KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1913-1914
- Issue
- Heft 6 (1.3.1914)
- Date
- 1914-03-01
- Page
- Seite 143 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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143 „Mordtaten aus Blutaberglauben", „Aberglaube und Blutaberglaube der Juden". Deren Benennung wie auch schon der Titel des Buches lassen erkennen, welche These der Autor zu beweisen versucht. Er zieht am Schluh folgendes Fazit: „Ebensowenig.. wie man daran zweifeln kann, datz ein abergläubischer Christ auch heutigen Tages unter Umständen noch einen Mord aus Blutaberglauben begehen kann, ebensowenig läßt sich in Abrede stellen, das auch ein abergläubischer Jude einen Mord aus Blutaberglauben verübe»» kan»»." Mit anderen Worten, H. lehnt die Möglichkeit eines südischen von Religions »vege»» irgend»vie und irgend»vann vorgeschriebenen Ritualmordes mit vollem Rechte glattiveg ab. Hingegen meint er, datz der bei Juden, wenngleich grade im Gegensatz zu den Anschauungen und Vorschriften der Religion, hie und da verbreitete Aberglaube sich auch des Blutes bemächtigt und daran entsprechende Vorstellungen und Bräuche geknüpft habe. Das von Hellwig in diesem Punkte beigebrachte Material ist nun »vahrhastig geringfügig genug. Die von ihm angeführten Tatsachen und deren Ausdeutung, in denen es sich übrigens durchweg nur um Tierblut handelt, sind doch füglich nicht geeignet, die aufgestellte, eigentlich nicht zur Debatte stehende und darum ganz belanglose These zu unterstützen. Und mir erscheint der von Strack aus diesem Stoff gezogene Schlutz richtiger,'„datz Juden nur selten, jedenfalls erheblich seltener als Heiden oder Christen Blut zu Heilzwecken oder einer Zauberei verwendet haben bezw. verwenden" «von Strack a. a. O. S. 93 gesperrt). Auch bezüglich des Genusses von Menschenblut, worüber im Alten Testament ein ausdrückliches Verbot nicht existiert, scheint mir Strack, der gute Kenner der biblischen, talmudischen und nachtalmudischen Literatur, die Psyche des Juden richtiger beurteilt zu haben. Hellwig nämlich meint iS. 58), es „könnte ein abergläubischer Jude auch den Schluh ziehen, datz der Gei»uh von Menschenblut, weil nirgends ausdrücklich verboten, .erlaubt sei" im Analogon mit dem Verbot des Genusses von Blut der Bierfützler und Vögel, de»»en gegenüber das Fischblut an sich unter gewissen Bedingungen erlaubt wäre. Nach Strack hingegen „erklärt sich das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung" bezüglich des Menschenblutes im Alten Testament „sehr einfach". St. sagt mit Recht ia. a. O. S. 88} „für den Israeliten als solchen liegt der Gedanke, datz jemand es sich könnte einfallen lassen, Menschenblut zu geniesten, vollkommen autzerhalb des Borstellungskreises". Und Strack kommt unter Berücksichtigung der religionsgesetzlichen Literatur des Judentums zu dem Schlutz: „Jedes Geniehen menschlichen Blutes (denn das Herunterschlucken einiger Tropfen eigenen Blutes, »venn das Zahnfleisch blutet, kann nicht in Betracht kornmen} ist .den Juden religionsgesetzlich unbedingt untersagt." (BeiStrack a. a. O. S. 99 gesperrt.) So kann ich denn Hellwigs Büchlein für eine i»»»merhin oberflächlichere Orientierung empfehlen und dankbar anerkennen, datz auch er vorurteilsfrei dieses Problem des Ritualmordes behandelt hat, möchte aber jeden, der sich ein genaueres Urteil über diese Frage verschaffen will, bitten, an der oben angegebenen Literat»»r nicht. vorüberzugehen. vr. Arnold Lazarus lViadr.-D.), Fra„ks»»rt a. Main. sUeber jüdische Gemeindepolitik.) I ü d i s ch e s G e m e i n d e - Jahrbuch. 1913/14 — 5674, Herausgegeben von der Zionistischen Vereinigung für Deutschland, Berlin W 15. 1913. 