Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 43-44 (4.6.1903)
- Date
- 1903-06-04
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Al S'fliüDi M üi( §iii<iR]ipiiiioti ilcr jnüischkn KciRtilllit« in Klsnsj-Lsthkinzcn? Von Dr. Elias—Mülhausen. Seit einigen Jahren schlägt eine Bewegung unter den elsaß-lothringischen Juden Wellen, die die tetzigen rechtlichen Verhältnisse des jüdischen Kultus zu modifizieren sucht. Anfangs waren es nur einzelne große Gemeinden der beiden nördlichen Bezirke, die eine Systemändcrung in der Kultusverwaltung verlangten und auch durchführten; jetzt hat sich die Agitation der > verschiedensten Gemeinden des Landes bemächtigt. Um den Fernstehenden klar zu machen, aus welchen Gründen in Elsaß-Lothringen Reformen in der Kultusverwaltung erstrebt werden, ist es nothwendig, den jetzigen Zustand und seine gesetzliche Grundlage zu resümiren. Die Kultusverfassung der reichsländischen Juden entspricht im großen und ganzen derjenigen'ihrer französischen Glaubensgenossen. Das Charakteristische derselben ist der Umstand, daß die einzelnen Gemeinden keine juristischen. Persönlichkeiten darstellen, daß sie also rechtlos sind und daß die Kultusverwaltung aller Gemeinden eines Bezirkes in der Hand einer Behörde, des Bezirkskonsistoriums, zentralisirt ist. Das Bezirkskonsistorium ernennt und beaufsichtigt die Vorstände der einzelnen Synagogengemeinden und der verschiedensten religiösen Vereine; es beaufsichtigt ferner den religiösen Unterricht und die Gesetzeserklärung; ebne seine Genehmigung darf sich keine Versammlung bilden, die den Zweck verfolgt, gemeinsam zu beten; es macht der Regierung Vorschläge zur Besetzung von Rabbinerposten u. s. w. Das Vezirkskonsistorium besteht aus dem Oberrabbiner und sechs Läienmiigliedern, von denen vier am Sitze des Konsistoriums zu wohnen haben. Die Laienmitglieder sind auf acht Jahre gewählt, ihre Zahl wird alle vier Jahre zur Hälfte erneuert, und zwar von einem Wahlkörper, dem mit wenigen Ausnahmen alle Israeliten angehören, die eine bestimmte Anzahl von Jahren im Bezirk wohnen, mindestens 25 Jahre alt sind und sich zur Zahlung von Beiträgen. für den Kultus oder sonstige offizielle religiöse Anstalten verpflichtet haben. . . ' Die Verfassung des jüdischen Kultus in Elsaß'-' Lothringen gründet sich auf eine Ordonnanz des Königs. Ludwig Philipp vom Jahre 1844> die den jüdi- ,!*! * ilSii* eutucfmieu diese lichtvollen Situatiousidiilbciuiirtcii der Verhält,,me der elsäsr. Cmbei, mit froimM. (ttenehmigimg d-'s Vertoners aus der Zeitschrift „Die Welt" (Wien) Hahrg»liig v i. schen Kultus in ganz Frankreich regelte.' Dieselbe wurde von den späteren Regierungen nur in weniges Details geändert. Die wichtigste Aenderung bestund darin, daß nach dem Jahre 1870 die deutsche Regierung von der Schaffung eines Zentralkonsistoriums Absta.nd nahm und dessen Befugnisse (Vermittlung'des Verkehres zwischen den Bezirkskonsistorien und der. Regierung, Oberaufsicht u.. s. w.) den Vezirkspräsidenten übertrug. Aus begreiflichen Gründen mischen sich diq i Vezirkspräsidenten möglichst wenig in jüdische.Kultusangelegenheiten, und so wurde den Vezirkskonststorien ein großes Maß von Selbstständigkeit zu Theiß '? / Die elsaß-lothringischen Juden . haben leinen Grund, ihre Konststorialverfassung zu rühmen. .Durch den Umstand, daß die Träger..der.Macht, . die Könsistörialmitglieder. aus allgemeinen Wahlen hervor-, gehen, wird dem ganzen System ein demokratisches Mäntelchen . umgehängt, Doch dieses Mäntelchen iss von recht dünnem Stoff. . Man bedenke,, daß die einzelnen Konstflorialmitglieder auf acht Jahre gewählt werden und daß die Wähler in der Wahl durch die Bei siimnlung beschränkt sind, daß zwei Drittel hon den Gewählten in einer bestimmten Stadt zu, wohnen Haben.' Lüftet man biefeu dünnen demokratischen Ueberzug, so stößt man auf einen Organismus, , dessen Geist, die Zentralisation ü outrance mit den modernen Ver-. waltungs- und Freiheitsprinzipien in direktem Widerspruch steht.. . ..• Sobald die Konsistorialwahlen vorüber -stnd^ ist den einzelnen Gemeinden und ihren Mitgliedern jede/ Möglichkeit genommen, bei Leitung und Verwaltung ihrer Kultusangelegenheiten mitzuwirkem Die laufen-? den Geschäfte werden ohne sie erledigt; ohne sie zu befragen, und oft. gegen ihre.Wünsche, werden Ge-- meindeverwalter ernannt, Rabbiner in Vorschlag ge-- bracht. Aus diesem Grunde ist. auch in den.meisten Fällen daS Interesse für Gemeindeangekegenheiten er-., loschen und das Gemeindeleben vollständig oder hemahe, gänzlich unterbunden. Die.durch die jetzigen rechtlichen Verbältnisse gezüchtete Indolenz und Apathie geht sg, rveit, daß sehr oft bei Konsistorialwahlen, die.- doch allein die Möglichkeit . geben, /der-'Kultusverwaltung , einen bestimmten.Kurs vorzuschreiben, die. große Mehxzahl der Wähler von der Urne ferybleM Eine Oßpo-. . sttion gegen diese patriachalischen Zu stände-childetesichnach der Annerion,.Viele reichsländrsche, Juden.wzuduz-. mit den Zuständen ip deNj^eichs.deMchen.-jüblschen Ge-- - meinhen bekannt; sie sahen dort reges Leben.und sagten. ' sich, daß.'dse,' Selbstverwaltung,-dasselbe erzeug'k'.häM/ ' Andererseits.- wären" reichsdeutsche Juden in Elsaß-' Lothringen eingewandert, die durch die neuen Kultüsverhältnisse sich beengt fühlten. Statt!vie in ihrer