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Der Jude · 1832-05-22 · Heft 4 (22.5.1832) · p. Seite 31

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1832-1833)
Issue
Heft 4 (22.5.1832)
Date
1832-05-22
Page
Seite 31 (sequence 7)
Language
German
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31 zeigen, daß es noch immer nM genug verstanden und beherzigt worden. Zur genaueren Verständniß des Folgenden ist es erforderlich, den Zustand der Badischen Gesetzgebung über die Juden, die Beschränkungen, die dort noch der Abhülfe bedürfen, in's Auge zu fasten. Baden gehört zu den Staaten, wo bereits die Gesetzgebung des 19ten Jahrhunderts auf die bürgerlichen Verhältnisse der Juden eingewirkt. .Durch die Edikte des Großherzogs Karl Friedrich von den Jahren 1808 und 1809 ist den Juden das Staatsbürgerrecht verliehen, und sie sind den christlichen Bürgew nur Ln folgenden, freilich sehr wesentlichen Punkten, nachgesetzt. Die Verfassungs-Urkunde schließt sie von dem Zutritt zur Stände-Versammlung aus, indem sie die christliche Religion hier als Bedingung vorschreibt. Weniger das Gesetz, das eine mildere Auslegung zulaßt, als die Praxis, schloß sie bis jetzt von Militair- und Civil-Staatsdiensten aus. Sie sind endlich zur Niederlassung in solchen Gemeinden, wo bis jetzt noch keine Juden wohnen, ohne die besondere Bewilligung der Gemeinde nicht ermächtigt, und die Ertheilung des Ortsbürgerrechts an einem andern Orte, als wo es durch Geburt erworben, ist dem Regenten Vorbehalten. Andere gesetzliche Beschränkungen giebt es in Baden nicht. Petitionen, von den Juden in verschiedenen Gegenden des Landes, wegen der Aufhebung dieser Beschränkungen und völliger Gleichstellung mit den Rechten "der Christen an die Regierung und an die Kammern gerichtet, haben zu den vorliegenden Verhandlungen und dem oben mktgetheilten Beschluß Veranlassung gegeben. Werfen wir nun einen Blick auf den allgemeinen Gang der Debatten, aus deren Inhalt wir ja die muthmaßliche Beschaffenheit der Vorlagen zu entnehmen haben, welche die Regierung nach dem Wunsche der Kammer der zu veranstaltenden Versammlung der Juden zu machen hat. Die Kommission, der die Berichterstattung über die betreffenden Petitionen oblag, konnte sich über ihre Anträge nicht vereinigen, und kam daher überein, daß die Majorität und die Minorität besondere Berichte abstatten sollten. Den Bericht der Majorität der Kommission, der — Dank sei es dem guten Genius der Versammlung, den verständigen Worten mehrerer Redner, und dem freien würdigen Geiste, der jede öffentliche Verhandlung belebt! — bei der Abstimmung fast gar keine Stimmen für sich hatte, und nur noch die Bedeutung eines historischen Dokuments hat, können wir nicht besser charakterisiren, als dadurch, daß er die bekannten Ideen des Herrn Dt*. Paulus über die Juden auf's genaueste wiedergiebt. Aber freilich, so fern, wie jener Schriftsteller, konnte sich die Kommission einer gesetzgebenden Versammlung nicht von aller Wirklichkeit, von dem Standpunkte des positiven Rechts selbst halten, und der Bericht bietet daher einen merkwürdigen Widerspruch dar zwischen einem Jrrthume, der jenem Buche entnommen, und einer Wahrheit, die sich den Verfassern von einer anderen Seite her aufgedrungen. Herr Dr. Paulus macht die Juden zu Fremdlingen, ist aber konsequent genug, zu ignoriren, daß sie in Baden oder sonst irgendwo in Deutschland Staatsbürger sind; denn er dachte richtig genug, um einzusehen, daß der Begriff des Fremdlings und der des Staatsbürgers in unvereinbarem Widerspruche stehen, wenn er es auch nicht begriff, daß auch die Vereinigung des Fremdlings und des Eingebornen, der-ohne andere Heimath ist, an demselben Individuum nicht minder einen Unsinn als eine Barbarei ausdrückt. Er war daher so schlau, die ganze Frage auf einen Gegensatz zwischen Schutzbürgerrecht und Staatsbürger recht zu stellen, der freilich in diesem Sinne nirgends existirt, der ihm aber doch die bequemste Gelegenheit gab, der selbstgeschaffenen Welt juristischer Begriffe die eigenen Raisonnements nach Belieben anzupaffen. Nicht so die Verfasser jenes Berichts. Sie gehen freilich so weit mit ihrem Gewährsmanns Hand in Hand, daß sie die Juden so lange als Fremdlinge anerkannt wissen wollen, bis sie zehn Jahre lang die Beschneidung, die Speisegesetze, die Feier des siebenten Wochentages aufgegeben haben. Aber der unerbittliche Buchstabe der Gesetze zwingt sie, in der Entfernung weniger Zeilen anzuerkennen, daß die Juden seit 1808, ohne daß ihnen eine jener Bedingungen gemacht worden, ln Baden Staatsbürger sind, und es kommt ihnen nicht in den Sinn, darauf anzutragen, daß man den Juden ihre Staatsbürger rechte nehmen solle; sie erkennen sie vielmehr ausdrücklich an; die Juden sollen also Fremdlinge und Staatsbürger zugleich sein. Es ist ein im

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