so hatte er dafür die Aussicht, daß, wenn er, oder wenn seine Kinder diesem Stande, dem man sie möglichst entziehen wollte, entsagten, ihnen dann jede, auch die ehrenvollste Bahn der Thatigkeit geöffnet war, und ihre Religion ihnen dann in keiner Beziehung mehr im Wege stand. (Die Fortsetzung folgt.) *) Es fällt in die Augen, daß jenen Verfügungen, wie vielen ähnlichen, selbst die spärlichen gesetzlichen Formen der kaiserlichen Verfassung abgehm, da zwar von der Anhörung des Staatsraths, aber weder von der Mitwirkung des Senats- Noch 'des corps legislatif darin die Rede ist, die-KyMLOen Mörderlich war. -. " •-. Gedruckt bet Hammerich und Vesser inAttsna^