Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Journal
- Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Volume
- 1888-1889
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1888-01-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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21 VIII. Benachrichtigungen. a) Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 30. April 1889, vormittags 8 Uhr. b) Ais Aufnahme- und bezw. Prüfungstermin für neu eintretende Hausschüler ist Montag, der 29, April, von 8 Uhr vormittags an, festgesetzt. c) Wegen des voraussichtlich vor. Beginn des Wintersemesters vorzunehmenden Umzuges aus dem alten in das neue Alumnatsgebäude ist es wünschenwert erschienen, in diesem Jahre ausnahmsweise die fünf Wochen Sommerferien mit den anderthalb Wochen Herbstferien zusammenzulegen. Demgemäss wird nach der von Herzog]. Ober-Schul-Kommission genehmigten Ferien Ordnung das Schuljahr 18S9/90 folgende Ferien haben: 1) Osterferien: Die Schule schliesst am 13. April, beginnt am 30. April. 2) Pfingstferien: Die Schule schliesst am 7. Juni, beginnt am 13. Juni. 3) Vereinigte Sommer- und Herbstferien (während welcher alle Hausschüler ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben). Die Schule schliesst am 21. August und beginnt am Oktober. 4) Weih nachtsferien: Die Schule schliesst am 21, Dezember 1889, beginnt am 7. Januar 1890. d) Wiederholt machen wir zur Vermeidung von beiderseitigen Unannehmlichkeiten die Angehörigen unserer Hausschüler auf unsere ,,Bedingungen ftir die Aufnahme von Pensionären1' aufmerksam, Namentlich bitten wir gefälligst zu beachten: 1) Der Austritt ist nur bei Schluss eines Schulsemesters, also den ersten April und den 1, Oktober zulässig und er muss mindestens 3 Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt ^werden; andernfalls ist die Anstalt berechtigt, die fällige halbjährliche Pension einzuziehen, zu deren Erstattung die betreffenden Angehörigen unter Verzichtleistung auf jeden Einwand verpflichtet sind (pag, 7). 2) Die Angehörigen haben die resp. Beträge nicht vor Empfang der halbjährlichen Rechnung, dann aber spätestens innerhalb 14 Tage einzusenden (pag. 6). 3) Alle Geldsendungen an die Schüler sind untersagt (pag. 7). 4) Kleidungsstücke und Wäsche dürfen nur an den Hausvater gesandt werden (ib.) 5) Zu den Feier- und Geburtstagen ist es gestattet, dass die Knaben vom Hause Kuchen oder Obst erhalten und dies unter gleicher Beteiligung der Familien-Mitglieder verzehren; dergleichen Sendungen zu anderen Zeiten sind untersagt und werden sofort an die bezw, Absender zurückgeschickt. Andere Esswaaren, wie Fleisch, Wurst u. dergl, dürfen überhaupt nicht geschickt (oder mitgebracht) werden (ib.) —