KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 11-12 (1.8.1914)
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 260 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2268830-2268874-2268886--1284-3522994- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
260 seine Tochter Leah anstatt der versprochenen Nahe! dein Jakob zur Nachtzeit zuführt, läßt Asch die liebende Nahe! hier selber handelnd eingreifen: Rahe! hat an der Stubentür der Eltern gelauscht, als sie den Betrug verabredeten. Traurig eilt sie zu dem Geliebten aufs Feld und nun verabredeten sie, daß Jakob die mit'dem Schleier verhüllte Braut bei der Trauung fragen solle, ob sie seine Braut seisie wolle darauf antworten, damit er sie an ihrer Stimme erkenne. Aber als nun die Schwester bräutlich geputzt vor ihr steht und in Erwartung kommender Freuden strahlt, kann sie es nicht übers Herz bringen, ihr durch Enthüllung des Betrugs Schmerz und Schande anzu. tun. Und so erzählt sie Leah von der Verabredung mit Jakob. Bei der Trauung aber stellt sie sich dicht hinter die Schwester und gibt statt ihrer Jakob die ersehnte Antwort. So ist es auch für den Erwachsenen ein künstlerischer Genuß, diese alte Geschichten in neuer Darstellungsweise zu lesen. Es werden sich ihm neue Gedanken mischen in alte liebe Erinnerungen aus der Kmderzeit, die lächelnd an chm vorüberschweben. Die von Or. Helene Sokolow besorgte Uebersetzung auS dem Jüdischen trifft in ihrer Tonart überall die sprachlichen Feinheiten der Dichtung. Die Abbildungen, zum größten TeU Reproduktionen Holbeinscher Holzschnitte, paffen in chrer einfachen Größe ausgezeichnet in das'Buch. vr. Robert Rosenthal. Volksüberzeugung, Willensfrecheit und Strafrechtsreform. Für juristische und nichtjuristische Leser von Wilhelm Kitz, Geheimer Oberjustizrat und ' Landgerichtspräsident in Krefeld. (Verlag von Franz Bahlen- Preis Mk. 1,20). Der Krefelder Landgerichtspräsident, der bereits vor*etnigen Jahren in einer Schrift, die sich mit der Vorbildung der Juristen beschäftigt, gezeigt hat, datz er die aktuellsten Fragen seines Berufes mit feinem Verständnis zu behandeln versteht, erörtert jetzt in seiner neuen Arbeit wieder das augenblicklich brennendste Thema der Rechtswissenschaft: die Strafrechtsreform. Viele werden die Art, mit der er den heftig tobenden Kampf zwischen dev klassischen Schule und zwischen den Anhängern Franz v. Liszts zu schlichten sucht, nicht billigen könnenaber alle müssen dem Verfasser das eine zu gestehen, daß seine Lösung derFragejedenfalls inEinklang steht mit den Empfindungen der großen Maffe unseres Volkes. Und darin erblickt Kitz mit Recht die vornehmste Aufgabe der Berfaffer des neuen Gesetzeswerkes, daß sie nicht auf die theoretischen Diskussionen der Kriminalisten aufbauen - möchten, sondern daß sie ein Werk schaffen sollen, daß auch die Gedanken der Volksmaffe zum Ausdruck bringe. Denn kein Gesetzbuch greift so tief in alle Berhältniffe des Lebens ein wie ein Strafgesetzbuch. Weil sie dem Volksempfinden widerspreche und weil sie zu praktisch undurchführbaren Konsequenzen führe, verwirft Kitz den Determinismus der von v. Liszt begründeten soziologischen Strafrechtsschule, die die verbrecherische Tat-lediglich aus ihrem Milien, aus der Gesamtheit der den Täter umgebenden und beeinflussenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Berhältniffe in Verbindung mit seiner von ihm selbst nicht zu verantwortenden Eigenart zu ergründen sucht. Eine solche Anschauung weiß nichts von einer Schuld und nichts von einer Vergeltungsstrafe. Nach ihr müßte jeder Verbrecher wie ein Geisteskranker behandelt werden. Das will aber selbst der vorgeschrittendste