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Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz · 1907-01-01 · Heft 1 · page 21

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Journal
Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
Volume
1907-1908
Issue
Heft 1
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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22 17* Febr. 1908. Die Einführung des franz. Lesebuches von Kicken, »La France, ie^ pays et son peuple«, genehmigt. B. Das Kuratorium* 4. Ott 1907. Die neu eintretenden Hausschuler zahlen künftighin 100 3f mehr au Honorar; die der Anstalt bereits angehörenden zahlen vom 1. April 190S 50 31, die Halbfreischüler 25 M mehr als bisher. 10. Januar 19Ö8. Es soll ein jüngerer akad. gebildeter Lehrer als j» Erzieher« zunächst für das Schuljahr 1908|9 berufen werden, der einen Teil der Aufsicht im Alumnat übernimmt und insbesondere den Schlafsaal zu überwachen hat Ausserdem soll er schwächere Schüler in kleineren Gruben bei der Schularbeit beaufsichtigen. 17. Febr. 1908. Ein Teil des Schulgartens soll für die Anlage eines Übungsgartens für Schüler, die den Gartenbau pflegen wollen, eingerichtet werden, Bestimmungen über die Versetzung der Schiller in den höheren Lehranstalten. 1. Die Unterlagen für die Versetzung der Schüler aus einer Klasse in die nächsthöhere bilden die Urteile und Zeugnisse der Lehrer. Dem Direktor bleibt es unbenommen, diese Unterlagen durch schriftliche und mündliche Prüfungen zu vervollständigen. 2. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches {z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlüsse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate 1. Sehr gut, 2. Gut, 3, Genügend, 4. Mangelhaft^ 5. Ungenügend, zusammengefasst werden. 3. Im allgemeinen ist die Zensur »Genügend * in den verbindlichen wissenschaftlichen Untern entgegenstanden der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichon Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indess ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat »Ungenügend« erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens »Gut« in einem anderen Hauptfache ausgleicht Als Hauptfächer sind anzusehen: a) für das Realgymnasium : Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Ilathematik; b) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. 4. Inwiefern auf ausser gewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelivng eines Schülers geltend raachen, 7. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb eines

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