Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 24 (26.3.1903)
- Date
- 1903-03-26
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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dem heutigen Datum folgender Vertrag abgeschlossen: § 1. Die Gemeinde überträgt dem N. N. das Amt eines Lehrers und Kantors vom.bis. (Bei der ersten amtlichen Thätigkeit des betreffenden Lehrers und Kantors erfolgt die Anstellung auf 3 Jahre, sonst auf 12 Jahre.) Eine Aufhebung des Vertrags ist während dieser Amtsdauer nur nach gegenseitigem UebereinkomMen zulässig. Die einseitige Kündigung des Vertrages darf nur mit halbjährlicher Frist zum Ablauf der festgesetzten Zeitdauer erfolgen; doch bleibt dem Beamten das ihm durch § 624 des B. G. G. gewährleistete Recht Vorbehalten. Ist die Kündigung von keiner der beiden Seiten rechtzeitig erfolgt, so ist der Vertrag auf weitere zwölf -Jahre der» längert, und ebenso auch weiterhin. § 2. Das Gehalt des Kultusbeamten beträgt... Mark (event. freie Wohnung, Beleuchtung und Heizung) und wird Zn monatlichen (vierteljährlichen) Raten Pränumerando. gezahlt. Es steigt in Zwischenräumen von drei Jahren um ... Mark bis zum Höchgehalt von .... Mark. § 3. Der Beamte hat einen stttlich untadeligen Lebenswandel zu führen. Er übernimmt die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.' Insbesondere ist er verpflichtet, alle vertragsmäßig übernommenen Lehrstunden gewissenhaft zu erlheilen, bei jedem Gemeindegottesdienstr Pünktlich zu erscheinen und das Amt eines Vorbeters und Vorlesers aus der Thora zu versehen. Er übernimmt ferner die Pflichten. Er ist gehalten, sich allen Anforderungen, die der Vorstand innerhalb der Grenzen dieses Vertrages und seines Amtes trifft, zu fügen, und außeramtliche Beschäftigungen, besoldete und unbesoldete Nebenämter nur nach Uebereinkommen mit dem Vorstande zu übernehmen. § 4. Der Beamte hat Anspruch auf einen alljährl. Erholungsurlaub von zwei Wochen. Die Gemeinde verpflichtet sich ferner, dem Beamten in Krankheitsfällen auf Grund eines Ältestes eines beamteten Arztes den erforderlichen Urlaub zu gewähren. § 5 a. Die Gemeinde übernimmt zu Gunsten des Beamten seine Pensionirung und die Versorgung seiner Wittwe und seiner Waisen, letzgenannter bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen.... .. § 5 b. Der Beamte ist verpflichtet,- sich in einer Pensions-Wittwen- und Waisenkasse wenigstens in der Höhe der Hälfte seines Höchstgehaltes (§ 2) zu versichern. Die Versicherungsgebühr trägt zu zwei Drittel . J>ie Gemeinde, zu einem Drittel der Beamte. Im Todesfälle des Beamten hat die Gemeinde außerdem an die zu seinem Haushalte gehörigen, unversorgten Familienglieder das Gehalt für den auf den Todestag folgenden Kalendermonat zu zahlen. Die Familienglieder sind #• berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats dir etwaige Dienstwohnung unentgeltlich zu behalten. '■ §6. Der Beamte darf seine Pensionirung verlangen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Gemeinde ist berechtigt, ihn in den Ruhestand. - zu versetzen: 1) wenn er laut Bescheinigung eines be-Xamteten Arztes körperlich oder geistig nicht mehr im. Stande ist, dauernd sein Amt zu verwalten; 2) wenn er das siebzigste Lebensjahr überschritten hat. - > - > . i § 7. Alle aus diesem Vertrage entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, - welches derart zusammengesetzt ist, daß jeder von beiden Theilen einen Schiedsrichter wählt, und der Vorsitzende - des Ausschusses des „D.-J. G.-B." oder dessen Stell-. Vertreter den Obmann ernennt. . Verzögert einer von beiden Theilen die ihm zustehende Ernennung des Schiedsrichters länger als bter* zehn Tage, nachdem er hierzu von dem andern Theile mittels eingeschriebenen Briefes aufgefordert ist, so geht das Recht zur Ernennung dieses Schiedrichters auf den Vorsitzenden des-Ausschusses des „D.-J. G.-V." oder dessen Stellvertreter über. Im übrigen finden auf das schiedsrichterliche Verfahren die Grundsätze des 10.: Buches der deutschen Civilprozeß-Ordnung Anwen* , dunig. - - . Der Vertrag wird in zwei Exemplaren angefertigt und von dem Vertreter des Gemeindevorstandes und . dem Beamten unterschrieben. Exemplare des Normalvertrags sind durch den Vorsitzenden, Herrn Hauptkantor S. Friedmann, Berlin, Gr. Hamburgerstr. 38, zu beziehen. - Berlin, 19. März. Das „Jüdische Mädchenstift," Lothringerstraße 16, welches in einem besonderen Heim - unbemittelte jüdische Mädchen hauswirthschaftlich heranbildet und für den Dienstbotenberuf vorbereitet, versendet seinen 13. Jahresbericht. Die Anstalt hat im abgelaufenen Jahre vier, im Ganzen bereits 68 Zöglinge in den Dienst treten lassen, aus deren Zahl bisher 11 für mehrjährigen treuen Dienst bei derselben Herrschaft eine auszeichnende Belohnung erhalten haben. Durch Deckung der insgesammt 9087 Mark, d. h. 605 Mark pro Kopf, betragenden Ausgabe reichte die fatzüngs'gemäß bestimmte Einnahme nicht aus; so mußte der in Folge dessen bis auf einen geringen Rest zusammenschmelzende Reservefonds in Anspruch genommen werden. Den Vorsitz führen Herr Waisenhaus- Direktor Dr. Strelitz und Frau Julie Neumann. Oe st e ti ei ch. Wien. Im Jahresbericht für das Jahr 1902 stellt der Vorstand der „Oeffentlichen israelitischen Vereins-Volksschule „Talmud-Thora" die Bitte, - ben . Kreis der Förderer und Mitglieder des Vereins zu erweitern, um zur Erhaltung der Anstalt neue Mttel zuzuführen. Die Kosten der Erhaltung dieser In-