Strafrechtsreformer nicht. Ein zweites Bedenken gegen die Liszt'sche Theorien erblickt Kitz in der Erscheinung, daß eine große Zahl von Verbrechern durch eine mit überwältigender Kraft äußerer Beranlaffung plötzlich zum Verbrechen hingerissen werden Ist ihnen gegenüber der Besserungsz»veck der Strafe unbedingt zum Ziele führend? Dieser Theorie gegenüber verficht Kitz nun die Anschauung des Indeterminismus, der seit aller Zeit und auch heute noch tief im Herzen aller Mensche»» eingeivurzelt sei. Die Entscheidung darüber, ob Determinismus oder Jndetern»inis»nus das neue Strafgesebtzuch beherrschen soll, rvünscht Kitz aber nicht allein von den Kriminalisten zu hören. Denn ein Strafgesetzbuch sei ein Ausfluß der Volksanschauungen und dürfe niemals in Widerspruch zu ihnen stehen. Die Lehren der soziologischen Schule verwirft aber das Volk, das in einein Raubmörder, der aus sicherem Hinterhalt den vorüberziehenden Reisenden niederfchießt, um sich rnit seinem Geld vergnügte Tage zu machen, nicht das ,mglückliche Opfer des Charakters und des Milieu sieht, sondern einen Schuldigen, der zur Vergeltung mit empfindlicher Strafe belegt werden mutz. Der Verfasser konstatiert dann, daß der Borentwurf des Strafgesetzbuches sich auf den Boden des Indeterminismus gestellt hat, da er in § 63 ausdrücklich ausspricht: „Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat geisteskrank, blödsinnig oder bewußtlos war, so daß dadurch seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen werde." Des weiteren begründet Kitz seine Auffassung von der Willensfreiheit des Menschen. Er kommt, nachdem er sich mit den vielen wissenschaftlichen Erklärungsversuchen beschäftigt hat, zu dem Schluß, daß ein direkter Beweis für ihr Vorhandensein nicht geführt werden kann, eben so wenig wie für ihr Gegenteil. Ihm selbst scheint die Willensfrecheit, als ein Ausfluß des Sittengefetzes, begründet zn sein im göttlichen Willen. Diese Ansicht verteidigt er als seine persönliche Empfindung und als das Resultat einer vieljährigen praktischen Erfahrung. Nichtsdestoweniger verkennt der Verfasser die große Bedeutung der modernen Schule nicht, deren Verdienst er vor allem darin sieht, daß durch sie die Beobachtung des Täters und des ihn umgebenden Milieus dem Strafrichter zur wichtigsten Aufgabe gemacht worden sei. Zum Schluß wendet Kitz sich gegen die im Entrvurf vorgesehene Institution der Sicherungsverwahrung für gewerbs- und gewohnheitsmäßige Verbrecher. Durch diese Institution kormue einmal das Gesetzbuch zu sehr der soziologischen Schule entgegenanderseits liege darin, daß das Verhallen in der Anstalt die Grundlage biete zur Entscheidung, ob der Verbrecher zu entlaßen oder wieder einzuschließen sei — das Gesetz läßt Verwahrung auf unbestimmte Zeit zu — „ein gutes Stück Adrninistrativjustiz". Die vorliegende Arbeit bietet unendlich viel Interessantes. Da sie frei ist von allen» fachmännische»» Beiwerk, wird auch der Nichtjurist sie ger»»e lesen. Sie wird sicherlich ihr Ziel erreichen: in weiten Kreisen Interesse zu erwecken für das überaus rvichtige Werk der Strafrechtsreform. Kurt Alexander-Krefeld. (Bav. Rh.-Sil.) Schluß der Redaktion für Nr. \. ür studentische Nachrichten 20. September 1914. ür den Anzeigenteil ... 25. September 1914. Aufsätze allgemeinen Inhalts werden jederzeit entgegengenommen und kommen rnöglichst in der nächsten Stummer zum Abdruck. Verlegerund verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Karl Löwenstein II, Aachen, Augustastr. 2, Ecke Wilhelmstr. Druck:' Aachener Verlags- und Druckerei-Ges. Kagenverwaltmtg: Referendar O. F- Herrmanrrs, Cöln, Rooustr. 11. Postscheckkonto Cöln 16428.