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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-10 · Heft 19 (10.5.1846) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 19 (10.5.1846)
Date
1846-05-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kemrtnitz rmd Reform des israelitische« Lebens. Redigirt und herausgegeben von »r. M. Heß, Großherzogl. Weimar'schem Land-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang, ohne das Literaturblatt (von welchem jede Woche ein halber Bogen in groß Quart erscheint) 3 , mit demselben 5 «f. Anzeigen für die gespaltene Zeile 6 a/i- Nr. IO. Sonntag den IO. Mai 1846. _ VH» Jahrgang. Uebevbliä. Haupt-Artikel: Die Speisegesetze. (Forts.) - Geschichte des Tages: Paris: Die ftanzöfischen Juden. - Berlin.- Früher und jetzt. — Briefe vom schlesischen Odergebiete. — Nachlese aus den Zeitungen. Inhalt des Literatur-Blattes: Recension. Zur Geschichte und Literatur. Von vr. Zunz. Erster Band. Von Rabbiner vr. Geiger. (Schluß.) — Literarisch-kritische Briefe aus Galizien. — Schlosser. — Literar. Anzeigen. Die Speisegesetze. (Aus einem demnächst erscheinenden Handbuch für israelitische Religionslehrer.) Vom Oberrabbiner S. Hirsch in Luxemburg. (Fortsetzung.) Sie, (die Tradition) leitet vielmehr das Verbotensein eines solchen Geräthes von den midianitischen Gefäßen (4. Mos. 31, 22. 23.) ab (Aboda Sara 75 d). Weil diese zu reinigen mi na nicht genügte, sie vielmehr auch ausgeglühet und ausgekocht werden mußten, so sei letzteres der eingesogenen verbotenen Speisen wegen nöthig gewesen. Folglich sei es mit jedem Gefäß, das Verbotenes eingesogen, eben so zu halten. Allein der Tert nöthigr gar nicht zu dieser Auffassung. Jene Gerüche waren durch Tobte verunreinigt (na \xdd vergl. V. 19. u. 20). Sie sind daher noch in stärkerem Grade unrein als die durch Berührung eines Aases unrein gewordenen Gefäße. Man vrgl. 4. Mos. 31, 20. mit 3. Mos. 11, 32. Dort wie hier dieselben Gefäße: py ’b und (nämlich: p&9 any nspya ,"ny ’b ,m mit dem Unterschied, daß während dort blos ins Wasser bringen nöthig ist und die Unreinheit nur bis zum Abend dauert, so ist hier V. 19 Reinigung am 3. und 7. Tag nöthig (vrgl. 4. Mos. 19, 19.). So wie nun schon bei der Berührung eines Aases für irdene Gefäße die vorgeschriebene Reinigung nicht genügte, sondern sie zerbrochen werden mußten, so genügt diese Reinigung auch hier bei metallenen Gefäßen (V. 22) nicht; sie müssen noch auf andere Weise gereiniget werden. Ob aber sonstige Gefäße, in welchen Verbotenes gekocht wurde, die aber nicht noch auf andere Weise unrein geworden sind, nicht eher brauchbar seien, als bis das eingesogene Verbotene wieder herausgeschafft sei, davon sagt die Schrift auch an dieser Stelle (4. Mos. 31, 22. 23.) nichts, da sie nicht einmal einen Unterschied zwischen gebrauchten und

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