106 Seiten. An diesem Jahrbuch, das zum ersten Mal erscheint, ist das interessanteste, datz es wieder ein,Symptom für die Arbeit und Ziele des Zionismus ist. Nicht z»» verke»»nei» ist, datz die Zionisten arbeiten, und zwar »nit der ganzen Kraft derer, die sich h» der Opposition gegen den bestehenden Zustand fühlen und zur Macht gelangen »vollen. Spielt sich sonst der Kampf meist in theoretischen Auseinandersetzungen über grundsätzliche Anffaffungen ab und »vird er vielleicht deshalb von vielen Gegner»» der Zionisten nicht ernst genug genon»u»en, so »vird er hier in die Verwaltung der jüdischen Gemeinde verlegt und ge»vinnt damit eine sehr unmittelbare praktische Bedeutung. Die Gemeinde als die dem Staat ähnlichste Verwalt»,ngseinheit »nutz naturgeinäh auf die Zioniste»» einen überaus starken Reiz ansübcn; sie wird das kleinere, aber doch existierende Betätigungsfeld an Stelle des vorläufig erst erträumte»» jüdischen Staats. Damit werden den K»»ltusge»neinden Aufgaben zugeschrieben, die »veil über ihre gesetzlich oder in der finanziellen Leistungsfähigkeit begründete Zuständigkeit hinansgehen, z. T. handelt es sich um Aufgaben, deren Erfüllung nicht Sache einer Religionsgemeinschaft sein kann. Aber das ist ja eben der immer »viederkehrende Gedanke: Weil die Juden nicht blost eine religiöse, sondern eine stan»»nesmähige oder volkliche Einheit bilden, ist die jüdische Gemeinde nicht blost eine Einrichtung des Kultus, sondern des gesa,nten jüdisch-nationalen Lebens. Damit würden,wo dieZionisten zur Leitung derGemeindever»val1»»ng kämen, die Geineinde und deren Mittel zu»»» Instrument der zionistischen Idee. Das wäre letzten Endes die Aufrichtung des jüdischen Staats im deutschen Staat. Man mag über die Gründung eines Judenstaats im Sinne Herzls denken wie man will, ihn unter dem Gesichtspunkt des freien Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen theoretisch vielleicht nicht einmal verwerfen: aber jüdisch-nationale Gemeinden in Deutschland und dazu mit einem Wirkimgskreis, der überden der allgemeinen politischen Gemeinden hinausgeht, werden doch wohl auch ernste Zionisten nicht für eine mögliche Einrichtung, sondern nur für einen erwünschten Agitationsapparat halten Dje Kultusgemeinden aber »vären in der gröstten Gefahr, vernichtet zu werden. Zu dieser grundsätzlichen Betrachtung regt das angezeigte Jahrbuch vor allem an, auch »venn man im übrigen den Tätigkeitsdrang der Zionisten an sich anerkennen und manchem Nichtzionisten als Beispiel Vorhalten kann. Die einzelnen Artikel behandeln verschiedene Organisationsfragen und Aufgaben der jüdischen Gemeinde. Man könnte den Artikeln, wenn es sich um die Gemeinde im jüdischen Staat handeln würde, meist zuslimmen, freilich auch deshalb, weil sie insofer»» kau»n über allgemeine Erörterungen hinauskommen. Den Ausführungen von Dr. Elias Straus München) über die Verhältniswahl kann man darin beistimmen, datz sie das gerechteste Wahlsystem ist und dast jedenfalls ihre Einführung ernstlich erwogen werden sollte. Sie empfiehlt sich m. E. im besonderen für die Wahlen in der jüdischen Gemeinde. Gerade die Vertretung einer Glaubensgemeinschaft muh zur Wahrung der Gewiffensfreiheit auch die Bedürfnisse der Minderheiten kennen und berücksichtigen; die Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft sind darauf angewiesen, miteinander zu leben. Auch entfallen hier die der Verhältniswahl in grotzen politischen Genieinschasten innewohnenden, aus dein Vorhandensein allzuvieler Partei- und Interessengruppen entspringenden Nachteile. Das Dreiklassenwahlrecht dürfte ein liberaler Jude jedenfalls nirgends verfechten. — In engem Zusammenhang mit der Wahlform steht die Frage, wie der Kreis der Wahlberechtigten zu ziehen sei. Rechtsanwalt Dr. Viktor l Wandsbeck) setzt sich für das Wahlrecht der ausländischen I reichsfremden} Juden ein, das er für die verschiedenen Landesteile Preutzens prüft. Er ist zu radikal. Das Richtige liegt vielleicht in der Mitte, »vie es die ne»»e »vürttemberg. Kirchenoerfaffung