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Der Jude · 1833-05-17 · Heft 6 (17.5.1833) · p. Seite 52

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 6 (17.5.1833)
Date
1833-05-17
Page
Seite 52 (sequence 8)
Language
German
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52 aufgegangen ist, daß er eines selöststähLigetr Daseins, eines selbstständigen Ausdrucks ermangelt; jenes Grundprinzip der Monarchie, das Prinzip der Ehre ist für ihn nicht da; jener Lebensstrom der von der Staats- Regierung ausfiießenden und durch alle Adern des Staatskörpers strömenden Ehre ist für ihn verflogt; mit einem Worte — der monarchische Staat ist für ihn ein despotischer; denn wo das Band der Ehre die Anderen halt, Ist er nur durch das Band der Gewalt gefesselt. Nun giebt-es wohl in der Geschichte keine anderen Beispiele von so ächt monarchischer Regierungsweise, wo der Gedanke der Ehre so sehr als der herrschende und belebende, als der Ersah für vieles Vermißte erscheint, wie die Regierung Ludwigs des Vierzehnten, welche Mon§ tesquieu bei seinen Darstellungen hauptsächlich im Auge gehabt, das Französische Kaiserreich und die jetzige Preußische Regierung: und in diesem letzteren Falle möchte das System der Ehre als des Prinzips des monarchischen Staatslebens wohl noch fester begründet und mehr bis in alle Einzelnheiten der Staatsverwaltung hinein organisirt sein, wenn es auch eine weniger glanzende Außenseite darbietet, als in den ersteren. So viel ist gewiß, daß in diesem Augenblicke in keinem europäischen Staate -* (denn Rußlands todte mechanische Rangordnungen rechnen wir nicht hieher, da sie mehr an Einrichtungen des Orients erinnern) — alle Ehre, alle Anerkennung und Schätzung des Verdienstes so sehr mit dem Wirken der Staats- Regierung verwachsen, so auskhließend von .ihrem Willen und ihrer Gunst abhängig ist, wie in Preußen. Hiernach möge man die Lage Derjenigen ermessen, die von Mm. Gaben und Ausflüssen dieser Gunst ausgeschlossen sind, und zwar am entschiedendsten in solchen Fallen, wo sie mit der Anweisung einer nützlichen Wirksamkeit Mknüpst sind: denn Ordensbänder sind, wenn ich nicht irre, in einigen wenigen Fällen, wenn auch, wie immer, Acht an verdienstvolle, doch an reiche Juden ertheilt worden. > So entschieden nun in allen den bisher erörterten Punkten die Regierung einen der Gewissens^ freiheit feindseligen Weg in der Handhabung des Edikts von 1812 eingeschlagen hat, so ist doch noch eines Punktes zu erwähnest, und zwar unseres Erachtens eines der wichtigsten, worin bis auf den heutigen Tag noch eine Unbestimmtheit des Verfahrens, ein Schwanke» zwischen den beiden entgegengesetzten Prinzipien obwaltet, welcher ein Hinneigen zu dem Besseren täglich hoffen läßt. Es ist dieses nämlich die Frage der Zulassung zum militairischen Avancement. Es gewährt unserem Bewußtsein eine erfreuliche Befriedigung, daß, während man auf jedem anderen Felde alle Ansprüche so rücksichtslos und ohne Bedenkeu niedergeschlagen, man gerade aus diesem, wo Untüchtigkeit am schwersten zur Beförderung gelangt, wo aber auch wahres Verdienst am schwersten durch Ungunst und Laune zurückgedrängt werden kann, zu einem solchen Verfahren sich nicht im Stande gefühlt hat. Welche Grundsätze indessen in dieser Beziehung befolgt werden, darüber ist es, da eine offene Erklärung nie erfolgt ist und die verschiedenen Symptome einander auf seltsame Weise zu widersprechen scheinen, schwer, sich eine deutliche Vorstellung zu bilden. Wir können nur die uns bekannt gewordenen Thatsachen nebeneinander stellen*) und dem Leser die Verknüpfung derselben zu einem Systeme anheim stellen. Noch gegen Ende des vorigen Jahres ist ein verdienstvoller Offizier jüdischen Glaubens, der seit einer Reihe von Jahren als Lieutenant gedient hatte, zum Range eines Hauptmannes befördert worden. Derselbe fungirt in der Hauptstadt als Lehrer an der Kadettenschule, und es ist dieses wohl der einzige Fall, in welchem man den §. 8 des Gesetzes von 1812 ungeachtet der Kabinetsordre von 1822 angewandt: entweder, weil die Anstellung schon früher vollzogen gewesen, oder weil man sie mehr wie eine militairische Funktion, als wie ein Lehramt betrachtete. (Die Forts, folgt.) *) Es wäre uns lieb, wenn Unterrichtete unsere Kenntniß in dieser Beziehung vermehren wollten. Es wird von dieser Zeitschrift-bis Ende dieses Lahres abermals eine Reihe von 26 Nummern erscheinen Der Abonnementspreis, welcher erst bei Ablieferung der letzten Nummer bezahlt wird, für den Band ist 2 Rthlr. 12 gr. (in Hamburg 5 #) f zu welchem Preise diese Zeitschrift durch alle löbl. Postämter und sämmtliche Buchhandlungen Deutschlands und der Schweiz bezogen werden kann. Buchhandlungen, bei denen Subscriptionen eingehen, -werden ersucht, sich an den Unterzeichneten zu wenden; Andere, die sich für die Verbreitung des Unternehmens intereffiren, können sich auch an den Herausgeber wenden» ■ :^r , y1.. 3* F. Hammer ich.. Gedruckt bei Hammerich und Lesser in Altona.

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